9C_381/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Handänderungssteuer des Kantons Waadt, Steuerperiode 2014
28. August
Sachverhalt
B.________ AG übertrug 2014 zwei unbebaute Grundstücke samt Schulden auf E.________ AG; Arbeitsverträge und Eigenkapital wurden nicht übertragen. Die Grundstücke wurden erst 2016 überbaut und vermietet; nach einer späteren Fusion wurde A.________ AG mit einer Waadtländer Handänderungssteuer von 742'500 Franken belastet.
Erwägungen
• Die Steuerbefreiung nach Art. 103 FusG setzt eine Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG voraus; eine solche liegt nicht vor, wenn beim Übertragungszeitpunkt lediglich isolierte, unbebaute Grundstücke übertragen werden, auch wenn daraus später ein ertragsbringender Betrieb entsteht.
• Dass die Übertragung bei den direkten Steuern irrtümlich steuerneutral behandelt wurde, begründet keinen unzulässigen Methodendualismus: Die direkten Steuerbehörden hatten die Transaktion tatsächlich nicht geprüft, während die Handänderungssteuer gesetzlich geschuldet war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Handänderungssteuer bleibt geschuldet.