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LF260036

ZH Obergericht

Gesellschaftsrecht

Summarisches Verfahren wegen Organisationsmangels

Veröffentlicht am 10. September

Entschieden am 5. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei-
berin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 5. Mai 2026
in Sachen
A._____ GmbH,
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren
des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057)
- 2 -
Rechtsbegehren:
(sinngemäss)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi-
sation der Antragsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa-
rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026
(EO250057) aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestä-
tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei
Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf
zwei Drittel ermässigt.
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin
auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein
allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vor-
behalt einer allfälligen Verrechnung.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm von der Be-
rufungsklägerin einbezahlten Betrag von Fr. 1'250.– den nach Abzug seiner
Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung
der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, an die Handelsre-
gisterämter des Kantons Zürich und Aargau, das Betreibungsamt Düben-
dorf, das Konkursamt Dübendorf je gegen Empfangsschein.
- 3 -
8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab
der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung
verlangt wird ( i.V.m. ). Wird eine Begrün-
dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmit-
tels ab Zustellung des begründeten Entscheids.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung
des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:

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