2C_225/2025

Bundesgericht

Verkehr (ohne Strassenverkehr)

Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung

12. August

Sachverhalt A.________ besass seit 2004 eine Installationsbewilligung mit C.________ als fachkundiger Person zu 20 %. Nachdem das erforderliche Pensum ab 2018 auf 40 % erhöht worden war, konnte A.________ trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegen, dass C.________ diese Voraussetzung erfüllte; ESTI widerrief die Bewilligung 2023. Erwägungen • Die seit 1. Januar 2018 geltende Pflicht, dass die fachkundige Person bei Teilzeitbeschäftigung mindestens zu 40 % angestellt ist, bildet eine genügende Grundlage für die Bewilligungsregelung und deren Widerruf; die dreijährige Anpassungsfrist war abgelaufen. • Da weder die Einhaltung des 40%-Pensums nachgewiesen noch eine schutzwürdige Zusicherung von ESTI dargetan war, durfte ESTI die Bewilligung widerrufen; die frühere, als «unbegrenzt» bezeichnete Bewilligung war an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Entscheid Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den Entzug der Installationsbewilligung.
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