VR1 2024 95
GR Gerichte
Nichtverlängerung einer Grundwasserkonzession
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 9. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 9. Juni 2026
mitgeteilt am 25. Juni 2026
[Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist am
Bundesgericht hängig (2C_443/2026)]
Referenz
VR1 24 95
Instanz
Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung
Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Engler, Aktuarin ad hoc
Parteien
A._____ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Raphaela Holliger
gegen
Stadt B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz
Gegenstand
Grundwasserentnahme
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Sachverhalt
A.
Am _____ erteilte der Stadtrat der A._____ AG für das Grundstück
Nr. Z.1._____ (recte: Nr. Z.2._____) an der C._____ […] in O.1._____ eine
Grundwasserkonzession für den Betrieb einer Wärmepumpe (Raumheizung und
Warmwasseraufbereitung sowie Klimaanlage) für eine feste Dauer von 20 Jahren,
mithin bis zum _____. Die Konzession wurde von der Regierung am _____
genehmigt. Am _____ stellte die Stadt B._____ der A._____ AG rückwirkend die
Konzessionsgebühren in Rechnung.
B.
Gestützt auf den Baubescheid Nr. Z.3._____ vom _____, mitgeteilt am
_____, liess die A._____ AG die Wärmepumpenanlage ersetzen.
C.
Am _____ beschloss die Stimmbevölkerung von B._____ mit rund 60 % Ja-
Stimmen, die D._____ mit einem Rahmenkredit […] und einer Bürgschaft […] zu
unterstützen, damit diese in den kommenden Jahren den CO2-neutralen Ausbau
des Anergienetzes auf Stadtgebiet vorantreiben könne.
D.
Mit Schreiben vom _____ liess der Stadtrat der A._____ AG seine Absicht
mitteilen, die befristete Grundwasserkonzession vom _____ nicht mehr zu
verlängern und per _____ auslaufen zu lassen. Auf diesen Termin hin sei auch die
Grundwasseranlage ausser Betrieb zu setzen und innerhalb von sechs Monaten
fachgerecht zurückzubauen. Eine gemäss Grundwasserkonzessionsvertrag
mögliche entschädigungspflichtige Übernahme der Anlage inklusive Leitungen
beabsichtige die Stadt B._____ nicht. Es bestehe die Möglichkeit, die betroffenen
Liegenschaften an das Anergienetz der D._____ anzuschliessen. Eine
Anschlussverpflichtung an das Anergienetz bestehe nicht.
E.
Die A._____ AG liess sich mit Stellungnahme vom _____ dahingehend
vernehmen, dass sie im Jahr _____ ca. CHF 300'000.00 in die Optimierung der
Wärmeerzeugung sowie in eine neue effizientere Wärmepumpe investiert habe.
Diese Anlage habe noch einen Restbuchwert von CHF 226'000.00. Aufgrund der
Anschlusskosten an die Fernwärme- und Anergienetze sowie der zwangsläufig
massiv steigenden Kosten für die Mieterinnen und Mieter ihrer Liegenschaften
beurteile sie das Auslaufen der Konzession per _____ als problematisch. Aufgrund
der geänderten Spielregeln, welche im Jahr _____ noch nicht bekannt gewesen
seien, könne die Anlage kaum mehr abgeschrieben werden. Um eine
zufriedenstellende Lösung für alle Parteien anzustreben, sei sie mit der D._____ in
Kontakt. Zudem prüfe sie weitere Möglichkeiten der Wärmegewinnung.
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F.
Mit Beschluss vom _____ (Z.4._____) stellte der Stadtrat fest, dass die
Grundwasserkonzession vom _____ für das Grundstück Nr. Z.1._____ (recte:
Nr. Z.2._____) Ende _____ auslaufe und nicht mehr verlängert werde. Zudem
gewährte der Stadtrat der A._____ AG in Ziffer 3 des Beschlusses eine Frist für den
Betrieb der Anlage über den _____ hinaus. Die Anlage sei erst auf jenen Zeitpunkt
ausser Betrieb zu setzen, ab welchem die Verhandlungen definitiv scheiterten, die
D._____ den Betrieb der Anlage übernehme oder der Anschluss an das Anergienetz
erfolge.
G.
Gegen
diesen
Beschluss
erhob
die
A._____
AG
(nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Poststempel)
Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des
Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss des Stadtrates der Stadt B._____ vom _____, mitgeteilt am _____,
betreffend Beendigung der Konzession zur Entnahme von Grundwasser zum
Betrieb einer Wärmepumpe, Grundstück Nr. Z.2._____, O.1._____, sei aufzuheben.
2. Die Grundwasserkonzession sei bis zum _____ zu verlängern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Stadt B._____.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorgehensweise der Stadt
B._____ Art. 11a E._____ widerspreche. Der Anschluss an das Anergienetz müsse
wirtschaftlich sein, was im vorliegenden Fall in keinster Weise zutreffe. Gemäss
Informationen der D._____ müsse nach dem Anschluss an das Anergienetz mit
Energiekosten von rund 23.00 Rp./kWh gerechnet werden. Damit sei der Preis
deutlich höher als der heutige Preis von 8.00 Rp./kWh. Zudem sei eine Anschluss-
und Nutzungsgebühr darin noch nicht enthalten. Weiter habe sie ihre Wärmepumpe
erst im Frühjahr _____ in Betrieb genommen. Werde die Konzession tatsächlich
nach Ende ____ nicht verlängert, sei die Wärmepumpe noch nicht abgeschrieben,
was sich wiederum finanziell negativ für sie auswirke und eindeutig gegen das
Prinzip der Wirtschaftlichkeit spreche. Des Weiteren seien die Anergienetze der
D._____ nicht im Generellen Erschliessungsplan der Stadt B._____ erfasst, was
widerspreche. Das geplante Vorgehen sei auch vor dem
Hintergrund des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben
abzulehnen. Besonders stossend sei, dass der vorgenannte Art. 11a E._____ kurze
Zeit vor der Erteilung der Baubewilligung aus dem Jahr _____ in Kraft getreten sei.
Hätte sie bereits damals gewusst, dass kurze Zeit später der Gemeinderat eine
Revision des E._____ vornehmen werde, hätte sie bestimmt keine neue
Grundwasserwärmepumpe errichtet. Zudem ergebe sich aus dem Prinzip des
Vertrauensschutzes ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung. Um
eine gute Lösung zu finden, aber dennoch Planungssicherheit zu haben, sei es für
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sie unentbehrlich, mit einer festen Verlängerung der Konzession von zehn Jahren
(bis _____) rechnen zu können.
H.
Auf Gesuch der Stadt B._____ hin sistierte der Instruktionsrichter das
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bis zum 31. März
2025. Die Sistierung wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals am
25. August 2025 bis zum 31. Oktober 2025. Mit Schreiben vom 29. September 2025
ersuchte die Beschwerdegegnerin um Wiederaufnahme und Fortführung des
Verfahrens.
I.
Mit
Eingabe
vom
2. Oktober
2025
(Poststempel)
ersuchte
die
Beschwerdeführerin
darum,
der
Beschwerde
aufschiebende
Wirkung
zuzuerkennen. Zudem beantragte sie für den Fall einer Abweisung der Beschwerde,
dass die konzessionspflichtige Nutzung bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme der
neuen Heizung, maximal jedoch bis 48 Wochen nach rechtskräftigem Entscheid,
gestattet werde.
J.
Die zur Vernehmlassung aufgeforderte Stadt B._____ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Poststempel)
die Abweisung des Gesuchs betreffend die aufschiebende Wirkung und ein
Nichteintreten bezüglich der beantragten Nutzung der betroffenen Heizungsanlage
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschwerdeverfahrens.
K.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
16. Oktober 2025 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
zulasten
der
Beschwerdeführerin.
Sie
brachte
im
Wesentlichen vor, dass der Stadtrat aufgrund der Volksbeschlüsse und der
einschlägigen kommunalen gesetzlichen Grundlagen (E._____) die konstante
Praxis verfolge, alle privaten Grundwasserkonzessionen im (voraussichtlichen)
Einzugsbereich des Anergienetzes, von denen während 20 Jahren habe Gebrauch
gemacht werden können (was hier der Fall sei), nicht mehr zu verlängern bzw. auf
den nächstmöglichen, in der Konzession vorgesehenen Termin auslaufen zu
lassen. Nur so würden die mit Art. 11a E._____ anvisierten öffentlichen Interessen
berücksichtigt werden können. Weiter sei aufgrund des klaren Wortlauts und der
Systematik von Art. 11a Abs. 1 E._____ festzuhalten, dass sich die Voraussetzung
der Wirtschaftlichkeit einzig und allein auf die D._____ selbst bzw. auf die von ihr
zu erstellenden Anergienetze beziehe und nicht auf die konkrete finanzielle
Situation der jeweiligen Energiebezügerinnen und Energiebezüger, die sich dazu
entschliessen, vom Anergienetz Gebrauch zu machen. Der Ersatz der bestehenden
Wärmepumpenanlage im Jahr _____ sei ohne vorherige Abstimmung mit der
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Konzessionsgeberin
und
ohne
Berücksichtigung
des
auslaufenden
Konzessionsverhältnisses vorgenommen worden. Die unterlassene Konsultation
des
Konzessionsvertrages
stelle
eine
Verletzung
der
ihr
obliegenden
Sorgfaltspflichten dar und die Beschwerdeführerin könne daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Zudem sei in der Baubewilligung Z.3._____ vom _____
ausdrücklich festgehalten worden, dass eine Anpassung und Genehmigung des
Konzessionsvertrages erforderlich seien. Die Baubewilligung sei lediglich unter
entsprechendem Vorbehalt erteilt worden. Ungeachtet dessen habe die
Beschwerdeführerin die neue Wärmepumpenanlage ohne Einholung der
erforderlichen Baufreigabe und ohne Durchführung der gebotenen Abstimmungen
eingebaut. Dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen die Bedingungen der
Baubewilligung
sowie
gegen
die
vertraglichen
und
öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Konzessionsverhältnis dar. Daher sei
es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz
berufen zu können. Weiter sei die fehlende Regelung im Generellen
Erschliessungsplan vorliegend nicht weiter relevant, da einerseits sämtliche
Leitungen des Anergienetzes bis zum Grundstück Nr. Z.2._____ bereits verlegt
seien und andererseits keine Anschlusspflicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 E._____
durchgesetzt werden solle.
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2025 erkannte der
Instruktionsrichter der Beschwerde im vorliegenden Verfahren die aufschiebende
Wirkung zu. Jedoch wurde auf das Gesuch betreffend Regelung der Verhältnisse
nach dem Urteil nicht eingetreten.
M.
Mit
Eingabe
vom
30. Januar
2026
(Poststempel)
reichte
die
Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie hielt unverändert an ihren Rechtsbegehren
fest und vertiefte ihre Ausführungen. So machte sie geltend, dass der
Vertrauensschutz entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin verletzt sei,
da eine echte Rückwirkung vorliege, indem neues Recht auf einen Sachverhalt
angewendet werde, der sich bereits abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts
verwirklicht habe. Im vorliegenden Fall habe sie im Zeitpunkt der Einreichung des
Baugesuchs für eine Ersatzwärmepumpe keine Kenntnis von Art. 11a E._____
gehabt. Selbst als der Bauentscheid erlassen worden sei, sei Art. 11a E._____ noch
nicht in Kraft gewesen. Hätte sie nämlich Kenntnis der neuen Bestimmungen
gehabt, hätte sie die Wärmepumpe sicherlich nicht ersetzt und rund
CHF 640'000.00 investiert. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss
gelangen, dass eine unechte Rückwirkung vorliege, so sei diese unzulässig. Zudem
habe sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine angemessene
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Übergangsregelung.
Weiter
liege
keine
Erteilung
einer
privaten
Grundwasserkonzession vor. Zudem müsse im Falle einer Abweisung der
Beschwerde eine funktionierende und neuwertige Heizungsanlage derart umgebaut
werden, dass diese an das Anergienetz angeschlossen werden könne. Dies sei
ökologisch widersinnig und sicherlich nicht CO2-neutral. Es werde ausdrücklich
bestritten, dass sie ausschliesslich eigene wirtschaftliche Interessen verfolge, es
gehe ebenso um Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Ferner sei es zwingend
erforderlich,
eine
Übergangsfrist
von
48
Wochen
ab
Rechtskraft
des
obergerichtlichen Entscheids bis zur Stilllegung des bestehenden Heizungssystems
vorzusehen.
N.
Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2026
an ihren Begehren fest und vertiefte ihren Standpunkt. Sie brachte vor, dass die
Beschwerdeführerin weder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch eine von
dieser für die Gewinnung von Energie konzessionierte Unternehmung sei.
Entsprechend gelte sie daher als private Grundwasserkonzessionärin. Weiter
erweise sich der Einwand, wonach nicht der geplante stadtweite CO2-neutrale
Ausbau der Anergienetze, sondern das eigenmächtige und beharrliche Verhalten
der Beschwerdeführerin als ökologisch zu qualifizieren sei, als wenig glaubwürdig.
Weiter würde die Beschwerdeführerin, sofern sie sich – wie von ihr behauptet –
vollumfänglich dem Umweltschutz und der Nachhaltigkeit verschrieben hätte, mit
der Integration ins Anergienetz eine lokale und ressourcenschonende Energiequelle
nutzen.
Zudem
betonte
sie
erneut,
dass
auf
das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin, wonach sie 48 Wochen ab Rechtskraft benötige, um das
bestehende Heizungssystem stillzulegen, nicht einzutreten sei.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den
angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Beschluss des Stadtrates der
Gemeinde B._____ vom _____ (Z.4._____; act. B.1), mitgeteilt am _____, mit
welchem die bis Ende _____ terminierte Grundwasserkonzession vom _____ für
das Grundstück Nr. Z.1._____ (recte: Z.2._____) nicht verlängert wurde. Gemäss
(BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden
gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz
angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht
endgültig sind. Der angefochtene Beschluss ist weder endgültig, noch kann er bei
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einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches
Anfechtungsobjekt im Sinne von darstellt. Die örtliche und
sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.
1.2.
Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Beschwerdeführerin durch den Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur
Beschwerde gemäss legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3.
Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen und Richtern (). Es entscheidet in einer
Fünferbesetzung über die Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des
Grossen Rates, gegen rechtsetzende Erlasse sowie bei Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung und auf Anordnung der oder des Vorsitzenden (Art. 43
Abs. 2 VRG). Vorliegend ist keiner dieser Gründe gegeben und die
Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Kompetenz sind ebenfalls nicht erfüllt
(vgl. ), weshalb das Gericht in einer Dreierbesetzung
entscheidet.
1.4.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2025 (act. F.15) erkannte
der
Instruktionsrichter
der
Beschwerde
im
vorliegenden
Verfahren
die
aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf das weitere
Ersuchen betreffend die Regelung der Verhältnisse nach dem Urteil wurde jedoch
aufgrund fehlender Zuständigkeit des Obergerichts nicht eingetreten, weshalb sich
unter Verweis auf die Erwägungen in der genannten Verfügung entsprechende
Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin zu Recht die Grundwasserkonzession per Ende _____
ohne Entschädigung oder Verlängerung der Frist auslaufen lässt.
3.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorgehensweise der
Beschwerdegegnerin Art. 11a E._____ widerspreche. Der Anschluss an das
Anergienetz müsse gemäss dieser Bestimmung wirtschaftlich sein, was im
vorliegenden Fall in keinster Weise zutreffe. Gemäss Informationen der D._____
müsse nach dem Anschluss an das Anergienetz mit Energiekosten von rund 23.00
Rp./kWh gerechnet werden. Damit sei der Preis deutlich höher als der heutige Preis
von 8.00 Rp./kWh. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit hingegen sehe aber gerade
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vor, dass durch Anergienetze die Energiepreise sinken würden. Die Anschluss- und
Nutzungsgebühr sei dabei noch nicht inbegriffen, womit der Endenergiepreis
nochmals höher ausfallen werde. Zudem habe sie ihre Wärmepumpe erst im
Frühjahr _____ in Betrieb genommen. Werde die Konzession nach Ende _____
tatsächlich nicht verlängert, sei die Wärmepumpe noch nicht abgeschrieben, was
sich wiederum finanziell negativ für sie auswirke und eindeutig gegen das Prinzip
der Wirtschaftlichkeit spreche.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass sich die Voraussetzung
der Wirtschaftlichkeit aufgrund des klaren Wortlauts und der Systematik von
Art. 11a Abs. 1 E._____ einzig und allein auf die D._____ selbst bzw. auf die von
ihr zu erstellenden Anergienetze beziehe und nicht auf die konkrete finanzielle
Situation der jeweiligen Energiebezügerinnen und Energiebezüger, die sich dazu
entschliessen, vom Anergienetz Gebrauch zu machen.
3.3.
Gemäss sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten
für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für
die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Über die Wasservorkommen
verfügen die Kantone (Abs. 2). Nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Graubünden (KV; BR 110.100) hat der Kanton die Aufsicht über öffentliche und
private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft. Das
Grundwasser als öffentliches Gewässer befindet sich unter der Hoheit bzw. im
Eigentum der Gemeinden (; Art. 121 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2
EGzZGB [BR 210.100]).
3.4.
Gemäss dem am _____ in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 1 E._____ plant,
erstellt, betreibt und unterhält die D._____ die für die Nutzung von Grundwasser zu
Wärmezwecken notwendigen Anergienetze (Grund- und Groberschliessung),
sofern sich dies aus wirtschaftlicher und technischer Sicht als sachlich begründet
erweist und der Gewässerschutz gewährleistet ist. Die hierfür notwendige
finanzielle Unterstützung der D._____ in diese zukunftsgerichtete, nachhaltige und
CO2-neutrale Wärme- und Kälteversorgung haben die Stimmberechtigten am _____
angenommen (vgl. act. C.7).
3.5.
Beim vorliegenden E._____ handelt es sich um ein Gesetz über die D._____
als selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt, mit welchem der D._____ die
Konzession für die Erbringung des Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des
öffentlichen Grund und Bodens und des Grundwassers erteilt wird (Art. 1 und 2
E._____). Wenn folglich in Art. 11a Abs. 1 E._____ die Wirtschaftlichkeit als
Voraussetzung für die Planung, Erstellung, Betreibung und Unterhaltung der
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notwendigen Anergienetze durch die D._____ beschrieben wird, dann bezieht sich
dies, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, auf die wirtschaftliche
Sichtweise
der
D._____
auf
das
Anergienetz
und
nicht
auf
den
Anergienetzanschluss
von
Dritten.
Somit
ist
das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin, dass sich der Anschluss an das Anergienetz für sie gemäss
Art. 11a Abs. 1 E._____ nicht als wirtschaftlich erweise, nicht zu hören.
4.1.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Anergienetze der D._____
nicht im Generellen Erschliessungsplan der Stadt B._____ enthalten seien,
obschon das Gesetz vorsehe, dass die D._____ Anergienetze unterhalte und für
die Grund- und Groberschliessung zu sorgen habe (Art. 11a Abs. 1 E._____). Dies
widerspreche damit , wonach mindestens Anlagen der Grund-
und Groberschliessung im Generellen Erschliessungsplan festzulegen seien.
Art. 11a Abs. 5 E._____ präzisiere ausserdem, dass der Gemeinderat den
Einzugsbereich im Generellen Erschliessungsplan parzellengenau festzulegen
habe. Die Begründung für die parzellengenaue Erfassung habe darin gelegen, dass
dies für die Planungssicherheit von Privaten von entscheidender Bedeutung sei.
Dadurch, dass die Anergienetze im Generellen Erschliessungsplan nicht erfasst
und damit auch nicht parzellengenau festgelegt seien, bestehe für sie keine
Planungssicherheit, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass die
Anergienetze bisher weder Aufnahme im Generellen Erschliessungsplan gefunden
hätten, noch in der Grundordnung die damit einhergehenden Rechtsfolgen statuiert
worden seien. Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision werde dies allenfalls zu
prüfen sein. Die fehlende Regelung im Generellen Erschliessungsplan sei aber
vorliegend nicht weiter relevant, da einerseits sämtliche Leitungen des
Anergienetzes bis zum Grundstück Nr. Z.2._____ bereits verlegt seien und
andererseits keine Anschlusspflicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 E._____
durchgesetzt werden solle. Nur für die Durchsetzung der Anschlusspflicht an das
Anergienetz sei eine parzellengenaue und damit eigentümerverbindliche
Festlegung im Generellen Erschliessungsplan notwendig.
4.3.
besagt, dass der Generelle Erschliessungsplan in den
Grundzügen
die
Verkehrs-,
Versorgungs-
und
Entsorgungsanlagen
zur
Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen festlegt. Er enthält
mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und kann auch Anlagen
der Feinerschliessung umfassen. Gemäss Art. 11a Abs. 5 E._____ legt der
Gemeinderat
den
Einzugsbereich
gemäss
Abs. 2
im
Generellen
Erschliessungsplan parzellengenau fest. Er hört dabei die D._____ an. Nach
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Art. 11a Abs. 2 E._____ besteht für Dritte, die das Grundwasser zu Wärmezwecken
nutzen wollen oder aufgrund bestehender Konzessionen bereits nutzen, im
Einzugsbereich der Erschliessung eine Anschlusspflicht an die Anlagen der
D._____. Bei bestehenden Konzessionsverträgen, die keinen Vorbehalt hinsichtlich
einer
Änderung
der
künftigen
Gesetzgebung
enthalten,
entsteht
die
Anschlusspflicht indessen erst mit Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer.
4.4.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Anergienetze bisher weder Aufnahme
im Generellen Erschliessungsplan gefunden haben noch in der Grundordnung die
damit einhergehenden Rechtsfolgen statuiert wurden. Im Rahmen der laufenden
Gesamtrevision werde dies gemäss Ausführung der Beschwerdegegnerin allenfalls
zu prüfen sein. Weiter kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt
werden, wenn sie ausführt, dass dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht weiter
relevant sei. Sämtliche Leitungen des Anergienetzes bis zum Grundstück
Nr. Z.2._____ seien bereits verlegt und die Beschwerdegegnerin betont mehrfach,
dass für die Beschwerdeführerin keine Anschlusspflicht an die Anlagen der D._____
bestehe bzw. durchgesetzt werden solle (act. A.4 Rz. 19; B.1 Ziff. 5). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin einzig beschlossen, die Grundwasserkonzession
auslaufen zu lassen bzw. nicht weiter zu verlängern. Dies begründete sie mit ihrer
konstanten Praxis zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen gemäss Art. 11a
Abs. 1 E._____, namentlich des Umweltschutzes und des rechtsgleichen Zugangs
zum Grundwasser. Somit besteht nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin am
Energieträger Grundwasser festhalten möchte, eine Pflicht sich dem Anergienetz
anzuschliessen. Demzufolge bedarf es für den vorliegenden Sachverhalt gemäss
Art. 11a Abs. 5 i.V.m. Art. 11a Abs. 2 E._____ keiner parzellengenauen Festlegung
und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der bereits vorhandenen
Leitungen
zum
Grundstück
Nr. Z.2._____
eine
verfahrensrelevante
Planungsunsicherheit bestehen soll. Sodann erweist sich auch dieses Vorbringen
als unbegründet.
5.1.
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, das geplante Vorgehen sei
auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu
und Glauben abzulehnen. Erst im _____ sei der Ersatz der Wärmepumpenanlage
bewilligt worden. Besonders stossend sei, dass der vorgenannte Art. 11a E._____
kurze Zeit vor der Erteilung der Baubewilligung aus dem Jahr _____ in Kraft
getreten sei. Hätte sie bereits damals gewusst, dass kurze Zeit später der
Gemeinderat eine Revision des E._____ vornehmen werde, hätte sie bestimmt
keine neue Grundwasserwärmepumpe errichtet. Zudem ergebe sich aus dem
Prinzip
des
Vertrauensschutzes
ein
Anspruch
auf
eine
angemessene
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Übergangsregelung. Am Heizsystem des Areals H._____ an der C._____ hänge
nämlich das Heizungssystem ihrer Mieter. Würde also die Anlage ausser Betrieb
gesetzt werden, sofern die Verhandlungen mit der D._____ definitiv scheiterten, so
hätte dies zur Folge, dass I._____, J._____ und K._____ nicht mehr beheizt werden
könnten, was es unbedingt zu vermeiden gelte. Um eine gute Lösung zu finden,
aber dennoch Planungssicherheit zu haben, sei es für sie unentbehrlich, mit einer
festen Verlängerung der Konzession von zehn Jahren (bis _____) rechnen zu
können. Des Weiteren sei in Bezug auf die Amortisation der bestehenden Anlagen
keine angemessene Übergangsfrist zwischen der Inkraftsetzung des Art. 11a
E._____ und dem Auslaufen der Konzession gegeben, womit das Vertrauensprinzip
verletzt werde.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der Stadtrat aufgrund der
Volksbeschlüsse und der einschlägigen kommunalen gesetzlichen Grundlagen
(E._____) die konstante Praxis verfolge, alle privaten Grundwasserkonzessionen
im (voraussichtlichen) Einzugsbereich des Anergienetzes, von denen während
20 Jahren habe Gebrauch gemacht werden können (was hier der Fall sei), nicht
mehr zu verlängern bzw. auf den nächstmöglichen in der Konzession vorgesehenen
Termin auslaufen zu lassen. Nur so würde man die mit Art. 11a E._____ anvisierten
öffentlichen Interessen berücksichtigen können. Der Ersatz der bestehenden
Wärmepumpenanlage sei im Jahr _____ ohne vorgängige Abstimmung mit der
Konzessionsgeberin
und
ohne
Berücksichtigung
des
auslaufenden
Konzessionsverhältnisses vorgenommen worden. Als geschäftserfahrene Partei
hätte die Beschwerdeführerin vor Durchführung der Investition die einschlägigen
Bestimmungen des Konzessionsvertrags prüfen und eine allfällige Anpassung
desselben
initiieren
müssen.
Die
unterlassene
Konsultation
des
Konzessionsvertrages stelle eine Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten
dar, und die Beschwerdeführerin könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zudem sei in der Baubewilligung Z.3._____ vom _____ ausdrücklich festgehalten
worden, dass eine Anpassung und Genehmigung des Konzessionsvertrages
erforderlich seien. Die Baubewilligung sei lediglich unter entsprechendem Vorbehalt
erteilt worden. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin die neue
Wärmepumpenanlage ohne Einholung der erforderlichen Baufreigabe und ohne
Durchführung der gebotenen Abstimmungen eigenmächtig eingebaut. Dieses
Vorgehen stelle einen Verstoss gegen die Bedingungen der Baubewilligung sowie
gegen
die
vertraglichen
und
öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen
im
Zusammenhang mit dem Konzessionsverhältnis dar. Daher sei es der
Beschwerdeführerin verwehrt, sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz zu
berufen. Zudem bestehe bei einer Gesetzesänderung kein Vertrauensschutz.
12 / 21
Private würden nicht auf den Fortbestand eines geltenden Rechts vertrauen
können, sondern müssten jederzeit mit dessen Revision rechnen.
5.3.
Das Gebot von Treu und Glauben bindet nicht nur Private untereinander
(), es gilt auch im Verhältnis zwischen Staat und Bürger sowie im
Verhältnis zwischen Bund, Kanton und Gemeinden. Staatliche wie private Akteure
haben sich vertrauenerweckend und vertrauenhonorierend zu verhalten. Die
Bundesverfassung verankert das Treuegebot an mehreren Stellen ausdrücklich,
nämlich in Art. 5 Abs. 3, in Art. 9 und sinngemäss auch in Art. 44 Abs. 2
(TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 476).
Eine Ausprägung davon bildet der Vertrauensschutz. Nach diesem Grundsatz
dürfen sich Private (natürliche wie juristische Personen) auf behördliche
Handlungen,
welche
berechtigterweise
bestimmte
verhaltenswirksame
Erwartungen wecken, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig
waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen. Die Bürger sollen in ihrem
Glauben
an
die
Verlässlichkeit
des
Staates
nicht
betrogen
werden
(TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 478). Den wichtigsten Anwendungsfall des
Vertrauensschutzes bilden dabei Auskünfte und Zusicherungen. Die erfolgreiche
Berufung auf den Vertrauensschutz setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass
sich die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, auf eine Vertrauensgrundlage
stützen kann, dass sie berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und
gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne
Nachteile rückgängig machen kann; der Vertrauensschutz gilt dabei auch dann,
wenn der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Anordnung
Dispositionen unterlassen hat. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE
129 I 161 E. 4.1).
5.4.
Unter einer Vertrauensgrundlage ist das Verhalten eines staatlichen Organs
zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst
(BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Es kommt dabei auf den Bestimmtheitsgrad des
staatlichen Aktes an, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine
Dispositionen
massgebenden
Informationen
entnehmen
kann
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 627).
Es kann sich dabei auch um Auskünfte oder Zusicherungen handeln, sofern sie eine
ausreichende inhaltliche Bestimmtheit aufweisen. Schliesslich darf die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar sein und die auskunftserteilende
Behörde muss zur Erteilung der Auskunft befugt sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O.,
Rz. 677).
Dabei
genügt
es
unter
dem
Gesichtspunkt
des
13 / 21
Vertrauensschutzes, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde
sei zur Erteilung der Auskunft befugt (BGE 102 Ia 92 E. 3b). Der Schutz des guten
Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar
erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss aufgrund objektiver und subjektiver Kriterien
ermittelt werden. Objektiv fällt vor allem die Natur der gegebenen Auskunft und die
Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer
allfälligen besonderen Stellung oder Befähigung der Betroffenen, welche die
Erkennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden (BGE
129 II 361 E. 7.2 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 677).
5.5.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Erteilung
der Baubewilligung im _____ habe für sie eine Vertrauensgrundlage dargestellt,
gestützt auf welche sie in den Ersatz und die Installation einer neuen Wärmepumpe
investiert habe.
5.6.
Am _____ erteilte der Stadtrat für das Grundstück Nr. Z.1._____ (recte:
Nr. Z.2._____) an der
C._____
_____
und _____ in O.1._____
der
Beschwerdeführerin (act. C.1) eine Grundwasserkonzession für den Betrieb einer
Wärmepumpe (Raumheizung und Warmwasseraufbereitung sowie Klimaanlage;
act. B.2). Die Konzession wurde vom Stadtrat für eine feste Dauer von 20 Jahren,
mithin bis zum _____, erteilt und von der Regierung am _____ genehmigt (act. C.3).
Am _____ trat Art. 11a Abs. 1 E._____ in Kraft. Die Baubewilligung für den Ersatz
der Wärmepumpenanlage mit Grundwasserkonzession (einfaches Meldeverfahren)
wurde am _____ erteilt (mitgeteilt am _____; act. B.3). Jedoch erfolgte die
Bewilligung unter bestimmten Bedingungen, insbesondere unter dem Vorbehalt der
Genehmigung der angepassten Grundwasserkonzession (act. B.3 Ziff. 2.2) und der
Genehmigung der Grundwasserentnahme durch den Kanton Graubünden (act. B.3
Ziff. 2.3). Mit Schreiben vom _____ (act. B.4) kündigte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ihre Absicht an, die befristete Grundwasserkonzession nicht zu
verlängern und per Ende _____ auslaufen zu lassen. Zudem sei auf diesen Termin
hin die Grundwasseranlage ausser Betrieb zu setzen und innerhalb von sechs
Monaten fachgerecht zurückzubauen. Mit Stadtratsbeschluss vom _____
(Z.4._____; act. B.1) stellte die Beschwerdegegnerin dann fest, dass die
Grundwasserkonzession vom _____ (act. B.2) auf Ende _____ auslaufe und nicht
mehr verlängert werde. Im Beschluss stützte der Stadtrat sich auf Art. 11a Abs. 1
E._____ und führte aus, dass er aufgrund der gesetzlichen Grundlagen die Praxis
verfolge,
alle
privaten
Grundwasserkonzessionen
im
(voraussichtlichen)
Einzugsbereich des Anergienetzes nicht mehr zu verlängern bzw. auslaufen zu
lassen. Nur so könne dem im öffentlichen Interesse stehenden Hauptzweck der
14 / 21
erwähnten Gesetzesänderung Rechnung getragen werden. Dieser bestehe
einerseits darin, einen rechtsgleichen Zugang zum besagten Energieträger für die
Allgemeinheit zu garantieren. Andererseits sei dem Gewässerschutz und der
Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung Nachachtung zu
verschaffen (act. B.1 B. Ziff. 3).
5.7.
Demzufolge war die Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die am _____
erteilte Grundwasserkonzession am _____ ausläuft (act. B.2). Sie konnte nicht
ohne Weiteres darauf vertrauen, dass diese verlängert wird. Ferner wurde in der
Grundwasserkonzession in Ziffer 8 festgehalten, dass bei einer Nichtverlängerung
die Anlagen inkl. Leitungen gegen angemessene Entschädigung übernommen oder
deren Entfernung verlangt werden kann. Zudem wurde die Baubewilligung vom
_____ für den Ersatz der Wärmepumpenanlage unter dem Vorbehalt der
Genehmigung der angepassten Grundwasserkonzession und der Genehmigung
der Grundwasserentnahme durch den Kanton Graubünden erteilt (vgl. act. B.3
Ziff. 2.2 f.). Die Beschwerdeführerin war somit in Kenntnis, dass der Ersatz der
Wärmepumpenanlage
eine
Anpassung
bzw.
Neugenehmigung
der
Grundwasserkonzession erfordern würde. Allein der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin am _____ eine Baubewilligung für den Ersatz der
Wärmepumpenanlage erteilt wurde, begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf
Verlängerung der Grundwasserkonzession über den _____ hinaus. Die
Baubewilligung erweist sich vorliegend somit nicht als Vertrauensgrundlage für die
Verlängerung der Konzession.
5.8.
Weiter macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, es
liege eine echte Rückwirkung vor, da neues Recht auf einen Sachverhalt
angewendet werde, der sich bereits abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts
verwirklicht habe. Es gelte der Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung, weil
diese dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensprinzip widerspreche.
Im vorliegenden Fall habe sie im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für eine
Ersatzwärmepumpe keine Kenntnis von Art. 11a E._____ gehabt. Diese
Bestimmung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen, auch nicht zum
Zeitpunkt des Erlasses des Bauentscheids. Hätte sie nämlich Kenntnis der neuen
Bestimmungen gehabt, hätte sie die Wärmepumpe nicht ersetzt und rund
CHF 640'000.00 investiert. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss
gelangen, dass eine unechte Rückwirkung vorliege, so sei diese unzulässig, weil
sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstosse, wenn die Betroffenen
im Vertrauen auf den Bestand der Normen Dispositionen getroffen haben, die sie
nur schwer wieder rückgängig machen können. In diesen Fällen bestehe ein
15 / 21
Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung. Sie habe im Jahr _____
beträchtliche Investitionen in die neue Heizungsanlage investiert, die sie sicherlich
nicht getätigt hätte, wenn die Pflicht zum Anschluss an das Anergienetz nach
Art. 11a E._____ bereits in Kraft gewesen wäre.
5.9.
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass der Konzessionsvertrag
unabhängig vom E._____ befristet ausgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des E._____ habe die Konzession noch angedauert. Bei der
Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte liege eine unechte
Rückwirkung vor, die zulässig sei.
5.10. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen wird der
zeitliche Geltungsbereich der Gesetzesregeln vom Prinzip der Nichtrückwirkung
beherrscht (BGE 141 III 1 E. 2). Dieses resultiert aus dem in verankerten
Rechtsstaatsprinzip und hängt zusammen mit den Geboten der Rechtssicherheit,
der Rechtsgleichheit () und dem Vertrauensschutz (). Eine echte
Rückwirkung liegt vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis
angeknüpft wird, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Von dieser eigentlichen,
echten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässig ist,
muss nach der Praxis des Bundesgerichts die unechte Rückwirkung unterschieden
werden. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar
unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen
Rechts aber noch andauern, wobei das neue Recht lediglich für die Zeit seit
Inkrafttreten des neuen Rechtes Anwendung findet (ex nunc et pro futuro). Diese
unechte Rückwirkung wird als verfassungsrechtlich unbedenklich betrachtet, soweit
ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 138 I 189 E. 3.4, 126 V 134
E. 4.a).
5.11. Wie bereits in Erwägung 5.6 ausgeführt, wurde die Grundwasserkonzession
für die Dauer von 20 Jahren erteilt, nämlich vom _____ bis zum _____. Während
dieser Zeit trat gemäss Beschluss des Stadtrates vom _____ Art. 11a Abs. 1
E._____ rückwirkend per _____ in Kraft. Die Baubewilligung für den Ersatz der
Wärmepumpenanlage wurde am _____ bewilligt. Folglich endete die der
Beschwerdeführerin erteilte Grundwasserkonzession vertragsgemäss am _____
(act. B.2). Es liegt damit zwar ein Dauersachverhalt vor, da die Konzession für die
Dauer von 20 Jahren die Entnahme von Grundwasser erlaubt und Art. 11a E._____
während dieser Zeit in Kraft trat. Des Weiteren ist zu betonen, dass an der
vorliegenden Konzession, die am _____ enden sollte, aufgrund der Einführung des
Art. 11a E._____ nichts geändert hat bzw. kein neues Recht angewandt wurde. Die
16 / 21
Konzession wurde einzig nicht verlängert, worauf die Beschwerdeführerin aber
auch keinen Anspruch hatte. Das bedeutet, auch ohne den neuen Art. 11a E._____
wäre die Grundwasserkonzession am _____ ausgelaufen. Zudem wurde im
Konzessionsvertrag vom _____ (act. B.2) in Ziffer 6 festgehalten, dass die künftige
Gesetzgebung des Kantons und der Stadt ausdrücklich vorbehalten bleibe und den
Bestimmungen
dieser
Konzession
vorgehe.
Überdies
wurde
der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, den Betrieb der Anlage auch über das
Ende der Grundwasserkonzession am _____ auf Zusehen weiterzuführen, um
allfälligen
Verhandlungen
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
der
Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Spielraum zu gewähren und einen Übergang
zu ermöglichen (siehe act. B.1 Ziff. 4).
5.12. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht,
dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für eine Ersatzwärmepumpe
keine Kenntnis von Art. 11a E._____ gehabt habe und selbst als der Bauentscheid
erlassen worden sei, sei Art. 11a E._____ noch nicht in Kraft gewesen, ist ihr
insoweit zu folgen, dass der Beschluss des Stadtrates betreffend die Inkraftsetzung
von Art. 11a E._____ am ____ rückwirkend per _____ erging, folglich also nach
dem Baubescheid am _____. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Baubewilligung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt ‘der Genehmigung der
angepassten Grundwasserkonzession der Stadt B._____’ erteilt worden ist (vgl.
act. C.4 Ziff. 2.2), der Beschwerdeführerin also eine Koordinationspflicht auferlegt
wurde, welcher sie nicht nachgekommen ist, während zwischenzeitlich das neue
Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die rückwirkende Inkraftsetzung von
Art. 11a E._____ wenige Tage nach Erteilung der Baubewilligung erfolgte, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten.
5.13. Die Beschwerdeführerin vermag somit weder aufzuzeigen, weshalb die
Baubewilligung vom _____ geeignet gewesen sein sollte, eine besondere
Vertrauensgrundlage zu begründen, noch inwiefern eine unzulässige Rückwirkung
vorliegen soll.
6.1.
Weiter macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Praxis der
Nichtverlängerung
von
privaten
Grundwasserkonzessionen
der
Beschwerdegegnerin geltend, dass es sich vorliegend nicht um eine private
Grundwasserkonzession handle, da die A._____ eine spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit ein Institut des öffentlichen
Rechts sei. Sie dürfe nicht mit einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft
gleichgestellt werden.
17 / 21
6.2.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Beschwerdeführerin weder
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, noch eine von dieser für die Gewinnung von
Energie
konzessionierte
Unternehmung
(wie
das
Verhältnis
zwischen
Beschwerdegegnerin und D._____) sei. Entsprechend gelte sie daher als private
Grundwasserkonzessionärin,
die
insofern
keine
öffentlichen
Interessen
wahrnehme.
6.3.
Gemäss
Art. 2
Abs. 1
G._____
ist
die
Beschwerdeführerin
als
spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ausgestaltet. Die Beschwerdeführerin führt zu
Recht aus, dass diese Rechtsform nicht einfach mit derjenigen der privatrechtlichen
Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden könne, auch wenn die Regelung ihrer
Organisation an jene der privatrechtlichen Aktiengesellschaft angelehnt sei (BGE
132 III 470 E. 3.3). Als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft beruht die
Beschwerdeführerin auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage und erhält ihre
Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes (Art. 25 G._____). Ihre Kernaufgabe beschlägt
Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr (Art. 3 Abs. 1 G._____). Sie kann ferner
auch Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern (Art. 3 Abs. 2
G._____). Sie hat die Befugnis zum Abschluss von privatrechtlichen Verträgen
(namentlich im Transportbereich), was jedoch die öffentlich-rechtliche Prägung ihrer
Rechtsform nicht aufhebt (vgl. BGE 132 III 470 E. 3.3).
6.4.
Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin die Grundwasserkonzession, um
ihre Liegenschaften zu beheizen bzw. zu unterhalten (vgl. act. B.2). Damit verfolgt
sie keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 G._____, im
Unterschied zur D._____, der für die Erbringung des Versorgungsauftrags eine
entsprechende Konzession erteilt worden ist (siehe Art. 2 E._____). Folglich tritt die
Beschwerdeführerin als private Grundwasserkonzessionärin auf. Zudem steht ihre
öffentlich-rechtliche Grundlage einem privatrechtlichen Handeln, wie vorliegend
dem Abschluss von Mietverträgen für Liegenschaften sowie dem Erwerb einer
privatrechtlichen
Konzession,
nicht
entgegen.
Demnach
kann
sich
die
Beschwerdeführerin darauf, dass die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach
private Grundwasserkonzessionen nicht mehr verlängert werden, für sie nicht gelte,
weil sie keine private Grundwasserkonzessionärin sei, nicht berufen.
7.1.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass gemäss ein
Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Vorliegend könne der Anschluss ihrer
Heizungsanlage an das Anergienetz nicht dem Anschluss der Heizungen von
Einfamilienhäusern privater Personen gleichgesetzt werden. Weiter liege es auch
nicht im öffentlichen Interesse, wenn die heute intakte und neuwertige
Heizungsanlage teilweise zerstört werden müsse, um an das Anergienetz
18 / 21
angeschlossen werden zu können, da ein solcher Eingriff dem Umweltschutz- und
den Nachhaltigkeitsgedanken diametral widerspreche. Zudem sei es völlig
unverhältnismässig, eine neuwertige Heizungsanlage umzurüsten; daher sei es
angezeigt von der Praxis der Beschwerdegegnerin abzuweichen.
7.2.
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass nur durch die Verfolgung der
konstanten Praxis der Nichtverlängerung aller privaten Grundwasserkonzessionen
die mit Art. 11a E._____ anvisierten öffentlichen Interessen berücksichtigt werden
können. Einerseits bestehe das öffentliche Interesse darin, eine lokale
Energiequelle ressourcenschonend und CO2-neutral zu nutzen und der
Allgemeinheit einen rechtsgleichen Zugang zu besagtem Energieträger zu
garantieren. Andererseits sei dem Gewässerschutz Sorge zu tragen und die
Trinkwasserversorgung
der
Bevölkerung
sicherzustellen.
Eine
gerichtlich
angeordnete Abweichung von der städtischen Praxis bzw. der Umsetzung des
gesetzlichen Auftrages würde mit einer nicht zu rechtfertigenden rechtsungleichen
Behandlung aller Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserpumpen auf dem
Stadtgebiet einhergehen, die ebenfalls nach 20 Jahren ihre Konzession verlören.
Dabei würden sich rein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin, die sich
selbst in diese Situation hineinmanövriert habe, als untergeordnet erweisen.
7.3.
Nach ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich
differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche
Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1, 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139
E. 6.2.3).
7.4.
Vorliegend bestand die Konzession für eine Dauer von 20 Jahren. Es war
somit ersichtlich bzw. vorauszusehen, dass anschliessend allenfalls ein Rückbau
stattfinden könnte. Aufgrund der Energiepolitik der Beschwerdegegnerin, des neuen
Art. 11a E._____ sowie der Abstimmung im Jahre _____ verfolgt die
Beschwerdegegnerin die Praxis, alle privaten Grundwasserkonzessionen im
Einzugsgebiet des Anergienetzes nicht mehr zu verlängern. Folglich behandelt sie
alle privaten Grundwasserkonzessionäre im betroffenen Gebiet gleich, wenn sie
ihre privaten Konzessionen nicht mehr verlängert. Damit wird zugleich allen
Privatpersonen ein rechtsgleicher Zugang zum Grundwasser gewährt.
19 / 21
7.5.
Ferner sieht Art. 11a Abs. 1 E._____ vor, dass die D._____ die Anergienetze
plant, erstellt, betreibt und unterhält (Grund- und Groberschliessung), sofern sich
dies aus wirtschaftlicher und technischer Sicht als sachlich begründet erweist und
der Gewässerschutz gewährleistet ist (siehe E. 3.4 hiervor). Insofern liegt nebst
dem sachlichen Grund ein öffentliches Interesse des Umweltschutzes vor, welchem
Nachachtung zu verschaffen ist. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Beschluss vom _____ (act. B.1) nachvollziehbar ausführt, besteht, wenn immer
mehr Grundwasserpumpen in Betrieb genommen bzw. bestehende Konzessionen
unbesehen ihres Standortes wie beantragt auf unbestimmte Zeit verlängert würden,
die Gefahr einer Übernutzung des Grundwassers. Die im angefochtenen Beschluss
erwähnte Kapazitätsstudie zum Grundwasserpotenzial hat zudem ergeben, dass
bereits heute in O.1._____ rund die Hälfte der Grundwasserwärme genutzt werde.
Jede Grundwasserfassung bedeute demnach auch ein Risiko hinsichtlich
Verschmutzung,
weshalb
durch
die
Nichtverlängerung
von
privaten
Grundwasserkonzessionen demnach eine kontrollierte Nutzung des Grundwassers
sichergestellt und eine Übernutzung vermieden werde; damit werde dem
Gewässerschutz
und
der
Sicherstellung
der
Trinkwasserversorgung
der
Bevölkerung gemäss Art. 11a Abs. 1 E._____ Rechnung getragen. Auch die an der
Abstimmung vom _____ (vgl. act. C.7) von der Stimmbevölkerung angenommene
Finanzierung der D._____, damit diese in den kommenden Jahren den CO2-
neutralen Ausbau des Anergienetzes auf dem Stadtgebiet vorantreiben kann, zeigt
ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer nachhaltigen und CO2-neutralen
Wärme-
und
Kälteversorgung.
Private
finanzielle
Interessen
der
Beschwerdeführerin, namentlich die höheren Kosten bei einem Anschluss an das
Anergienetz sowie die fehlende Amortisation der neuen Wärmepumpenanlage bis
zur Beendigung der Grundwasserkonzession, die sie ohne Abstimmung mit den
Bedingungen im Bauentscheid sowie der Grundwasserkonzession ersetzt hat,
überwiegen dabei das öffentliche Interesse nicht.
7.6.
Demzufolge kann einerseits nicht von einer rechtsungleichen Behandlung
gesprochen werden, wenn die Beschwerdegegnerin aus den genannten Gründen
die Grundwasserkonzession der Beschwerdeführerin nach Ablauf der vertraglich
vereinbarten Dauer von 20 Jahren nicht verlängert, zumal auch sämtliche weitere
privaten Grundwasserkonzessionen nicht weitergeführt werden. Andererseits
erweist sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig, insbesondere besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse des Umweltschutzes.
8.
Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf die Machbarkeitsstudie der
F._____, welche die Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat, einzugehen
20 / 21
(act. B.7). Diese empfiehlt der Beschwerdeführerin, das Gespräch mit der Stadt
B._____ zu suchen, um die bestehende Konzession für weitere 15 Jahre zu
verlängern, damit die Wärme- und Kälteerzeugung wie bestehend betrieben werden
könne. Dies mache wirtschaftlich und ökologisch am meisten Sinn. Nach Ablauf der
Lebensdauer der Anlagen und des Brunnens ergebe ein Anschluss an das
Anergienetz wirklich einen Sinn und die neuen Wärmepumpen könnten so
ausgelagert werden, damit diese für die gegebenen Bedingungen des
Anergienetzes optimal betrieben werden könnten (act. B.7 Ziffer 5.2). Zuvor hielt die
F._____ fest, dass die Lebensdauer der bestehenden Grundwasserfassung und
des Rückgabebrunnens 30-40 Jahre betrage und diese bereits 15 Jahre bestehen
würden. Vorliegend sei man von 30 Jahren ausgegangen. Demzufolge empfiehlt
die F._____ aufgrund der noch übrigen Restlebensdauer von 15 Jahren diese zu
verlängern, danach würde aber ein Anschluss an das Anergienetz Sinn machen
(act. B.7 Ziffer 5.1 und 5.3). Folglich wird eine Verlängerung aufgrund der
Restlebensdauer der Wärmepumpenanlage empfohlen. Dieser Umstand fällt
jedoch in das eingegangene Risiko der Beschwerdeführerin bzw. war sie beim Bau
der
Wärmepumpenanlage
in
Kenntnis
der
baldigen
Beendigung
der
Grundwasserkonzession. Demzufolge kann sie sich nicht darauf berufen, dass die
Wärmepumpenanlage bis zur Beendigung der Grundwasserkonzession noch nicht
amortisiert
ist,
da
sie
kein
Anspruch
auf
die
Verlängerung
der
Grundwasserkonzession hat. Zudem bringt die F._____ vor, dass nach der
Lebensdauer der Wärmepumpenanlage ein Anschluss an das Anergienetz sinnvoll
sei. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus etwas zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ableiten lässt.
9.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der
Grundwasserkonzession vom _____ sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig
ist. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG),
gestützt auf vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Staatsgebühr wird in Anwendung von und in Anbetracht des
Verfahrensaufwandes auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
10.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisationen wird gemäss in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen,
weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
21 / 21
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von
CHF
3’000.00
–
und den Kanzleiausgaben von
CHF
456.00
Total
CHF
3’456.00
gehen zulasten der A._____ AG.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
Referenzen
Bestimmungsliste
- VR1 2024 95Nichtverlängerung einer Grundwasserkonzession