ATAS/723/2026

GE Cour de justice

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ATAS/723/2026

17. August

Sachverhalt Die in Genf domizilierte B______ Sàrl verlegte ihren Sitz am 24. Oktober 2022 nach Freiburg und wurde im Oktober 2023 wegen Organisationsmängeln aufgelöst; die Liquidation erfolgte nach Konkursrecht. Die Genfer Ausgleichskasse verlangte von A______ als ehemaligem Gesellschafter mit Einzelunterschrift CHF 76'756.55 Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge; er focht die Verfügung beim Genfer Versicherungsgericht an. Erwägungen • Für Schadenersatzklagen nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist ausschliesslich das Versicherungsgericht am Sitz des Arbeitgebers zuständig, unabhängig vom Wohnsitz des belangten Organs und davon, dass die Verfügung von einer kantonalen Ausgleichskasse stammt. • Da die Gesellschaft vor der Konkurseröffnung ihren Sitz nach Freiburg verlegt hatte, war das Genfer Gericht örtlich unzuständig; die rechtzeitige Eingabe blieb trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung fristwahrend und war an das zuständige Freiburger Gericht weiterzuleiten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Sache wurde an die Cour des assurances sociales des Freiburger Kantonsgerichts überwiesen.
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