6B_285/2026

Bundesgericht

Straftaten

Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; ungenügende Begründung (Körperverletzung; Tätlichkeiten; Diebstahl usw.)

21. Juli

Sachverhalt A.________, identifiziert als der verurteilte Alias B.________, erhob Beschwerde gegen die Bestätigung seiner Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe und 700 Franken Busse wegen verschiedener Straftaten. Aufgefordert, die formellen Anforderungen seiner Beschwerde zu präzisieren, ergänzte er diese kurz, ohne die Unzulänglichkeit seiner Begründung zu beheben. Erwägungen • Die Beschwerde muss Anträge enthalten und sich, wenn auch nur summarisch, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; Rügen betreffend den Sachverhalt und die Beweiswürdigung müssen zudem die Willkür oder eine andere Rechtsverletzung genau dartun. • Der Beschwerdeführer, der Beweiserhebungen beantragte und offenbar seinen Freispruch verlangte, stellte keine formellen Anträge und setzte sich nicht mit der Begründung des kantonalen Urteils auseinander; er machte weder Willkür noch eine konkrete Verletzung von Verfahrensgarantien geltend. Entscheid Die Beschwerde wird wegen offensichtlich ungenügender Begründung als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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