9C_381/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Handänderungssteuer des Kantons Waadt, Steuerperiode 2014

28. August

Sachverhalt B.________ AG übertrug 2014 zwei unbebaute Grundstücke samt Schulden auf E.________ AG; Arbeitsverträge und Eigenkapital wurden nicht übertragen. Die Grundstücke wurden erst 2016 überbaut und vermietet; nach einer späteren Fusion wurde A.________ AG mit einer Waadtländer Handänderungssteuer von 742'500 Franken belastet. Erwägungen • Die Steuerbefreiung nach Art. 103 FusG setzt eine Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG voraus; eine solche liegt nicht vor, wenn beim Übertragungszeitpunkt lediglich isolierte, unbebaute Grundstücke übertragen werden, auch wenn daraus später ein ertragsbringender Betrieb entsteht. • Dass die Übertragung bei den direkten Steuern irrtümlich steuerneutral behandelt wurde, begründet keinen unzulässigen Methodendualismus: Die direkten Steuerbehörden hatten die Transaktion tatsächlich nicht geprüft, während die Handänderungssteuer gesetzlich geschuldet war. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Handänderungssteuer bleibt geschuldet.
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