2C_533/2025

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Mindestlohn; Busse; Arbeitgeber

6. August

Sachverhalt Ein Verein, der in Genf eine Privatschule mit Kinderkrippe betreibt, hat sich geweigert, die unter dem Titel der Usanzen der frühen Kindheit verlangten Lohnnachzahlungen vorzunehmen. Die kantonale Behörde verweigerte ihm die Bescheinigung über die Einhaltung der Usanzen und auferlegte ihm eine Busse von 28'300 Franken; die Cour de justice bestätigte diese Massnahmen. Erwägungen • Die «goldene Regel» konnte grundsätzlich die Usanzen auf einen nicht allgemeinverbindlich erklärten, hinreichend repräsentativen GAV stützen; die Anwendung des kantonalen Rechts war daher nicht willkürlich. • Einer nicht subventionierten Kinderkrippe diese Usanzen aufzuerlegen, die weitgehend an einen nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV angelehnt sind, kommt jedoch einer materiellen Allgemeinverbindlicherklärung ohne die in der LECCT vorgesehenen Voraussetzungen, das dort vorgesehene Verfahren und die dort vorgesehene Dauer gleich; dies verstösst gegen den Vorrang des Bundesrechts. • Die Beschwerdeführerin konnte daher wegen deren Nichtbeachtung nicht sanktioniert werden; die Frage der Wirtschaftsfreiheit braucht nicht geprüft zu werden. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sanktionen werden aufgehoben.
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