8C_379/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung)
17. Juli
Sachverhalt
A.________ verlangte vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau den unverzüglichen Erlass eines Urteils zu seiner am 14. April 2026 eingereichten Beschwerde. Dieses erliess am 12. Juni 2026 ein Nichteintretensurteil, nachdem die zunächst ungültig signierte Eingabe trotz Aufforderung nicht gültig eingereicht worden war.
Erwägungen
• Mit dem Erlass des kantonalen Urteils am 12. Juni 2026 fiel das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahin.
• Die Beschwerde wäre summarisch beurteilt mutmasslich abzuweisen gewesen: Das kantonale Gericht benötigte seit Anhängigmachung rund zwei Monate beziehungsweise seit Behandlungsreife kaum einen Monat und hatte Zustellungsprobleme sowie eine zunächst ungültig signierte Eingabe zu bewältigen.
• Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde ebenfalls gegenstandslos; trotz mutmasslicher Aussichtslosigkeit und querulatorischer Züge verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf Gerichtskosten.
Entscheid
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.