5A_322/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr

2. September

Sachverhalt Der seit Jahren kaum gepflegte Kontakt zwischen dem Vater und seinem 2017 geborenen Sohn war trotz begleiteter Besuche und weiterer Massnahmen seit Februar 2022 vollständig unterbrochen. Die KESB entzog dem Vater 2024 das persönliche Verkehrsrecht; das Appellationsgericht bestätigte dies, führte jedoch eine Beistandschaft zur jährlichen Abklärung eines allfälligen Kontaktbedürfnisses des Kindes weiter. Erwägungen • Der vollständige Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB ist verhältnismässig, wenn ein gravierender Elternkonflikt das Kind nachweislich belastet, der Vater nicht kindesorientiert handelt und zahlreiche mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind; die seit Jahren bestehende Entfremdung ist bei der Beurteilung der aktuellen Verhältnisse mitzuberücksichtigen. • Eine weitere Begutachtung war nicht erforderlich: Die Vorinstanz durfte sich auf das frühere Gutachten, Fachberichte und aktenkundige Verhaltensweisen stützen; ungeklärt bleiben musste insbesondere nicht, welchem Elternteil die «Schuld» am Konflikt zukommt. Der konstant geäusserte Widerstand des Kindes durfte trotz fehlender Urteilsfähigkeit berücksichtigt werden. Entscheid Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Vater auferlegt.
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