7B_864/2026
Bundesgericht
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten
18. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichts betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl fristgerecht elektronisch Beschwerde ein, jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur. Die ihm angesetzte Frist zur Mängelbehebung liess er verstreichen; das unterzeichnete Papierexemplar ging verspätet ein.
Erwägungen
• Eine elektronische Beschwerde an das Bundesgericht muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.
• Wird der Formmangel trotz angesetzter Nachfrist nicht rechtzeitig behoben, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.