8C_642/2025

Bundesgericht

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Eintretensvoraussetzung)

27. Mai

Sachverhalt A.________, Bezüger einer ganzen Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen, wurde nach einer Überprüfung seines Dossiers die Rückerstattung von 21'511 Franken auferlegt. Sein Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht wurde von der Kasse und anschliessend vom Kantonsgericht abgewiesen; er gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, welche verweigert wurde. Erwägungen • Nach dieser Verweigerung bezahlte der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von 1'600 Franken nicht und wies nicht nach, dass der Betrag rechtzeitig von seinem Konto belastet worden war. • Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist die Beschwerde daher unzulässig; die Sache fiel in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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