SV1 2025 58
GR Gerichte
Rentenrevision bei unverändertem Gesundheitszustand
24. August
Sachverhalt
A._____ bezog seit 2018 eine halbe Invalidenrente wegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Revision hob die IV-Stelle die Rente per Ende Oktober 2025 auf, gestützt auf ein ZIMB-Gutachten, das ab Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und einen Invaliditätsgrad von 36 % annahm.
Erwägungen
• Eine Rentenrevision setzt eine erhebliche tatsächliche Änderung voraus; eine bloss andere diagnostische oder medizinische Beurteilung bei im Wesentlichen unverändertem Befund genügt nicht.
• Das ZIMB-Gutachten belegte keine Verbesserung: Die psychiatrischen Befunde waren vergleichbar, und die angenommene Anpassung an die Beschwerden widersprach insbesondere dem sozialen Rückzug, der erneuten Schmerzverstärkung und der weiterhin beschränkten beruflichen Belastbarkeit nach den Nierensteinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Aufhebungsverfügung aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, die halbe Invalidenrente weiter auszurichten.