2C_639/2025

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

8. September

Sachverhalt Kosovarischer Staatsangehöriger, der 2014 in die Schweiz eingereist war, um eine Schweizerin zu heiraten, lebte A.________ seit Juni 2022 von dieser getrennt, ohne gemeinsames Kind und ohne Wiederaufnahme des Zusammenlebens. Nach dem Freispruch von einem Vergewaltigungsvorwurf verweigerten die neuenburger Behörden die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordneten seine Wegweisung an, namentlich wegen seiner Verschuldung, seines Bezugs von Sozialhilfe und seiner ungenügenden beruflichen Integration. Erwägungen • Art. 49 LEI befreit nur dann vom gemeinsamen Haushalt, wenn die Ehegatten den gegenseitigen Willen zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft beibehalten; ein solcher Wille fehlte nach mehr als dreijähriger Trennung. • Die Integrationsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a LEI war nicht erfüllt: Die Strafverfügung wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen durfte berücksichtigt werden, und die Verschuldung sowie das Fehlen einer dauerhaften Erwerbstätigkeit schlossen eine erfolgreiche Integration aus. • Weder die weiterhin mögliche Wiedereingliederung im Kosovo noch der rechtmässige Aufenthalt von mehr als zehn Jahren begründeten unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch; das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwog. Entscheid Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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