5A_538/2025
Bundesgericht
Erbrecht (Unzulässigkeit der Berufung; Prozessfähigkeit)
26. August
Sachverhalt
Nach der teilweisen Abweisung ihres erbrechtlichen Begehrens reichte A.________ am 7. April 2025 selbst eine Berufungsschrift ein, die keine Anträge und keine verständliche Kritik am Urteil enthielt. Eine am 8. Mai 2025 ergänzte neue Eingabe wurde als verspätet erklärt; die kantonale Instanz erklärte daher beide Eingaben für unzulässig.
Erwägungen
• Art. 69 Abs. 1 ZPO ist nur anwendbar, wenn die vollständige Unfähigkeit, ohne Anwalt zu handeln, offensichtlich ist; Mängel einer Eingabe, fehlende Rechtskenntnisse, die Komplexität des Streits oder emotionale Betroffenheit genügen nicht.
• Der Umstand, keinen Anwalt gefunden zu haben, sowie nicht belegte Hinweise auf Gesundheitsprobleme belegen keine offensichtliche Unfähigkeit; zudem hätte ein Vertreter die Berufung nur vor Ablauf der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist ergänzen können.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.