5A_259/2026
Bundesgericht
gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut, Beistandschaft nach Art. 308 ZGB (Kind nicht verheirateter Eltern)
25. August
Sachverhalt
Die nicht verheirateten Eltern von D.________, geboren 2009, leben seit 2012 getrennt; die Mutter verfügt allein über die elterliche Sorge und die Obhut, während dem Vater ein weitgehendes Besuchsrecht zusteht. Nach einer Sozialabklärung, die anhaltende elterliche Konflikte und Schwierigkeiten für das Kind feststellte, haben die kantonalen Behörden die alleinige elterliche Sorge aufrechterhalten, das Besuchsrecht geregelt und eine Beistandschaft zur Erziehungsbeistandschaft sowie zur Überwachung der persönlichen Beziehungen angeordnet.
Erwägungen
• Die Aufrechterhaltung der alleinigen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl: Die anhaltenden elterlichen Konflikte sind für das Kind nachteilig, würden sich unter gemeinsamer elterlicher Sorge voraussichtlich verschärfen, und die Volljährigkeit stand kurz bevor; der Vater hat keine Überschreitung des kantonalen Ermessens dargetan.
• Die alternierende Obhut setzt die gemeinsame elterliche Sorge voraus, und der Antrag war zudem mangels konkreter Modalitäten unzulässig; die Rügen betreffend die Beistandschaft und die Wahl der Beiständin waren im Wesentlichen verspätet oder ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.