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AB.2026.00041

ZH Sozialversicherungsgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gegenstandslosigkeit nach Wiedererwägung

Veröffentlicht am 12. September

Entschieden am 9. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AB.2026.00041
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Verfügung
vom
9. 
April 2026
in Sachen
X.___
Physiotherapie
Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1
Mit
Einspracheentscheid
vom 1
2. 
März 2026 (
Urk. 
2) bestätigte die
Sozial
versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
, ihre Verfügung vom 1
4. 
Oktober 2025 (
Urk. 
9/80) und legte das beitragspflichtige Einkommen
von
X.___
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2022 auf
Fr. 
174'600.-- und die daraus zu entrichtende
n
Beiträge
auf
Fr. 
19’381.75 fest. In ihrer Beschwerde vom
1
9. 
März
202
6
verlangte
die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des Entscheides. Die Beschwerdeführerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass
ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss definitiver Veranlagung der Steuerbehörde auf Fr. 83'203.-- festgesetzt worden sei
(vgl.
Urk. 
1).
Mit Beschwerdeantwort vom
2. 
April 2026
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
(
Urk. 
8
)
. Gleich
zeitig reichte sie einen neuen Entscheid
vom
2. 
April 2026
mit dem Titel «Beiträge für Selbständigerwerbende: Definitive Verfügung für das Jahr 2022»
(
Urk. 
1
1
) ein. Darin setzte sie das beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Beschwerde
führerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 20
22
mit Fr.
92'400.--
(
Fr. 
83’203
-- zuzüglich Aufrechnung
Fr. 
9'241.45, abzüglich Zinsen
Fr. 
30.--
) und die
gestützt darauf
zu entrichtenden Beiträge
auf
Fr. 
10
'
505
.90 fest (vgl.
Urk. 
1
1
).
1.2
D
ie Beschwerdeführerin
machte
bereits im Verwaltungsverfahren in ihrer Ein-sprache vom 2
2. 
Oktober
20
25
(
Urk. 
9
/
82
/1
) gegen die Beitragsverfügung geltend, sie habe im Jahr 20
22
gemäss Steuererklärung
Fr. 
83
'
203
.-- erzielt und auf diesem Einkommen seien die Beiträge festzusetzen
.
Der neue Entscheid vom
2. 
April 2026
entspricht
damit
diesem Rechtsbegehren.
2.
Nach
Art. 
53
Abs. 
3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es
entspricht zudem einem
allgemeine
n
Verfahrensgrundsatz, dass die Wieder
erwägung der
angefochtenen Verfügung (oder des
Einspracheentscheids
) während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 2
1. 
Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/
bb
).
3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom
2. 
April
202
6
hat die Beschwerde
gegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (
Art. 
61
Abs. 
1
lit
. a ATSG).
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
unter Beilage einer Kopie von
Urk. 
8,
Urk. 
10 und
Urk. 
11
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Nef

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AB.2026.00041Gegenstandslosigkeit nach Wiedererwägung
Offizielle Quelle