6B_119/2026

Bundesgericht

Straftaten

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; Willkür; Nichteintreten

21. Juli

Sachverhalt Nach Abweisung seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragte der Beschwerdeführer erneut deren Gewährung und berief sich auf inzwischen geltend gemachte Arbeitslosigkeit, Einkommenseinbussen sowie eine Zahnbehandlungsrechnung. Den angesetzten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlte er trotz Nachfrist nicht. Erwägungen • Ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nur bei geänderten Verhältnissen oder erheblichen, zuvor unverschuldet nicht vorbringbaren unechten Noven zulässig; die bereits eingetretene Arbeitslosigkeit und Einkommensreduktion waren dem Beschwerdeführer vor der Abweisung des ersten Gesuchs bekannt. • Auch die nachträglich eingereichte Rechnung für eine Zahnbehandlung vermochte das frühere Versäumnis fehlender Dokumentation nicht zu heilen, da kein Grund für die verspätete Beibringung dargelegt wurde. • Da der Kostenvorschuss trotz nicht erstreckbarer Nachfrist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Entscheid Auf das Wiedererwägungsgesuch und auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Auf bger.ch öffnen →