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KV.2025.00141

ZH Sozialversicherungsgericht

Krankenversicherung

Pflegebedarf bei Angehörigenpflege

Veröffentlicht am 25. September

Entschieden am 13. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2025.00141
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil
vom
13. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik
C.___
GmbH
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1608, 8750 Glarus
gegen
Mutuel Assurance
Maladie
SA
Rechtsdienst
Rue des 
Cèdres
 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1953, ist bei der
Mutuel Assurance
Maladie
SA
(nachfolgend: Mutuel)
gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch
versichert
(Urk. 
2
S. 3
Rz
. 7 und Urk. 15/1-2). Er wird auf
grund diverser Erkrankungen und einer damit einhergehenden beeinträchtigten Mobilität von seiner Ehefrau
Y.___
zu Hause gepflegt (vgl. Urk. 15/9: aggravierte mechanische
Lumboglutealgie
links; Status nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen, Rheumatoide Arthritis, COPD, Koronare 3-Gefäss
erkrankung und rezidivierende Depressionen; Urk. 15/8, Urk. 15/30 und Urk. 15/32).
Die
Z.___
GmbH wandte sich mit E-Mail-Schreiben vom 17. Januar 2025 an die Mutuel, reichte ein Bedarfsmeldeformular, mit Kenntnisnahme an Dr. med.
A.___
, für die pflegerischen Leistungen vom 23. Januar 2025 bis 23. Juli 2025 ein, worin 2.5 Stunden Abklärung und Beratung (Tarif A, Art. 7 Abs. 2
lic.
 a
der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran
kenpflegeversicherung
[
KLV
]) und 168.57 Stunden Grundpflege (Tarif C, Art. 7 Abs. 2
lit
. c KLV) für die genannte Dauer erhoben worden waren und stellte in Aussicht, den erhobenen Pflegebedarf als genehmigt zu betrachten, sollte innert 10 Tagen keine Rückmeldung seitens der Mutuel erfolgen (Urk. 15/6).
Die Mutuel informierte die
Z.___
GmbH mit Schreiben vom 24. Januar 2025, dass anhand der zur Verfügung stehenden Angaben eine Leistungsüber
nahme momentan nicht möglich sei und bat um Zusendung des Pflegeplans und der Verlaufsberichte (Urk. 15/7). Die
Z.___
GmbH legte mit E-Mail-Schreiben vom 5. Februar 2025 eine Dokumentation für den Zeitraum vom 23. Januar 2025 bis 5. Februar 2025 betreffend die Verordnung vom 23. Januar 2025 bis 23. Juli 2025 auf, aus welcher sich ergab, welche Pflegeleistungen die Ehefrau
des Versicherten bereits erbracht hatte (Urk. 15/8). Des Weiteren über
mittelte sie den Pflegeplan vom 24. Januar 2025 (Urk. 15/9).
Mit Teilablehnung vom 20. Februar 2025 stellte die Mutuel der
Z.___
GmbH in Aussicht, die
Abklärung und Beratung
im beantragten Umfang,
die Grund
pflege jedoch maximal im Umfang von 5.86 Stunden pro Monat (anstelle von 28.1 Stunden pro Monat) zu vergüten (Urk. 15/11). Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 15/12-14) erliess die Mutuel am 25. April 2025 eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Teilablehnung (Urk. 15/15). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Mai 2025 (Urk. 15/16) mit Ergänzung vom 23. Juni 2025 (Urk. 15/17) wies die Mutuel mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 mit dem folgenden Dispositiv ab (Urk. 2 = Urk. 15/21):
Gewährt werden maximal Beiträge des Krankenversicherers gemäss folgender Limitierung:
A-Leistungen 0.41 Stunden pro Monat
B-Leistungen 0.00 Stunden pro Monat
C-Leistungen 5.86 Stunden pro Monat
Die Beiträge an Leistungen werden nur gemäss Vorlage eines Pflege
rapports mit Angabe von Datum, Zeit, Dauer der tatsächlich geleisteten (nicht geplanten!) Pflege, Art der Pflege, Position nach Leistungskatalog
B.___
,
entrichtet.
Die Leistungen des Krankenversicherers werden bis zur Rechtskraft dieser Verfügung sistiert.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid
wurde die aufschie
bende Wirkung entzogen.
2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die
C.___
GmbH, mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Beschwerde
gegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Leistungen nach Art. 7 Abs. 2
lit
. a und c KLV für den beantragten Zeitraum und im beantragten Umfang gutzuheis
sen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe nach Prüfung der vorhandenen Akten festgestellt, dass der Sach
verhalt unzureichend abgeklärt worden sei und die Voraussetzungen von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt seien. Deshalb seien die Verfügung vom 25. April 2025 und der
Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2025 wiedererwägungsweise am 16. Dezember 2025 aufgehoben worden. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen werde neu verfügt (Urk. 8; vgl. auch die Wiedererwägung vom 16. Dezember 2025 [Urk. 9 = Urk. 15/22]). Die Beschwerdegegnerin beantragte dem Gericht, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kos
ten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben und jegliche anderslautenden Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 8).
2.3
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 wandte sich der Beschwerdeführer, welcher die Wiedererwägungsverfügung ebenfalls erhalten hatte (Urk. 10 und Urk. 12),
unaufgefordert an das Gericht und machte geltend, die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin entspreche nicht dem Hauptantrag seiner Beschwerde und sei nicht rechtens. Das Beschwerdeverfahren sei fortzuführen und die ursprünglich gestellten Anträge würden wie folgt ergänzt (Urk. 11):
Die aufschiebende Wirkung sei teilweise zu entziehen und es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid teilweise, und zwar in Bezug auf die zugespro
chenen Pflegeleistungen in Höhe von
0.41 Stunden pro Monat
nach Art. 7 Abs. 2
lit
. a KLV und in Höhe von
5.86 Stunden pro Monat
nach Art. 7 Abs. 2
lit
. c KLV in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei die Rechtswidrigkeit der Sistierung der zuge
sprochenen Leistungen festzustellen.
2.4
Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (eingegangen am 29. Januar 2026) informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass die Beschwerdegegnerin für diese Woche einen Kontrollbesuch bei ihm angekündigt habe. Er beantragte daher, es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, weitere Abklärungen ohne Erwägungen des Gerichts vorzunehmen. Das rechtswidrige Verhalten sei umgehend zu untersagen. Es sei die als Wieder
erwägung bezeichnete Verfügung vom 16. Dezember 2025 als nichtig zu erklä
ren, eventuell sei sie aufzuheben (Urk. 13).
2.5
Mit Verfügung vom 3. März 2026 wurde
gerichtlich festgestellt, dass der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zukomme
.
D
ie aufschiebende Wirkung
wurde
auch
durch das Gericht
nicht
entzogen. Auf den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen trat das Gericht nicht ein. Es wies den Beschwerde
führer darauf hin, dass es zum Schluss gelangen könnte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, weshalb es dem Beschwerdeführer eine Frist ansetzte, um zur
möglichen Schlechterstellung
(durch die Rückweisung)
Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen
.
Des Weiteren wurde d
er Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ver
fahren bei fehlendem Beschwerderückzug weitergeführt werde (Urk. 17).
2.6
Mit Eingabe vom 25. März 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung
, wobei
er an der
Beschwerde
festhielt
(Urk. 19).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Wie bereits in der Verfügung vom 3. März 2026 festgehalten (Urk. 17 E. 1.1), fällt die Beurteilung der Beschwerde angesichts eines unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[
GSVGer
]).
1.2
Den nachstehenden Erwägungen
ist
folgende Bemerkung in prozessualer Hinsicht vorauszuschicken: In der Verfügung
vom 3. März 2026
erfolgte bereits eine
ein
gehende
Auseinandersetzung
mit der
Frage der
«
Sistierung
»
der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin
.
Es wurde erwogen, die Beschwerdegegnerin
habe mit der «Sistierung» der Leistungen
sinngemäss zum Ausdruck
gebracht
, was ohnehin g
elte
(der Beschwerde komm
e
aufschiebende Wirkung zu). Die Frage der «Sistie
rung» wurde damit abschliessend geklärt und es wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Darüber hinaus wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Seiten des Gerichts
auch nicht
nach
träglich entzogen.
Insoweit erweisen sich die
in der Eingabe vom 25. März 2026 (Urk. 19)
zur Sistierung
erneut
vorgetragenen
Ausführungen des Beschwerdefüh
rers als obsolet
.
1.
3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Limitierung der Pflegeleistungen
im angefochtenen
Einspracheentscheid
zum einen damit, dass gemäss Arbeitsgesetz eine Arbeitnehmerin – und somit auch eine bei einer
B.___
angestellte Angehö
rige – an mindestens einem Wochentag einen freien Tag haben müsse und nicht an sieben Tagen pro Woche beschäftigt sein könne. Zum anderen bestehe bei Angehörigen eine Verwandtenunterstützungspflicht oder bei Ehegatten eine ehe
liche Beistandspflicht, sodass 30 Minuten Grundpflege pro Tag unentgeltlich zu erbringen seien. Die Pflegedokumentation sei ungenügend und die Pflegeposition 10505 (Hilfe beim Gehen) sei bereits integraler Bestandteil anderer KLV-konformer Positionen (10102 und 10104) und könne nicht zusätzlich abgerechnet werden. Gehbegleitung in der Wohnung ausserhalb der Grundpflege werde nicht anerkannt, da es sich gemäss BGE 136 V 172 E. 5.3.4
um keine KLV-konforme Leistung handle (Urk. 2).
1.4
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, eine Kürzung zufolge einer gesetzlichen Beistandspflicht sei nicht erlaubt. Das Bundesgericht habe bis anhin lediglich im Sinne eines obiter
dictum
auf die familiäre Fürsorgepflicht hinge
wiesen, aber im Zusammenhang mit der Grundpflegeentschädigung keine Kür
zung vorgenommen. Auch fehle im KVG eine gesetzliche Grundlage für eine Kür
zung. Dasselbe gelte auch in Bezug auf eine Verwandtenunterstützungspflicht.
Die Abzüge der Beschwerdegegnerin
widersprächen zudem der kantonalen Recht
sprechung.
Komme
hinzu, dass die den Beschwerdeführer pflegende Angehörige seit Jahren andere, im vorliegenden Fall zeitlich intensive(
re
) Versorgungsleis
tungen erbringe, wie Spitalbegleitungen und Arztbesuche/Koordination, organi
satorische Tätigkeiten, welche nicht vergütet würden. Entsprechend sei der fami
liären Beistandspflicht bereits dadurch hinreichend Genüge getan. Die Beschwer
degegnerin habe diese Umstände entgegen den Empfehlungen des Berichts des Bundesrates «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» nicht berücksichtigt. Es liege zudem eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin vor. Weiter fehle ein Nachweis für eine Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Eine Kürzung der Grund
pflegeentschädigung mit Verweis auf das Innenverhältnis (Arbeitsvertrag) sei nicht zulässig; der Krankenversicherer sei nicht für die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsgesetzes zuständig. Die beantragte Pflegemassnahme Position 10505 (Hilfe beim Gehen) sei zu Unrecht und unter Missachtung der vorliegenden Symp
tomatik nicht berücksichtigt worden. Es werde zudem bestritten, dass die Beglei
tung in den Positionen 10102, 10104 und 10419 integriert sein soll
t
e (Urk. 1).
2.
2.1
Es sind
aktuell
diverse Beschwerden am hiesigen Gericht hängig, welche im Zusammenhang mit der Angehörigenpflege stehen. Familienangehörige von Ver
sicherten, die bei einer (zugelassenen)
B.___
or
ganisation
angestellt sind, können grundsätzlich Massnahmen der allgemeinen und psychiatrischen Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2
lit
. c Ziff. 1 und 2 KLV zulasten der
obligatorische
n
Kran
kenpflegeversicherung
(OKP) erbringen. Voraussetzung hierfür ist keine hochste
hende pflegerische Fachausbildung; ein «gewisses Anlernen» genügt. Leistungs
erbringer bleibt dabei die Organisation, bei der die Familienangehörigen ange
stellt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2023 vom 8.
Mai 2024 E.
2.3.2, 4.3.3 und 4.3.6, teilweise publiziert in: BGE 150 V 273; BGE 145 V 161 E.
5.1). Der Leistungserbringer hat im Streitfall nachzuweisen, dass die pflegenden Personen ausreichend angeleitet und beaufsichtigt wurden. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Leistungen zulasten der OKP nach , Art. 33
lit
. b
der Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV) und nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025 E. 6.4 betreffend Beschwerde gegen ein Urteil des Schiedsgerichts Graubünden, ferner BGE 126 V 334 E. 3c).
2.2
Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach Art.
7 Abs.
2 KLV erfolgt gemäss Art.
8a KLV durch Pflegefachleute nach Art.
49 KVV in Zusammenarbeit mit den Patienten oder den Angehörigen. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist jeweils umgehend der anordnenden bzw. behandelnden Arztperson zur Kenntnisnahme zuzustellen (Abs.
1 und 1
bis
). Erteilt diese nicht ihre ausdrückliche Zustimmung zu den Leistungen nach Art.
7 Abs.
2
lit
.
b KLV, ist die Bedarfsermittlung (gegebenenfalls unter ihrer Mitwirkung) erneut durchzuführen (Abs.
2). Die Bedarfsermittlung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation der Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes (Abs.
3). Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular, das von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam erarbeitet wurde, festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitaufwand anzugeben (Abs.
4). Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsermittlung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Art.
7 Abs.
2 KLV betreffen (Abs.
6). Nach einer Verlängerung oder einer Erneuerung eines ärztlichen Auftrages oder einer ärztlichen Anordnung bedarf es einer neuen Bedarfsermittlung (Abs.
7). Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Eine zweimalige Erneuerung ist ohne Zustimmung der behandelnden Arztperson möglich. Nach 27
Monaten muss der Pflegefachmann oder die Pflegefachfrau dieser indes möglichst schnell einen Bericht vorlegen, der insbesondere die Art, den Verlauf und die Ergebnisse der Pflegeleistungen beschreibt (Abs.
8).
2.3
Der Versicherer ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Bedarfsermittlung der Leistungserbringer zu kontrollieren. Das Kontrollverfahren nach Art.
8c KLV dient der Überprüfung der Bedarfsermittlung sowie der Kontrolle der Zweck
mässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von Pflegefach
personen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Art.
7 Abs.
1 KLV. Sieht die Bedarfsermittlung mehr als 60 Stunden Pflege pro Quartal vor, kann diese vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin (Art.
57 KVG) überprüft werden. Sieht sie weniger als 60 Stunden pro Quartal vor, so führt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin systematische Stichproben durch. Leistungserbringer und Versicherer können zudem weitere Regelungen des Kontrollverfahrens vereinbaren.
2.
4
Die
Z.___
GmbH,
D.___
, ZSR-Nr. 
…
, ist als Leistungserbringerin im Kanton Zürich zugelassen und dem «Administrativ-Vertrag
B.___
betreffend die Abgeltung von krankenversicherungspflichtigen Leistungen im Bereich
B.___
gemäss dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
», Vertrags-Nr. 
…
, vom 1. Januar 2025 mit der
tarifsuisse
beigetreten
.
E
ine Anstellung
der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der
Z.___
GmbH
ist Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. die vorstehende E. 
2.1
). Ein Arbeitsvertrag wurde
dem Gericht
vom Beschwerde
führer
allerdings
nicht
eingereicht
. Auch findet sich ein solcher nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Da das Gericht die Sache
ohnehin
zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. nachstehende E. 
3
), kann auf das Nachreichen eines Arbeitsvertrags
an das Gericht
verzichtet werden.
Es obliegt der Beschwerdegegnerin, diese Voraussetzung
im Anschluss
zu prüfen.
2.
5
Das hiesige Gericht
legte
bereits
in
einem
a
nderen
, praktisch identisch gelagerten
Fall
(Urteil
des hiesigen Gerichts
vom 12. Januar 2026 im Verfahren Nr. KV.2025.00014 E. 5
;
publiziert auf der Homepage des Gerichts
) eingehend dar,
weshalb
die Schadenminderungspflicht der versicherten Person gemäss kon
stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Beanspruchung von Grundpflegeleistungen nach Art.
7 Abs.
1
lit
.
c KLV zu beachten
sei
und insbe
sondere die Inanspruchnahme der zumutbaren Mithilfe ihrer Familienangehö
rigen
–
und zwar explizit bei der Pflege
–
umfass
e
. Weiter wurde festgehalten,
es bestehe
kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst keine Schaden
minderungspflicht im Rahmen der Angehörigenpflege festgeschrieben. Vielmehr ha
be
er schlicht nicht bedacht, dass die Angehörigenpflege unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachleuten vergütungspflichtig sein könnte. Nicht voraus
sehbar
sei
für ihn zudem
gewesen
, dass die Angehörigenpflege Jahre später zum Geschäftsmodell privater
B.___
organisationen
avancier
e
, intensiv beworben w
erde
und sich die Grundpflegekosten deshalb innert kürzester Zeit vervielfachen
würden
(vgl.
den
Bericht des Bundesrats «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 15.
Oktober 2025, S.
40-43
)
.
2.
6
Das Bundesgericht hat
sich
bisher
nicht
näher dazu
ge
äusser
t
, in welchem Um
fang (in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht) bei der Pflege durch Angehörige eine familiäre Mithilfe im Rahmen der Schaden
minderungspflicht der versicherten Person zu berücksichtigen ist (vgl. auch Bericht des Bundesrats «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 15. Oktober 2025, S. 41). Es hielt indessen wiederholt fest, dass bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs nur zurückhaltend in den Spielraum der
zuständigen Personen
einzugreifen sei, namentlich wenn die Leistungen vom Hausarzt angeordnet würden, und den
B.___
-Verantwortlichen
bei der Frage,
was an
Hilfestellung von den Familienangehörigen erwartet werden
könne, ein
vernünftiger und praktikabler Beurteilungsspielraum zuzugestehen sei (
Urteil
des hiesigen Gerichts
vom 12. Januar 2026 im Verfahren Nr. KV.2025.00014 E. 6.1
).
Es bleibt zur seit 1.
Juli 2024 geltende
n
Rechtslage
allerdings
anzufügen, dass sich bei der gerichtlichen Überprüfung des von einer Pflegefachperson festgeleg
ten voraussichtlichen Pflegebedarfs nicht die gleich grosse Zurückhaltung aufdrängt, wie sie bei ärztlich verordneten Pflegeleistungen insbesondere vor dem Hintergrund der Pflichtleistungsvermutung gilt. So leitete sich besagte Vermu
tung aus Art. 33 Abs.
1 KVG ab, der nur auf Ärzte und Chiropraktiker Bezug nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2023 vom 15.
Februar 2024 E.
4.3).
2.
7
D
ie Pflegefachperson
hat
den Umfang des Pflegebedarfs
daher
unter Berücksich
tigung der Schadenminderungspflicht festzustellen; ausschlaggebend sind die konkreten Verhältnisse, die angesichts des erhöhten Missbrauchspotentials grundsätzlich vor Ort objektiv zu ermitteln und nicht allein gestützt auf die Angaben der Angehörigen zu erheben sind. Ein Pflegebedarf besteht nur insoweit, als die tatsächlich von den Angehörigen erbrachte Pflege über deren zumutbare Belastung hinausgeht. Art. 7 Abs.
3 KLV gibt dementsprechend vor, dass die Bedarfsermittlung die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten und die Abklärung des Umfeldes zu umfassen hat, worunter auch die körperliche und physische Gesundheit der Ehefrau fällt (vgl. Bericht des Bundesrats «Pflegeleis
tungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche
rung» vom 15.
Oktober 2025, S.
43
; Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2026 im Verfahren Nr. KV.2025.00014 E. 6.4
).
Selbstredend haben auch die von den Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen die WZW-Kriterien zu erfüllen. Soweit das Bundesgericht festhielt, der OKP dürf
ten für die Angehörigenpflege lediglich die Kosten in Rechnung gestellt werden, die auch aussenstehende
B.___
-Angestellte verursachen würden, kann es sich nur auf den Pflegeumfang bezogen haben, zumal die Beitragsansätze für Laien
und Pflegefachleute dieselben sind. Ausser Acht zu lassen ist somit nicht nur ein allfällig erhöhter Zeitaufwand für einzelne Leistungen unter Verwendung der auch für Pflegefachleute geltenden Standardzeiten. Ein besonderes Augenmerk ist
–
bei Überkapazität und persönlicher Zuneigung der Angehörigen
–
auch auf eine potenzielle Überversorgung zu richten. Bei alltäglichen Verrichtungen kann nur von Grundpflegeleistungen gesprochen werden, soweit diese dem Ausgleich des gesundheitlich bedingten Versorgungsdefizits dienen. Ist dieses erst ausgegli
chen, ist eine
darüber hinausgehende
Unterstützung nicht mehr wirksam, zweck
mässig oder wirtschaftlich. Stark übertriebenes Beispiel wäre etwa, wenn Ange
hörige die versicherte Person mehrmals am Tag umziehen würden, um für Essen, Mittagsschlaf und Besuch stets das passende Outfit zu haben, oder der versicher
ten Person fürsorglich jede Viertelstunde das Wasserglas reichen. Die Beurteilung der WZW-Kriterien richtet sich – mangels Behandlungszweck – somit nach dem Versorgungsdefizit
(Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2026 im Verfah
ren Nr. KV.2025.00014 E. 6.4)
.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin
gewährte anstelle der beantragten rund 28.1
Stunden
lediglich
5.86
Stunden pro Monat für die Grundp
flege
,
ohne aufzuzeigen, inwie
fern damit den konkreten
Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen würde. Zu Recht zog sie den angefochtenen Entscheid daher zugunsten weiterer Abklä
rungen in Wiedererwägung (vgl. E.
 2.3
), nachdem der Beschwerdeführer
unter anderem
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt hatte (vgl. E.
 1.4
).
Zur Situation der pflegenden Ehefrau äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht. Erst dem Bericht über den Hausbesuch vom 4. Februar 2026 (mithin nach Erlass des angefochtenen Entscheids) ist zu entnehmen, dass
die Ehefrau
10 Jahre jünger ist als der aktuell 73-jährige Beschwerdeführer, dass sie früher in einem Pflegeheim und bei der
B.___
gearbeitet und einen Bandscheibenvorfall hatte (Urk. 15/32). Ihre körperliche Leis
tungsfähigkeit ist in Bezug auf die Frage relevant, ob sie die beantragten Pflege
leistungen mit der nötigen Qualität (noch) zu erbringen vermag. Eine vertrauensärztliche Beurteilung liegt zudem trotz des ermittelten Pflegebedarfs von mehr als 60 Stunden pro Quartal nicht auf (Urteil des Bundegerichts K 145/06 E. 2.3.3 sowie ).
Dabei wird das
Dossier
auch durch
Arzt
berichte zu ergänzen
sein.
Es ergibt sich somit, dass
der Sachverhalt
– auch was die Ermittlung des Bedarfs an sich betrifft –
unzureichend abgeklärt
ist
.
Dabei besteht kein Grund zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Grundpflege durch Angehörige nicht verrechenbar ist, was diesen im Rahmen der Schaden
minderungspflicht der versicherten Person an Pflege zumutbar ist. Der Beschwer
deführer hat somit die zumutbare Mithilfe der ihn pflegenden Ehefrau aus eheli
cher Beistandspflicht zu beanspruchen; in deren Umfang reduziert sich sein Versorgungsdefizit bzw. Pflegebedarf. Die Schadenminderungspflicht ist Teil der Bedarfsermittlung, in die das Gericht mit einer gewissen Zurückhaltung eingrei
f
en darf
(vgl. vorstehende E. 2.
6
)
.
3.2
Kommt
der Verwaltungsträger seiner
Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an
ihn
zurückgewiesen werden
(vgl. BGE
132 V 368
E. 3.1 und 5). Umso weniger kann
der Verwaltungsträger erstmals richtige bzw. aufwändige Abklärungen ins Gerichtsverfahren verlegen, was bereits dem Gebot des einfachen und raschen Verfahrens nach Art. 61
lit
. a ATSG zuwiderläuft.
Es ist somit nicht Aufgabe des Gerichts, unter Verkürzung des Instanzenzugs erstmals im Beschwerdeverfahren selbst ein rechtsgenügliches Abklärungsverfah
ren durchzuführen. Dies muss umso mehr gelten, als das Gericht aufgrund der stark steigenden Anzahl der anhängig gemachten Fälle mit vergleichbarer Prob
lemstellung über die Gebühr mit Sachverhaltsabklärungen belastet würde, die von Amtes wegen in erster Linie der Verwaltungsträger vorzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 7.2).
Eine Rückwei
sung an den Versicherungsträger bleibt
denn auch
möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfah
rensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 
m.w.H
.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
Dies muss
insbe
sondere
auch mit Bezug auf die Ergänzung der vorhandenen Pflegebedarfsermitt
lung zur
primär
strittigen Frage der Schaden
minderungspflicht
sowie hinsichtlich des geltend gemachten Pflegebedarfs durch Hilfe beim Gehen
gelten.
3.3
Das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertreterin in die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 
19
S. 3) ändert am vorstehend Ausgeführten nichts. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Abklärung durch die Beschwer
degegnerin, mithin eine
vertrauensärztliche Beurteilung
beim hier
ermittelten Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Quartal
, nicht ordnungsgemäss, fach
gerecht und objektiv erfolgen würde (vgl. Urk. 
19
S. 3).
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
brachte vor
, d
er Entscheid der Beschwerdegegnerin gefährde die Gewähr
leistung
der Pflege des Beschwerdefüh
rers (Urk. 
19
S. 2)
.
Solange
die
Ehefrau
des Beschwerdeführers
die
hier in Frage stehenden
Pflegeleistungen zu erbringen vermag, sind diese sichergestellt
und überdies von der
B.___
organisation
aufgrund des anzunehmenden Anstellungs
verhältnisses zu entschädigen.
Es stellt sich daher die Frage
, ob
durch die vorlie
gende Beschwerde
ausschliesslich die Interessen
des Beschwerdeführers und nicht
darüber hinaus
auch
gewisse
Interessen
der
B.___
organisation
vertreten werden
, was
einen Interessenkonflikt darstellen
würde
.
4.
4.1
Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführte,
aus der Pflegedokumentation gehe nicht hervor, welche Leistungen und Einsätze erbracht oder weggelassen worden seien (Urk. 2), ist im Hinblick auf die notwendigen wei
teren Abklärungen
darauf hinzuweisen
, dass
die Bedarfsabklärung insbesondere den «voraussichtlichen» Zeitaufwand der benötigten Pflege angeben muss. Die Bedarfsberechnung ist also prospektiv vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bun
de
s
gerichts 9C_176/2016 vom 21. Februar 2017 E.
6.1). Leistungserbringer im Sinne von
ist die
B.___
und
nicht die
Ehefrau des Beschwerdefüh
rers
. Sie wird lediglich von der
B.___
zur Durchführung der Grundpflege einge
setzt.
Es geht
somit
um
die Festlegung des voraussichtlichen Pflegebedarfs de
s
Beschwerdeführer
s
, in dessen Rahmen die
B.___
Leistungen erbringen und abrechnen kann.
Die Kostengutsprache
–
wie sie vorliegend strittig ist
–
kann indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der zugelassene Leistungserbringer später nur Leistungen abrechnen kann, wenn er solche auch tatsächlich und in der nötigen Qualität sowie unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens erbringt. Fehlt es beispielsweise an einer ausreichenden Anleitung und Aufsicht der pfle
genden Angehörigen oder werden diese selbst krank und nicht durch eine Pflegefachperson ersetzt, besteht trotz Kostengutsprache keine Vergütungspflicht des Versicherers. Dies betrifft indessen nicht den Anspruch der versicherten Person auf einen bestimmten Umfang an Grundpflege, sondern die Abrechnung des zugelassenen Leistungserbringers von im Rahmen des festgesetzten Pflegebe
darfs bezogenen bzw. erbrachten Leistungen.
4.2
Des Weiteren ist die Frage, ob eine Beschränkung der
Vergütungspflicht für Leistungen einer Pflegekraft im Privathaushalt auf maximal sechs Tage pro Woche zulässig ist
,
wohl
eine Frage der Fakturierung und
hier nicht zu beant
worten
. Bei
tarifwidriger Fakturierung oder Erbringung von unwirtschaftlichen Leistungen
hätte
der
Krankenversicherer selbst gegen den Leistungserbringer vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2010 vom 30.
Dezember 2010 E.
4). Nichts anderes kann geltend, wenn er die erbrachten Leistungen als
geset
zes
- oder vertragswidrig erachtet. Soweit diese Rügen als im KVG (z.B. der Vergütungspflicht) begründet zu sehen sind, wäre hierfür das Schiedsgericht zuständig.
5.
Nach dem Gesagten ist d
ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der ange
fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach weiteren Abklärungen erneut über den Pfle
gebedarf des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 23. Januar 2025 bis 23. Juli 2025 im Sinne eines Kostendachs verfügt.
Da weitere Abklärungen vorzunehmen sind, erweist sich der mit Eingabe vom 27. Januar 2026 gestellte Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in dem Sinne, dass der Beschwerdegegnerin zu untersagen sei, weitere Abklärungen ohne Erwägungen des Gesichts vorzunehmen (Urk. 13), als gegenstandslos.
6
.
6
.1
Nach Art.
61 
lit
.
g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 
GSVGer
 sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [
GebV
SVGer
]).
6
.2
Rechtsanwältin
Sadik
machte in der Beschwerde «einstweilen» ein Honorar von mindestens Fr.
2'500.
--
geltend
(Urk. 1 
Rz
.
 59
).
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sie
in den letzten Monaten
im Namen diverser Klientinnen und Klienten Beschwerde
gegen
Entscheide von Krankenversicherern im Zusammenhang mit
Pflegeleistungen von
Angehörigen
(Angehörigen
pflege
)
erhob.
In vielen Fällen
stellte sich die auch hier
im Vordergrund stehende
Frage
der
Schadenminderungs
pflicht
einer pflegenden
angehörigen
Person
.
Obwohl
sich die Beschwerdeschrift mit jedem
Einzelfall
zu befassen hat
,
lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb in sämtlichen
(vergleichbaren)
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von min
destens Fr. 2'500.-- zuzusprechen wäre
, wenn – wie hier– nicht einmal eine detaillierte Honorarnote aufgelegt wurde
.
Kommt hinzu, dass die
zusätzlichen
Rechtsschriften
vom 17. Dezember 2025 (Urk. 11) und vom 25. März 2026 (Urk. 19)
unnötige prozessuale Ausführungen
zur Sistierung
enthalten
.
In
der Verfügung vom 3. März 2026
wurde dargelegt,
dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochenen Teilleistungen bis zur Rechts
kraft des angefochtenen Entscheids bereits bei dessen Erlass sistierte (Urk. 2 Dispositiv), was nicht anders zu verstehen ist, als dass sie eine Vollstreckung der zugesprochenen Leistungen für den gesamten verfügten Zeitraum von vornherein ausschliessen wollte. Sie brachte damit sinngemäss
bloss
zum Ausdruck, was ohne anderslautende Anordnung ohnehin gilt: Der Beschwerde kommt aufschie
bende Wirkung zu (vgl. dazu Ueli Kieser
, in: Kieser/Kradolfer/
Lendfers
[Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5.
Aufl. 2024, N.
 51
zu Art.
 56
ATSG
).
Unter den gege
benen Umständen bestand kein Anlass dazu, der
Beschwerde die aufschiebende
Wirkung
zu entziehen und damit eine Vollstreckung
von
Teilleistungen zu ermöglichen (vgl. Urk. 17).
Das verlangte Honorar von Fr. 2'500.-- erweist sich somit als überhöht.
In Anwendung
der
ob
genannten
Kriterien
(E. 6.1)
sowie des
gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
280.--
für freiberufliche Anwälte
ist Rechtsanwältin
Sadik
eine Parteientschädigung von Fr. 
1’8
00.--
(inkl. MWST und Barauslagen)
zuzusprechen
.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird
in dem Sinne gutgeheissen, als
der angefochtene Entscheid der
Beschwerdegegnerin
vom
30. Oktober 2025
aufgehoben und die Sache an diese zurück
gewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 1
lit
. a und c KLV
im Zeitraum vom
23. Januar 2025 bis 23. Juli 2025
neu verfüge
.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschä
digung von Fr.
 1’800
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Jana Sadik
-
Mutuel Assurance
Maladie
SA, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
-
Bundesamt für Gesundheit
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun
den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro

Referenzen

Bestimmungsliste

  • KV.2025.00141Pflegebedarf bei Angehörigenpflege
Offizielle Quelle