200 2026 520
BE Verwaltungsgericht
Kostenübernahme für verspätet beantragten BPT-Kurs
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 4. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
ALV 200 2026 520
FRC/COC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 4. September 2026
Verwaltungsrichterin Frey
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2026, ALV 200 2026 520
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Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich nach der arbeitgeberseitigen Kündigung seines letzten Ar-
beitsverhältnisses am 29. September 2025 beim zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
7. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober
2025 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
[AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________
[ALK B.________; act. II] 115 ff., 124 f.). Daraufhin richtete die ALK
B.________ ab Oktober 2025 Taggelder aus (act. II 1, 22, 28, 30, 33, 40,
47, 50, 53, 58).
Am 17. Dezember 2025 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenüber-
nahme für den individuellen Kurs "Fahrausweis B122 zur Beförderung von
Personen Schülertransport", Durchführungsort "… Fahrschule" (Akten AVA,
Dossier RAV [act. IIA] 130 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
14. Januar 2026 (act. IIA 102 f.) beschränkt auf die Fahrstunden und die
Prüfung gutgeheissen. Nachdem der Kurs am genannten Durchführungsort
nicht stattgefunden hatte (act. IIA 101), stellte der Versicherte am 9. Febru-
ar 2026 ein weiteres Gesuch um Kostenübernahme für den besagten indi-
viduellen Kurs, diesmal mit Durchführungsort "Fahrschule …" (act. IIA 86
f.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 (act. IIA 71 f.) wurde dieses Ge-
such abgelehnt. Im weiteren Verlauf stellte der Versicherte am 8. Mai 2026
ein neues Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs
"Fahrausweis B122 zur Beförderung von Personen Schülertransport" in der
Höhe von Fr. 902.--, durchgeführt von Ende Februar bis Ende April 2026 in
der "Fahrschule …" (act. IIA 44 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act.
IIA 42 f.) lehnte das RAV das Leistungsgesuch mit der Begründung ab,
dieses sei erst nach der Durchführung des Kurses und damit zu spät ge-
stellt worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 27, 32) wies das
AVA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.) ab.
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B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2026 Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids sowie die Kostenübernahme für den Kurs "Fahrausweis B122 zur
Beförderung von Personen Schülertransport".
Am 9. und 28. Juli 2026 gingen Eingaben des Beschwerdeführers beim
Gericht ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2026 schloss der Beschwerdegeg-
ner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
() sowie Form (; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
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des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2026
(act. IIA 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der
Kosten für den individuellen Kurs berufsmässiger Personentransport
BPT 122.
1.3
Bei Kurskosten in der Höhe von Fr. 902.-- (act. IIA 44) liegt der
Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Gemäss gehört es zu den Zielen des Gesetzes,
drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass-
nahmen (). Nach erbringt die Versiche-
rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten
von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be-
droht sind.
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bil-
dungsmassnahmen (). Als solche gelten gemäss
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um-
schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus-
bildungspraktika.
2.2
Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zustän-
digen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den
erforderlichen Unterlagen einreichen (). Der Bundesrat
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hat diese Bestimmung mit insoweit konkretisiert, dass
die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Ge-
such um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme
der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen habe. Reicht sie das
Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so
werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausge-
richtet.
2.3
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die
Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1
S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472
E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1.
wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
2.
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimm-
te Personen gehandelt hat;
3.
wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte;
4.
wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei-
chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
5.
wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können;
6.
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat, und
7.
wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht
überwiegt.
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Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen
Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft,
welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen
Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn
die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren
Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1
S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1).
3.
3.1
Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwer-
deführer die Fahrstunden zwischen dem 27. Februar und 27. April 2026
besuchte und die praktische Führerprüfung für die Kategorie BPT 122 am
27. April 2026 erfolgreich absolvierte (act. II 49 f.). In der Folge schloss er
am 6. Mai 2026 einen "Anstellungsvertrag Fahrer Schulbus im Einsatz auf
Abruf" mit der C.________ AG per 1. Juni 2026 ab, wobei als Vorausset-
zung namentlich ein "gültiger Fahrausweis Kat. D1 Code 122" festgehalten
wurde (act. IIA 51). Mit Gesuch vom 8. Mai 2026 beantragte er die Über-
nahme der Kosten für den Fahrausweis BPT 122 in der Höhe von Fr. 902.--
(act. IIA 44 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. IIA 42 f.) wurde das
Gesuch abgewiesen.
3.2
Wie oben dargelegt wurde, haben die Fahrstunden und die prakti-
sche Prüfung für das Erlangen des Fahrausweises Kategorie BPT 122 zwi-
schen dem 27. Februar und dem 27. April 2026 stattgefunden und wurden
damit vor Einreichung des Kostenübernahmegesuchs vom 8. Mai 2026
(act. IIA 44 f.) absolviert. Gestützt auf hätte das Leis-
tungsgesuch indessen rechtzeitig vor Beginn des Kurses der zuständigen
Amtsstellte eingereicht werden müssen (E. 2.2 hiervor). Von dieser vom
Wortlaut her eindeutigen und die rechtsanwendenden Behörden bindende
Bestimmung kann nicht abgewichen werden (Art. 190 der Bundesverfas-
sung [BV; SR 101]). Da das Kostenübernahmegesuch erst nach dem Kurs-
besuch gestellt wurde und damit die formellen Voraussetzungen (E. 2.2
hiervor) nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde-
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gegner keine finanzielle Unterstützung für den beantragten Individualkurs
zugesprochen hat.
Daran ändert nichts, dass das am 17. Dezember 2025 gestellte Gesuch um
Kostenübernahme für den individuellen Kurs "berufsmässiger Personen-
transport BPT 122", Durchführungsort … AG (act. IIA 130 f.), mit Verfügung
vom 14. Januar 2026 (act. IIA 102 f.) gutgeheissen wurde (Beschwerde
S. 1). Denn die besagte Führerprüfung inkl. Fahrstunden wurde seitens des
Beschwerdeführers nicht absolviert, weshalb er vom Beschwerdegegner
resp. seinem zuständigen RAV-Berater zu Recht aufgefordert wurde, für
einen anderen Kurs mit einem anderen Durchführungsort ein entsprechen-
des neues Gesuch einzureichen (E-Mail vom 20. Januar 2026; act. IIA
100). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch am 9. Februar 2026 getan
(act. IIA 86 f.), wobei dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2026
(act. IIA 71 f.) mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsvertrages abge-
lehnt wurde. Insbesondere gegen letztere Verfügung hat der Beschwerde-
führer kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen
ist.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinem RAV-Berater
die Situation vor der Einreichung des dritten Gesuchs besprochen. Dieser
habe ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass das Gesuch vor der
Führerprüfung einzureichen sei (Beschwerde S. 1). Damit beruft er sich
sinngemäss auf den Vertrauensschutz (durch Unterlassung; E. 2.3 hiervor).
Da er jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbe-
sondere weder den genauen Zeitpunkt des besagten Gesprächs noch den
konkreten Inhalt nennt, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbe-
legt gebliebenen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers. Aufgrund
der vagen Vorbringen lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der
Untersuchungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsab-
klärungen erhärten. Insbesondere erübrigen sich in antizipierter Beweis-
würdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V
157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) weitere
Abklärungen beim zuständigen RAV-Berater, denn es ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass der nunmehr schon etwas länger zurückliegende
behauptete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen nicht geklärt
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werden könnte. Dies umso mehr, als es um mündliche Inhalte geht, welche
erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr
verlässlich zu verifizieren sind. Ob das besagte Gespräch stattgefunden hat
und welchen Inhalts es gegebenenfalls war, ist damit nicht mit dem im So-
zialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V
427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) er-
stellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der
Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der
Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebe-
nen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S.
429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E.
6.1). Damit kann er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz
berufen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den übrigen einschlägigen
Voraussetzungen (E. 2.3 hiervor) erübrigen. In diesem Zusammenhang ist
jedoch hervorzuheben, dass aus dem vom Beschwerdeführer drei Mal ein-
gereichten Formular "Gesuch um individuellen Kurs" klar und unmissver-
ständlich hervor geht, dass das Gesuch "10 Tage vor Kursbeginn" einzu-
reichen ist (act. IIA 44, 83, 130). Bereits gestützt auf diese Angabe hätte
der Beschwerdeführer wissen müssen, dass das Gesuch nicht nach Kurs-
beginn resp. nach Absolvierung des Kurses eingereicht resp. bewilligt wer-
den kann.
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 23. Juni 2026 (act. IIA 16 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
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4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und
Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2026 520Kostenübernahme für verspätet beantragten BPT-Kurs