4A_132/2026
Bundesgericht
Garantievertrag
31. Juli
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob Beschwerde in Zivilsachen und erhielt eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'500.--. Statt zu bezahlen, ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Erlass oder Reduktion beziehungsweise Erstreckung der Zahlungsfrist, ohne ihre behauptete Mittellosigkeit hinreichend zu belegen.
Erwägungen
• Ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses sowie ein Fristerstreckungsgesuch wahren die nicht erstreckbare Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht.
• Das Gesuch einer juristischen Person um unentgeltliche Rechtspflege muss die Mittellosigkeit der Gesellschaft und der wirtschaftlich Beteiligten hinreichend substanziieren und belegen; pauschale, unbelegte Behauptungen genügen nicht, weshalb die Nachfrist nicht gewahrt wurde.
Entscheid
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.