E424.047783

VD Tribunal cantonal

Familienrecht

Verlängerung einer ärztlich angeordneten Unterbringung (429.2)

27. August

Sachverhalt A.________ wurde wegen psychotischer Dekompensation, Verhaltensstörung im öffentlichen Raum und Heteroaggressivität fürsorgerisch untergebracht. Die Friedensrichterin bestätigte die provisorische Unterbringung; A.________ reichte seine Beschwerde am 4. August 2026 bei der Post ein. Erwägungen • Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 450b Abs. 2 ZGB begann mit der Zustellung der Verfügung am 20. Juli 2026 am Folgetag zu laufen und endete am 30. Juli 2026; selbst bei einer verspäteten internen Aushändigung wäre sie spätestens am 3. August 2026 abgelaufen. • Die am 4. August 2026 aufgegebene Beschwerde war damit offensichtlich verspätet und ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers unzulässig, da hinsichtlich der Verspätung kein Zweifel bestand. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; der Entscheid erging ohne Gerichtskosten.
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