2C_60/2026
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
12. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte von der Pädagogischen Hochschule FHNW eine Verfügung über Anträge zu zwei nicht bestandenen Prüfungen. Nachdem er wegen des zunächst verweigerten Verfügungserlasses Beschwerde erhoben hatte, erliess die Hochschule am 23. September 2025 die verlangte Verfügung; das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab.
Erwägungen
• Ein Schreiben, das lediglich den späteren Erlass einer Verfügung und die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht stellt, enthält keine hoheitliche Anordnung und ist mangels anfechtbaren Entscheids kein zulässiges Anfechtungsobjekt.
• Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben, weil die verlangte Verfügung während des Verfahrens erlassen wurde; ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand danach nicht mehr und konnte verlangt werden, da der Beschwerdeführer die Verfügung wegen Rechtsverzögerung anfechten konnte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.