200 2025 17
BE Verwaltungsgericht
Wohnsitzverlegung und Erlöschen der Versicherungspflicht
3. August
Sachverhalt
Der Versicherte war seit 1. Januar 2005 bei Avenir obligatorisch krankenpflegeversichert, obwohl er sich Ende 1993 ins Ausland abgemeldet hatte. 2024 verlangte er die rückwirkende Aufhebung und Rückerstattung der seit August 2014 bezahlten Prämien.
Erwägungen
• Die Abmeldung ins Ausland und die Eintragung im Auslandschweizerregister bewiesen keine Wohnsitzverlegung; mangels festem ausländischem Lebensmittelpunkt blieb der Schweizer Wohnsitz und damit die Versicherungspflicht bis zum 29. März 2021 bestehen.
• Mit der an diesem Tag erteilten dauerhaften Aufenthaltsbewilligung und amtlich bestätigten Wohnadresse auf ... begründete der Versicherte dort Wohnsitz, wodurch der Versicherungsvertrag ex lege dahinfiel; die Rückforderung der danach freiwillig bezahlten Prämien war bei Geltendmachung 2024 nach Art. 25 Abs. 3 ATSG verwirkt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.