6B_811/2025
Bundesgericht
Schwere Körperverletzung durch Fahrlässigkeit; rechtliches Gehör; Unschuldsvermutung; Willkür
8. September
Sachverhalt
A.________ verwaltete seit 2014 das Gut seiner Mutter, auf dem ein mit 230 V gespeister Metalldraht handwerklich um einen Hühnerstall installiert worden war. Im Jahr 2018 erlitt ein Nachbarskind nach Berührung desselben schwere Verletzungen; A.________ wurde wegen schwerer Körperverletzung durch Fahrlässigkeit verurteilt und focht die Verweigerung der Einvernahme von sechs Zeugen sowie seine Verurteilung an.
Erwägungen
• Die Verweigerung der Beweisabnahme war nicht willkürlich: Die beantragten Zeugen waren keine unmittelbaren Zeugen, oder ihre Aussagen konnten die Würdigung der eigenen ersten Aussagen des Beschwerdeführers nicht ändern.
• Als Vertreter der Eigentümerin und als Betreiber hatte A.________ eine Garantenstellung und eine aus LIE und OIBT abgeleitete Überwachungspflicht; da er wusste, dass die Installation handwerklich erstellt und wahrscheinlich nicht vorschriftsgemäß war, hätte er sie zumindest überprüfen lassen müssen. Die Kontrolle von 2011 entlastete ihn nicht, da er daran nicht teilgenommen hatte, die Installation nicht erwähnte und seine eigenen Zweifel das berechtigte Vertrauen ausschlossen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung durch Fahrlässigkeit wird bestätigt.