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200 2026 589

BE Verwaltungsgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Sozialhilfeverfügung

Veröffentlicht am 25. September

Entschieden am 11. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

SH 200 2026 589
WIS/BON/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 11. August 2026
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Bögli
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland
Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg
Vorinstanz
betreffend Entscheid des Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises
Seeland vom 29. Juli 2026 (vbv 30/2026)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 16. Juli 2026 gelangte A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
beantragte im Wesentlichen die Feststellung einer Rechtsverzögerung
bzw. Rechtsverweigerung durch die Einwohnergemeinde B.________
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie die sofortige Auszahlung
der Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2026. Mit Zwischenent-
scheid vom 22. Juli 2026 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Sache mangels funktioneller Zuständigkeit an das Regie-
rungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland (nachfolgend:
Vorinstanz) weiter (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
SH 200 2026 568 vom 22. Juli 2026).
Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer wieder-
um an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und machte im We-
sentlichen eine fortdauernde Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei-
gerung durch die Beschwerdegegnerin geltend und verlangte eine so-
fortige Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Juli 2026 (Akten der
Vorinstanz [act. II] 2 ff.). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an
die Vorinstanz weitergeleitet (act. II 1; vgl. das abgeschlossene Verfah-
ren SH 200 2026 568).
Mit Entscheid vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.) trat die Vorinstanz auf
die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden vom
16. Juli 2026 und vom 24. Juli 2026 mit der Begründung nicht ein, dass
die Beschwerdegegnerin bereits am 10. Juli 2026 eine anfechtbare
Verfügung erlassen habe, weshalb das Rechtsschutzinteresse zu ver-
neinen sei.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2026 beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er macht im Wesentli-
chen geltend, dass die Rechtsverzögerung bestehen bleibe und stellt
folgende Anträge:
1.
Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 31. Juli
2026 [recte: 29. Juli 2026] sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589
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2.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Regionalen Sozialdiens-
tes B.________ vom 10. Juli 2026 materiell rechtswidrig, aktenwidrig
und formell mangelhaft ist.
3.
Die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an die Beschwerdegeg-
nerin zurückzuweisen, unter Beizug sämtlicher Originalakten gemäss
SKOS A.4 Abs. 2.
4.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sozialhil-
feleistungen für Juli und August 2026 unverzüglich auszuzahlen.
5.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Si-
cherstellung des Existenzminimums gemäss und Art. 28
SHG verletzt hat.
6.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrens-
rechte gemäss verletzt hat.
7.
Es seien sämtliche Originalakten, alle Versionen der Budgetberech-
nungen, alle internen E-Mails sowie die vollständige Verfügungskette
beizuziehen.
Der Beschwerde ist ein an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
adressiertes Schreiben vom 30. Juli 2026 beigelegt, in welchem im
Wesentlichen die unterbliebene Auszahlung der Sozialhilfe seit Juli
2026 gerügt wird.
Am 6. August 2026 gehen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die bei der Vorinstanz einverlangten Akten ein.
Mit Eingaben vom 5. August 2026 (Datum Postaufgabe), 6. August
2026 (Datum Postaufgabe), 7. August 2026 (Datum Postaufgabe),
8. August 2026 (Datum Postaufgabe) und 10. August 2026 (Datum
Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den
Akten.
Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens SH 200 2026 588 vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern werden im vorliegenden Verfah-
ren SH 200 2026 589 beigezogen.
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2026
(act. II 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerden eingetreten ist. Nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die materielle Prüfung der Rechtsver-
zögerung bzw. Rechtsverweigerung. Ebenfalls nicht in vorliegendem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589
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Verfahren zu beurteilen ist mangels Anfechtungsobjekt der Anspruch
auf Leistungen der Sozialhilfe und damit im Zusammenhang stehende
materielle Rechte und Pflichten. Auf die diesbezüglichen Anträge (vgl.
Rechtsbegehren 2 bis 7) ist daher nicht einzutreten.
Das Erheben einer Beschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus
(Art. 65 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ein Rechtsschutzinteresse
vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und
nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökono-
mie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in:
HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 65 N. 13 ff., Art. 79 N. 6). Zur Rechtsverzögerungsbe-
schwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran
hat, dass die Instanz, welche den Vorwurf trifft, zeitgerecht auf die ihr
unterbreitete Sache reagiert (MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM
[Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49
N. 100 ff.).
Die Beschwerdegegnerin erliess am 10. Juli 2026 eine anfechtbare
Verfügung, mit welcher die Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Be-
schwerdeführer und seiner beiden Kinder per 30. Juni 2026 eingestellt
wurden (Akten der Vorinstanz im Verfahren SH 200 2026 588,
pag. 4 ff.). Nach Erlass der Verfügung am 10. Juli 2026 hat der Be-
schwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsver-
zögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Vorinstanz ist
daher zu Recht nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverwei-
gerungsbeschwerden vom 16. Juli 2026 und 24. Juli 2026 (act. II 2 ff.
und 7 ff.) eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensent-
scheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.) ist folglich abzu-
weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589
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Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2
lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Gemäss i.V.m. Art. 53 des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Be-
schwerdeinstanzen vorbehältlich – hier gerade noch nicht gegebener –
mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten
erhoben.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der nicht vertretene Beschwerde-
führer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. ).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens SH 200 2026 588 vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern werden beigezogen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. August 2026 wird abge-
wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589
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4.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________ (samt Kopie Eingaben des
Beschwerdeführers vom 5. August, 6. August, 7. August, 8. August
und 10. August 2026, jeweils inkl. Beilagen)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Kopie
Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. August, 6. August,
7. August, 8. August und 10. August 2026, jeweils inkl. Beilagen)
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 200 2026 589Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Sozialhilfeverfügung
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