5A_862/2025
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege (Wiedererwägung)
2. September
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zunächst wegen ausreichender liquider Vermögenswerte verweigert. Auf Wiedererwägung hin wurde sie ab dem 30. Juni 2025 gewährt; A.________ verlangte vor Bundesgericht die Rückwirkung auf sein erstes Gesuch vom 19. März 2024.
Erwägungen
• Der Entscheid über die zeitliche Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid; dessen selbständige Anfechtung setzt nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen dargetanen, nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil voraus.
• Ein solcher Nachteil droht nicht, wenn die bis zur Bewilligung erforderlichen Rechtshandlungen bereits vorgenommen wurden und die künftigen Handlungen gedeckt sind. Die Kostenfrage kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen.