2C_225/2025
Bundesgericht
Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung
12. August
Sachverhalt
A.________ besass seit 2004 eine Installationsbewilligung mit C.________ als fachkundiger Person zu 20 %. Nachdem das erforderliche Pensum ab 2018 auf 40 % erhöht worden war, konnte A.________ trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegen, dass C.________ diese Voraussetzung erfüllte; ESTI widerrief die Bewilligung 2023.
Erwägungen
• Die seit 1. Januar 2018 geltende Pflicht, dass die fachkundige Person bei Teilzeitbeschäftigung mindestens zu 40 % angestellt ist, bildet eine genügende Grundlage für die Bewilligungsregelung und deren Widerruf; die dreijährige Anpassungsfrist war abgelaufen.
• Da weder die Einhaltung des 40%-Pensums nachgewiesen noch eine schutzwürdige Zusicherung von ESTI dargetan war, durfte ESTI die Bewilligung widerrufen; die frühere, als «unbegrenzt» bezeichnete Bewilligung war an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den Entzug der Installationsbewilligung.