2C_275/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Verlängerung Ausschaffungshaft
13. August
Sachverhalt
Der wegen Gewaltdelikten und rechtswidriger Einreise verurteilte Beschwerdeführer wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen und befindet sich seit Mai 2025 in Ausschaffungshaft. Da er keine Ausweispapiere besitzt und seine Identität beziehungsweise Herkunft zunächst ungeklärt war, wurde die Haft bis Ende Juni 2026 verlängert; inzwischen konnte er in Algerien identifiziert werden.
Erwägungen
• Die fehlende Mitwirkung an der Identitäts- und Papierbeschaffung begründet mangelnde Kooperation nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG; zwischen diesem Verhalten und der Verzögerung des Wegweisungsvollzugs besteht ein Kausalzusammenhang, sodass die Haft über sechs Monate hinaus zulässig ist.
• Der Vollzug bleibt absehbar, weil Algerien, Marokko und Libyen bei der Identitätsklärung kooperieren; das Beschleunigungsgebot ist durch laufende Behördenabklärungen gewahrt. Die Gehörsverletzung wegen einer Befragung ohne Rechtsvertretung wurde durch die erneute Befragung vor dem Haftgericht geheilt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Ausschaffungshaft bleibt bis zum 30. Juni 2026 verlängert.