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AL.2026.00051

ZH Sozialversicherungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Verspätete Einsprache gegen Rückforderung

Veröffentlicht am 25. September

Entschieden am 19. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2026.00051
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil
vom
1
9. 
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia
Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1975, meldete sich am
4. 
August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1
8. 
August per
3. 
August 2020 die Ausrichtung von Arbeits
losenentschädigung (
Urk. 
7/13,
Urk. 
7/6).
Der Versicherte
, dem Leistungen erbracht wurden,
wurde in der Folge
vom RAV
von der Arbeitsvermittlung abge
meldet (
Urk. 
7/56,
Urk. 
7/60
; vgl. auch
Urk. 
7/52).
Mit Verfügung vom 1
1. 
März 2025 (
Urk. 
3/1 =
Urk. 
7/86) forderte die
Unia
Arbeits
losenkasse (nachfolgend:
Unia
) vom Versicherten
Leistungen im Betrag von
Fr. 
7'219.60 zurück
. Dieser erhob
mit Schreiben vom 2
1. 
April 2025
(
Urk. 
3/2 =
Urk. 
7/88
S. 59-61;
Urk. 
7/90)
dagegen Einsprache.
Mit Entscheid vom 2
3. 
Januar 2026 (
Urk. 
7/92 =
Urk. 
2) trat die
Unia
auf die Einsprache nicht ei
n. Soweit
sie das
Schreiben vom 2
1. 
April 2025
als
Wiedererwägungsgesuch
behan
delte
, trat
sie
auch darauf
nicht ein.
2.
Der Versicherte erhob am 1
2. 
Februar 2026 Beschwerde gegen den Einsprache
entscheid vom 2
3. 
Januar 2026 (
Urk. 
2).
Er
beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache an die
Unia
zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache mate
riell entscheide. Eventuell sei die Verfügung vom 1
1. 
März 2025
in vollem Umfang
aufzuheben
,
und
es sei
auf die Rückforderung
zu verzichten beziehungs
weise sei diese auf
Fr. 
0.-- zu reduzieren
(
Urk. 
1
S. 1
Ziff. 
1-
4
). Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, und es seien
keine Voll
streckungshandlungen
vorzunehmen (
Urk. 
1
S. 1
Ziff. 
5).
Die
Unia
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3
0. 
März 2026 (
Urk. 
6) die Abwei
sung der Beschwerde
. Dies wurde dem
Beschwerdeführer am 1
0. 
April 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk. 
9)
, der am 2
0. 
April 2026 (
Urk. 
10) eine Replik einreichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2
7. 
April 2026 auf eine Duplik (
Urk. 
13).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
).
1.2
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs
weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht,
ungeachtet der Vorbringen
der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die
ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1
).
1.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah
rens
leitende Verfügungen (
Art. 
52
Abs. 
1 des Bundesgesetzes über den Allge
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[
ATSG
]
).
Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (
Art. 
40
Abs. 
1 ATSG)
.
Einsprachen müssen ein Rechtsbe
gehren und eine Begründung enthalten
(
Art. 
10
Abs. 
1 der
Verordnung über den Allge
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[
ATSV
]
)
. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die
Eintretensvo
raus
setzungen
nicht erfüllt sind (
Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17.
August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.2
).
1.4
Gemäss
«kann»
der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder
erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das
Nichteintreten bestäti
genden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2
m.w.H
.
).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat
im
angefochtenen
Einspracheentscheid auf die Ein
sprache vom 2
1. 
April 2025 nicht ein. Soweit sie die Eingabe als Wiedererwä
gungsgesuch
des Beschwerdeführers
qualifizierte
, trat sie auch darauf nicht
ein
(
Urk. 
2
S. 1
Dispositiv
Ziff. 
1-2
). Die Beschwerdegegnerin
hielt
zur
Begründung
fest
,
der Beschwerdeführer mache geltend, dass er die Verfügung vom 1
1. 
März 2025 irgendwann im März 2025 abgeholt habe (S. 2 E. 5). Die Verfügung sei mittels A-Post Plus verschickt worden. Die Zustellung sei am 1
2. 
März 2025 erfolgt und die Einsprachefrist am 1
1. 
April 2025 abgelaufen. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für die verspätete Einreichung der Einsprache vorbringe, seien nicht tauglich, die Einsprachefrist gestützt auf
Art. 
41 ATSG
wiederherzustellen. Eine belastende persönliche Situation und fehlende sprachliche Unterstützung genügten nicht. Die Beschwerdegegnerin sei sodann frei, ob sie auf ein Wiederer
wägungsgesuch eintreten wolle oder nicht (S. 2 E. 6-7).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, zum Zeitpunkt des Versands der Verfügung vom 1
1. 
März 2025 habe er sich mitten in
der
Trennung von seiner Partner
in
befunden und sei im Begriff gewesen, die gemeinsame Wohnun
g zu verlassen. Der Zugang zum Briefkasten sei unsicher gewesen und unregelmässig erfolgt. Er habe die Verfügung nicht persönlich aus dem Briefkasten entnommen. Seine ehe
malige Partnerin habe den Brief entgegengenommen und ihm
diesen
zu einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übergeben. Per
1. 
April 2025 sei er von der Gemeinde Erlenbach nach unbekannt abgemeldet worden. Er sei gleichzeitig
unter erhebliche
m
finanziellen Druck
gestanden
und
ohne Einkom
men gewesen, habe aktiv eine Arbeitsstelle gesucht und keine deutschsprachige Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten gehabt (
Urk. 
1 S. 2
lit
. C
Ziff. 
13
16).
Nach ständiger Rechtsprechung beweise der
«
Track + Trace
»
-Eintrag einer A-Post Plus
-
Sendung nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Machtbereich des Empfän
gers gelangt sei. Die natürliche Vermutung
der Zustellung
könne durch einen Gegenbeweis umgestossen werden.
Die konkreten Umstände widerlägen die Vermutung der Zustellung am 1
2. 
März 202
5. 
U
nter anderem
habe er
den Brief nicht persönlich aus dem Briefkasten genommen
und sei an der Zustelladresse
nicht mehr zuverlässig erreichbar gewesen
(S. 3
lit
. A
Ziff. 
20-24
). Die Beschwer
degegnerin habe den Fristablauf ausgehend von einer Zustellung am 1
2. 
März 2025 berechnet. Sofern die Verfügung nur zwei Tage später empfangen worden sei, ändere sich die Berechnung
jedoch
grundlegend
. Es sei überwiegend wahr
scheinlich, dass er die Verfügung am 1
4. 
März oder später erhalten habe
(S.
4
lit
. A
Ziff. 
25-27
).
Eventualiter beantrage er die Wiederherstellung der Frist.
Die erwähn
ten Umstände im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Partnerin hätten es ihm ohne eigenes Verschulden unmöglich gemacht, die komplexe deutschsprachige Verfügung innerhalb der Frist zu verstehen, zu verarbeiten und darauf zu reagieren. Weite
r
sei er mit einer akuten Wohnungskrise konfrontiert gewesen (S. 4 f.
lit
. B).
2.3
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2
1. 
April 202
5
zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist auch darauf einzugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
1. 
März 2025
mittels A-Post Plus versandt wurde.
3
.
3.1
Mangels diesbezüglicher Gesetzesvorschriften dürfen sich die Versicherungsträ
ger oder Behörden im Sozialversicherungsverfahren der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Bei der Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterscheid zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfän
ger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Hervorzuhe
ben ist, dass die Zustellung bei
uneingeschriebenem
Brief bereits dadurch erfolgt, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird. Die Sen
dung gelangt damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfän
gers. Dass dieser von der Verfügung oder dem Schreiben tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandart «A-Post Plus» lässt sich dieses Zustelldatum mittels «Track + Trace» sodann zweifelsfrei feststellen (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E.
3, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E.
2.2; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2023.00066 vom 20. September 2023 E. 3.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Zustellungsart «A
Post Plus» bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings
praxis
gemäss nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehler
hafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent
spricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2 und 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3).
3.2
Die von der Beschwerdegegnerin mittels A-Post Plus versandte Verfügung vom 1
1. 
März 2025 (
Urk. 
3/1) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung («Track + Trace») der Schweizerischen Post (Sendungsnummer:
«…»
) am 1
2. 
März 2025 an seiner Wohnadresse
in Erlenbach
in den Briefkasten gelegt (
Urk. 
7
/91)
. Entgegen den Ausführungen des Beschwer
deführers ist nicht belegt, dass er die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hätte.
Der Hinweis
, dass möglicherweise die Partnerin des Beschwer
deführers die Verfügung entgegennahm und ihm diese erst später übergab,
geht fehl, da die Sendung jedenfalls in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt
ist
. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zustellung bereits mit der Ablage in den Briefkasten erfolgt, eine Kenntnisnahme durch den Empfänger aber nicht erforderlich ist (vorstehend E. 3.1).
Die in der Beschwerde erwähnte Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Wohngemeinde per
1. 
April 2025 (
Urk. 
1
S. 2
lit
.
C
Ziff. 
15) betrifft
sodann
einen späteren Zeitpunkt.
Es liegen damit
keine Anhalts
punkte für eine fehlerhafte Zustellung der Verfügung vor.
Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt
(
Urk. 
2
S. 2 E. 6 unten)
, ergibt sich nach der Zustellung der Verfügung vom 1
1. 
März 2025
an den Beschwerdeführer
am
1
2. 
März 2025, dass die 30tägige Einsprachefrist nach
Art. 
52
Abs. 
1 ATSG per 1
1. 
April 2025 abgelaufen war. Die Einsprache vom 2
1. 
April 2025
erfolgte damit verspätet.
3.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge
halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (
Art. 
41 ATSG).
Der Beschwerdeführer machte zum Gesuch um Fristwiederherstellung unter
ande
re
m
geltend
, er sei unter finanziellem Druck gestanden beziehungsweise ohne Einkommen gewesen
und
habe eine Arbeitsstelle gesucht (
Urk. 
1
S. 2
lit
. C
Ziff. 
16
). Eine Fristwiederherstellung wurde vom Bundesgericht etwa bei schwe
ren Krankheiten oder bei einer Rechtsänderung zugelassen, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war. Ebenso als Fristwiederherstellungsgrund in Frage
kommen kann beispielsweise eine Naturkatastrophe (vgl.
Geertsen
, in ATSG
Kommentar,
5. 
Aufl. 2024,
N. 
13 zu
Art. 
41 mit Hinweisen auf die bundesge
richtliche Rechtsprechung
)
.
Der Hinweis auf mangelhafte Deutschkenntnisse und
fehlende
rechtliche Kenntnisse genügt den Anforderungen
ebenso wenig wie die weiteren
vorgebrachten Gründe
. Mit Blick auf die strenge
bundesgerichtliche
Rechtsprechung reichen
diese
nicht
aus
, um die Fristversäumnis zu entschul
digen.
3.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Ebenso war
sie
nicht gehalten, auf das mit Schreiben vom 2
1. 
April 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen
, soweit darauf einzu
treten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen
, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
, unter Beilage einer Kopie von
Urk. 
13
-
Unia
Arbeitslosenkasse
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserBrugger

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AL.2026.00051Verspätete Einsprache gegen Rückforderung
Offizielle Quelle