5A_506/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Lohnpfändung (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)
24. Juli
Sachverhalt
A.________ verlangte vom Genfer Betreibungsamt eine erneute Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse, obwohl die früheren Entscheide über die Lohnpfändung, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und den Verteilungsplan rechtskräftig waren. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf ihre Beschwerde gegen die Weigerung des Amts und die angekündigte Verteilung der gepfändeten Gelder nicht ein.
Erwägungen
• Die blosse Bestätigung einer bereits definitiv beurteilten Massnahme oder die Weigerung, diese zu überprüfen, stellt keine neue anfechtbare Betreibungsmassnahme dar und löst keine neue Beschwerdefrist aus.
• Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht hinreichend mit dem tragenden Nichteintretensgrund auseinander und zeigte insbesondere nicht auf, weshalb neue Tatsachen den Brief des Betreibungsamts als anfechtbare Massnahme nach Art. 17 SchKG qualifizieren sollten; die gesetzlichen Begründungsanforderungen waren daher nicht erfüllt.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.