5A_1086/2025

Bundesgericht

Personenrecht

Persönlichkeitsschutz

3. September

Sachverhalt A.________ hat gegen B.________ SA eine Klage eingereicht, mit der festgestellt werden soll, dass die unrechtmässige Beeinträchtigung durch die missbräuchliche Verwendung seines Familiennamens vorliegt. Das Zivilgericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 1'050 Franken; das Kantonsgericht bestätigte diese Pflicht mit der Begründung, die Klage falle unter Art. 28 ff. ZGB und nicht unter ein kostenloses Verfahren gestützt auf das DSG. Erwägungen • Die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, das Verfahren falle unter das DSG, ohne sich mit der kantonsgerichtlichen Begründung auseinanderzusetzen, wonach Art. 2 Abs. 4 DSG und Art. 32 Abs. 2 DSG für Klagen im Persönlichkeitsschutz auf Art. 28 ff. ZGB verweisen. • Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Begehren von vornherein aussichtslos sind; das Gesuch um Berichtigung ist ebenfalls mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
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