8C_386/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

17. Juli

Sachverhalt Das kantonale Gericht bestätigte die Einstellung der Unfallversicherungsleistungen für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. August 2022 über den 3. April 2024 hinaus. Es verneinte sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang; weitere Fragen zu einem Unfall vom 21. Oktober 2023 und einem Zahnschaden waren nicht Gegenstand des Einspracheentscheids. Erwägungen • Die Beschwerde genügte Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen zu fehlendem natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang nicht konkret beanstandete, sondern im Wesentlichen seine eigene Sicht des Unfallgeschehens und die Unfallschwere darlegte. • Auch hinsichtlich behaupteter Fehler zum Verfügungs- und Einsprachezeitpunkt wurde weder ein relevanter Rechtsnachteil noch deren Bedeutung für den Verfahrensausgang aufgezeigt; die Beschwerde war daher im vereinfachten Verfahren unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht eingetreten.
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