8C_323/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung; Eintretensvoraussetzung)

22. Juli

Sachverhalt Nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Herabsetzung seiner Sozialhilfe auf erweiterte Nothilfe gelangte A.________ mit Beschwerde gegen einen Entscheid des Staatsrats an das Kantonsgericht. Am 8. Mai 2026 erhob er beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, nachdem das Kantonsgericht am 2. Juni 2026 über die vorsorglichen Massnahmen entschieden hatte. Erwägungen • Die auf Art. 94 BGG gestützte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung setzt eine klare Begründung voraus, welche eine ungerechtfertigte Verzögerung aufzeigt, namentlich im Lichte von Art. 29 BV; der Beschwerdeführer hat dies nicht dargetan. • Das Begehren, das Kantonsgericht habe innert 24 Stunden zu entscheiden, ist gegenstandslos geworden, da dieses am 2. Juni 2026 über die vorsorglichen Massnahmen entschieden hat; die Rüge betreffend die Wiederherstellung der ordentlichen Sozialhilfe vermochte keine konkrete Verzögerung aufzuzeigen. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist gegenstandslos.
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