C-1668/2026
Bundesverwaltungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
C-1668/2026
17. August
Sachverhalt
A._______ bezog eine jährlich ausgerichtete AHV-Rente, die die CSC ab Januar 2026 auf eine monatliche Auszahlung umstellte. Die Einspracheentscheidung vom 15. Januar 2026 wurde ihm per eingeschriebener Sendung zugestellt, die am 21. Januar 2026 ausgehändigt wurde; eine erneute Zustellung per E-Mail erfolgte am 9. Februar 2026, worauf die Beschwerde am 6. März 2026 aufgegeben wurde.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist lief ab dem 22. Januar 2026: Die Beschwerdeführerin hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht, die die Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung der eingeschriebenen Sendung zu widerlegen vermöchten.
• Die E-Mail vom 9. Februar 2026, die klar als zweite Zustellung bezeichnet wurde, setzte keine neue Frist in Gang; die Hospitalisierung vom 4. März 2026, mithin nach Fristablauf, stellte kein unverschuldetes, kausal erhebliches Hindernis dar.
Entscheid
Die Beschwerde wird wegen Verspätung als unzulässig erklärt; es werden weder Kosten noch Parteientschädigungen zugesprochen.