8C_11/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
24. Juli
Sachverhalt
A.A.________ bezog ab November 2022 eine teilweise Invalidenrente und meldete sich im Februar 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die IV-Stelle beurteilte ihn für eine angepasste Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig; die EL-Behörde rechnete deshalb für Februar bis Oktober 2024 ein hypothetisches Mindesteinkommen an.
Erwägungen
• Für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sind die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn deren Verfügung den massgeblichen Zeitraum abdeckt; eine eigenständige medizinische Beurteilung war daher nicht erforderlich.
• Bei einem Invaliditätsgrad von 52 % und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit gilt die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; weder das Alter noch der hausärztliche Bericht bewiesen deren Unverwertbarkeit, zumal konkrete erfolglose Arbeitsbemühungen fehlten.
• Die Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens von Fr. 20'100.- für den fraglichen Zeitraum verletzte kein Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Februar bis Oktober 2024 bleibt verneint.