8C_738/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen)

17. Juli

Sachverhalt Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2016 behielt die Versicherte, ehemalige Direktionsassistentin im Finanzsektor, in ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei. AXA sprach ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % zu; die kantonale Instanz erhöhte diesen auf 64 %, indem sie statt der Tätigkeiten im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen die ESS-Linie 66 heranzog. Erwägungen • Für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der ESS hängt der NOGA-Code von der Haupttätigkeit des Arbeitgebers ab, während das Kompetenzniveau von der Art der Aufgaben abhängt, die die Versicherte unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen ausüben kann. • Die spezialisierten Aufgaben in den Bereichen KYC-Überwachung, Treasury, Hedge Funds, Reporting und Back Office gingen über ein allgemeines Sekretariat hinaus und fielen unter die Linie 66 («sonstige mit Finanzdienstleistungen und Versicherungen verbundene Tätigkeiten») auf Kompetenzniveau 3; das massgebende statistische Einkommen betrug somit nach Reduktion wegen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 53'358.48. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Invaliditätsgrad bleibt auf 64 % festgesetzt, gestützt auf eine monatliche Rente von Fr. 6'323.20 ab 1. Dezember 2023.
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