1C_711/2024
Bundesgericht
Schutzzonenreglement; Grundwasserfassung Wunderklingen
28. Mai
Sachverhalt
Die Gemeinde Hallau genehmigte eine Schutzzone für die Grundwasserfassung und -anreicherung Wunderklingen, deren geologisch erforderliche Zone S2 sich teilweise auf deutsches Hoheitsgebiet erstrecken würde. Ein Pächter im Schutzperimeter focht insbesondere die räumliche Ausgestaltung sowie das Verbot der flächenmässigen Bewässerung an; zudem rügte er, ihm sei die Kostennote der Gemeinde im kantonalen Verfahren nicht zugestellt worden.
Erwägungen
• Die Schutzzone bleibt trotz des fehlenden Einbezugs deutschen Gebiets rechtmässig: Die schweizerischen Behörden müssen die dortige Gefahr nach Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV durch Koordination mit den ausländischen Behörden beseitigen; diese unmittelbar anwendbare Pflicht bedarf keiner Auflage im Dispositiv, und die Zone ist jedenfalls teilweise geeignet, den Grundwasserschutz zu gewährleisten.
• Das Bewässerungsverbot in der Zone S2 ist angesichts des hochliegenden Grundwasserspiegels und der mikrobiologischen Gefährdung durch landwirtschaftliche Nutzung geeignet und erforderlich; eine kontrollierte Bewässerung bietet keinen gleichwertigen Schutz. Die unterlassene Zustellung der Kostennote verletzte hingegen das rechtliche Gehör.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die vorinstanzliche Parteientschädigungsregelung wird aufgehoben und die Sache hierzu zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.