7B_654/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
5. August
Sachverhalt
A.________ warf B.________ vor, nach dem Tod seines Vaters mehrfach unbefugt auf dessen Notebook zugegriffen, Daten kopiert und gelöscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Erwägungen
• Die Privatklägerschaft muss nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG konkret darlegen und soweit möglich beziffern, welche unmittelbar aus der angezeigten Straftat resultierenden Zivilansprüche sie geltend machen will; blosse Betroffenheit genügt nicht.
• Der Beschwerdeführer legte weder Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche noch eine schwere Beeinträchtigung seiner Integrität dar und erhob auch keine selbständig rügbare formelle Rechtsverweigerung; deshalb bestand kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wurde mangels hinreichender Darlegung der Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.