Z1 2025 9
ZG Obergericht
Organhaftung für verdeckte Kaufpreisreduktion
Veröffentlicht am 13. Februar
Entschieden am 21. November
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
I. Zivilabteilung
Z1 2025 9
Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident
Oberrichter A. Staub
Oberrichterin F. Wiget
Gerichtsschreiber I. Cathry
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwältin F.________,
Beklagter und Berufungskläger,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Februar 2025)
Seite 2/19
Rechtsbegehren
Beklagter und Berufungskläger
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. Februar 2025 (A3 2022 21) sei aufzuheben und die
Klage vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.
Klägerin und Berufungsbeklagte
1.
Die Beschwerde [recte: Berufung] sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sachverhalt
1.
Die G.________ AG (nachfolgend: G.________ AG) war eine Holding-Gesellschaft mit Sitz
in H.________ (ZG). D.________ (nachfolgend: Beklagter) war seit dem Jahr 2003 Delegier-
ter, Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Zudem war er deren
Alleinaktionär. Im mm.2019 wurde über die G.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Kon-
kursverfahren wurde im mm.2023 für geschlossen erklärt und die G.________ AG gelöscht.
2.1
Die G.________ AG hielt alle Aktien der I.________ SA mit Sitz in J.________ (VD), die wie-
derum das Hotel K.________ in L.________ (VD; nachfolgend: Hotel) betrieb. Ungefähr im
Jahr 2014 beabsichtigte die G.________ AG, diese Beteiligung bzw. das Hotel zu verkaufen.
Sie versprach der in China wohnhaften M.________ eine Provision von 2,5 % auf dem Ver-
kaufspreis der Beteiligung oder des Hotels, falls das Hotel an einen Klienten von
M.________ verkauft wird. Der Klient sollte bis zum 31. Januar 2015 einen "Letter of Intent"
(nachfolgend: LOI) präsentieren. Diese Abmachungen bestätigte die G.________ AG in ei-
nem vom Beklagten sowie dem damaligen Prokuristen der G.________ AG, N.________, un-
terzeichneten Schreiben an M.________ vom 25. November 2014 (nachfolgend: Provisions-
vereinbarung oder Kommissionsvertrag; act. 7/3).
2.2
Mit "Sale and Purchase Agreement" vom 30. März 2016 (nachfolgend: SPA) verkaufte und
übertrug die G.________ AG sämtliche Aktien der I.________ SA zu einem Preis von
CHF 45 Mio. an die O.________ Limited (nachfolgend: O.________ Limited). Die erste Kauf-
preisrate von CHF 25 Mio. war am 30. März 2016 fällig, wovon CHF 1 Mio. auf ein Escrow-
Konto zu hinterlegen war (nachfolgend: Escrow-Betrag I). Die zweite Rate von CHF 20 Mio.
war am 30. März 2018 fällig, wovon CHF 2,25 Mio. wiederum auf ein Escrow-Konto (nachfol-
gend: Escrow-Betrag II) zu hinterlegen waren. Der Anspruch der G.________ AG auf Zah-
lung der zweiten Rate war durch ein Grundpfand auf der Hotel-Liegenschaft im 1. Rang in
der Höhe von CHF 20 Mio. gesichert (act. 7/12).
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3.
Zwischen der G.________ AG, jeweils vertreten durch den Beklagten, und dem Beklagten
persönlich wurden in den Jahren 2016 bis 2018 mehrere Verträge geschlossen und Beträge
überwiesen, welche vorliegend Streitgegenstand bilden:
3.1
Am 1. April 2016 überwies die G.________ AG dem Beklagten einen Betrag von CHF 3 Mio.
Diese Überweisung wurde als "Rückzahlung Gesellschafterdarlehen" verbucht (act. 1/15-16).
3.2
Mit Vertrag vom 19. Mai 2016 übertrug die G.________ AG dem Beklagten sämtliche Rechte
und Pflichten aus dem SPA (nachfolgend: Vertragsübernahmevertrag; act. 1/18). Dem Be-
klagten wurden unter anderem der Anspruch auf Bezahlung der zweiten Kaufpreisrate über
CHF 20 Mio. und der Anspruch auf Auszahlung des Escrow-Betrags I über CHF 1 Mio. über-
tragen. Er erwarb somit Forderungen von CHF 21 Mio. samt Grundpfand über CHF 20 Mio.
Der vom Beklagten der G.________ AG zu bezahlende Übernahmepreis wurde auf
CHF 17,4 Mio. festgesetzt und sollte durch Verrechnung mit drei Darlehensforderungen des
Beklagten gegenüber der G.________ AG in der Höhe von CHF 8,7 Mio., CHF 8,3 Mio. und
CHF 0,4 Mio. [diese drei Beträge gerundet] getilgt werden.
3.3
Mit Vertrag vom 25. Mai 2016 verzichtete der Beklagte gegenüber der G.________ AG vor-
behaltlos und unwiderruflich auf seine Forderung aus einem nachrangigen Darlehen über
CHF 10 Mio. (nachfolgend: Verzichtsvertrag; act. 13/30). Eine Gegenleistung für den Verzicht
wurde nicht vereinbart.
3.4
Am 26. Januar 2018 schlossen die G.________ AG und der Beklagte eine Ergänzungsver-
einbarung zum Vertragsübernahmevertrag vom 19. Mai 2016 (nachfolgend: Ergänzungsver-
einbarung; act. 13/28). In dieser Vereinbarung wurde der Übernahmepreis um CHF 3 Mio.
(von CHF 17,4 Mio. auf CHF 14,4 Mio.) reduziert. Zur Begründung wurde festgehalten, dass
die O.________ Limited gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen vermeintlicher Verlet-
zungen des SPA geltend gemacht habe. Die Vertragsparteien einigten sich darauf, dass die
Reduktion um CHF 3 Mio. mit einem Darlehensanspruch der G.________ AG gegenüber
dem Beklagten über CHF 2'932'696.28 verrechnet wird und der Beklagte über den verblei-
benden Betrag von CHF 67'303.72 ein Darlehen gewährt.
4.
Im Anhang zum Revisionsbericht vom 2. März 2018 zur Jahresrechnung 2016 der
G.________ AG hielt die P.________ AG fest, dass aus einem früheren Umstrukturierungs-
tatbestand aus dem Jahr 2007 ein Rechtsfall gegen die G.________ AG aus einer Steuer-
nachbelastung im Betrag von CHF 4,1 Mio. plus Verzugszinsen bestehe. Die Beurteilung
durch das Bundesgericht stehe noch aus. Der Verwaltungsrat verzichte auf die Bildung einer
Rückstellung, da aufgrund einer Expertenbeurteilung von einer Abwendung der Zahlungs-
pflicht auszugehen sei. Der Ausgang des Verfahrens sei zurzeit höchst unsicher. Im Falle ei-
ner Zahlungspflicht im Betrag von CHF 4,1 Mio. wäre die G.________ AG gemäss Art. 725
Abs. 2 OR überschuldet. Die Fortführung der G.________ AG wäre verunmöglicht, falls der
Aktionär oder Dritte die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stellen würden, um der Zah-
lungspflicht nachzukommen (act. 1/17).
5.
Am 29. März 2018 schlossen die O.________ Limited und der Beklagte ein Amendment und
Settlement Agreement, in welchem sie die Zahlungsverpflichtung der O.________ Limited
aus dem SPA einvernehmlich regelten. Die O.________ Limited verpflichtete sich, als zweite
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Kaufpreisrate anstelle von CHF 20 Mio. einen Betrag von CHF 15,7 Mio. zu bezahlen. Zudem
wurde der Escrow-Betrag II von CHF 2,25 Mio. auf CHF 1,2 Mio. reduziert (act. 29/1-2; Be-
träge gerundet).
6.
Im Anhang zum Revisionsbericht vom 21. Juni 2018 zur Jahresrechnung 2017 der
G.________ AG führte die P.________ AG aus, das Darlehen gegenüber dem Aktionär [dem
Beklagten] von CHF 2'932'696.28 stelle mangels frei verwendbarer Reserven eine nach
verbotene Kapitalrückzahlung dar. In Bezug auf die Steuernachbelastung
im Betrag von CHF 4,1 Mio. bekräftigte die Revisionsstelle im Wesentlichen ihre Ausführun-
gen im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 2016 (act. 1/20).
7.
Im Zusammenhang mit dem Nachbelastungsverfahren erstellte die Anwaltskanzlei
Q.________ AG am 2. November 2018 ein Rechtsgutachten. Am 30. Januar 2019 wies das
Bundesgericht die Beschwerde der G.________ AG ab. Am 15. März 2019 erstattete die An-
waltskanzlei R.________ AG ein Rechtsgutachten in diesem Zusammenhang (act. 13/26-27).
8.
Am 16. November 2018 trat M.________ sämtliche Rechte aus der Provisionsvereinbarung
an A.________ (nachfolgend: Klägerin) ab. Die Klägerin ist gemäss eigenen Angaben die
Tochter von M.________. Die Klägerin nahm im Oktober 2014 Kontakt mit dem damaligen
Prokuristen der G.________ AG, N.________, auf und vermittelte S.________. Dieser unter-
zeichnete schliesslich das SPA als "Chairman of the Board of Directors" der O.________ Li-
mited (act. 7/4-5 und act. 7/12).
9.1
Nachdem über die G.________ AG auf deren Begehren am tt.mm.2019 wegen Überschul-
dung der Konkurs eröffnet worden war, meldete die Klägerin im Konkurs der G.________ AG
beim Konkursamt des Kantons Zug am 30. Dezember 2019 eine Forderung (Provisionsforde-
rung) aus dem Kommissionsvertrag zwischen M.________ und der G.________ AG vom
25. November 2014 in der Höhe von CHF 1'297'602.75 an. Dieser Betrag setzt sich zusam-
men aus CHF 1'125'000.00 (2,5 % von CHF 45 Mio.) zuzüglich CHF 172'602.75 (Verzugs-
zins von 5 % vom 1. Juni 2016 bis 26. Juni 2019; act. 7/2).
9.2
Im Kollokationsplan vom 23. November 2020 wurde die Klägerin als Gläubigerin der
G.________ AG mit einer kollozierten Forderung aus dem "Commission arrangement for the
sale of the Hotel I.________" zwischen M.________ und der G.________ AG vom 25. No-
vember 2014 im Betrag von CHF 1'297'602.75 zuzüglich Zinsen aufgeführt (act. 1/4 S. 4).
Diese Kollokation blieb unangefochten.
9.3
Am 1. September 2020 reichte der Beklagte im Konkurs der G.________ AG eine Klage um
Aussonderung des Escrow-Betrags II in der Höhe von CHF 1,2 Mio. [Betrag gerundet] ein.
Vergleichsweise anerkannte die Konkursmasse, dass das Treuhandkonto nicht dem Kon-
kursbeschlag unterliegt und das sich darauf befindliche Guthaben dem Beklagten auszube-
zahlen ist. Der entsprechende Abschreibungsentscheid des Kantonsgerichts Zug datiert vom
14. Dezember 2020 (act. 1/27).
9.4
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 trat die Konkursverwaltung der Klägerin sämtliche inventari-
sierten Rechtsansprüche, darunter die vorliegend eingeklagten Ansprüche (Verantwortlich-
keitsansprüche gegen Gründer, Organe usw., anfechtbare Rechtsgeschäfte nach Art. 214
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und , Rückforderungsansprüche von Leistungen nach gegen
die Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie diesen nahe-
stehenden Personen) gemäss ab, nachdem die Konkursverwaltung und die
anderen Gläubiger auf deren Geltendmachung verzichtet hatten (act. 1/6).
10.
Am 20. Juli 2021 leitete die Klägerin beim Betreibungsamt des Bezirks T.________ gegen
den Beklagten eine Betreibung über CHF 1,4 Mio. nebst 5 % Zins seit dem 20. Mai 2016 ein.
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. ________; act. 1/11).
11.1
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch reichte die Klägerin gegen den Beklagten beim Kan-
tonsgericht Zug am 7. Juni 2022 eine Teilklage über CHF 1'297'602.75 nebst 5 % Zins seit
dem 26. Januar 2018 ein und ersuchte in diesem Umfang ausserdem um Beseitigung des
Rechtsvorschlags in der vorerwähnten Betreibung (act. 1). In der (einlässlichen) Klageant-
wort vom 21. Dezember 2022 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Klägerin (act. 13). In der Replik und der Duplik hielten die Parteien je an ihren Standpunkten
und Anträgen fest (act. 19 und 26).
11.2
Am 20. Oktober 2023 edierte der Beklagte auf entsprechende Aufforderung in der Beweis-
verfügung vom 10. Oktober 2023 das "Amendment and Settlement Agreement" zwischen ihm
und der O.________ Limited (act. 28-29). Am 8. Mai 2024 wurden die Klägerin und der Be-
klagte als Parteien (act. 37) sowie U.________, Präsident des Verwaltungsrats der
P.________ AG, als Zeuge (act. 38) zur Sache befragt. In der Folge verzichteten beide Par-
teien auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 46-50).
11.3
Am 20. Februar 2025 fällte das Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 55):
1.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'297'602.75 zuzüglich 5 % Zins ab
26. Januar 2018 zu bezahlen.
1.2
Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsam-
tes des Bezirks T.________ (Zahlungsbefehl vom 4. August 2021) im Betrag von
CHF 1'297'602.75 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 fortsetzen kann.
2.
Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF
32'440.00Entscheidgebühr
CHF
150.00
Kosten der Beweisführung
CHF
305.00
Kosten für die Übersetzung
CHF
32'895.00Total
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleis-
teten Kostenvorschuss von CHF 30'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'895.00
wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss
im Umfang von CHF 30'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang
von CHF 1'200.00 zu ersetzen.
3.
Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 40'395.70 (MWST inbe-
griffen) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
Seite 6/19
5.
[Mitteilungen]
12.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 24. März 2025 beim Oberge-
richt des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 56). In
der Berufungsantwort vom 23. Mai 2025 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs genannte
Rechtsbegehren (act. 60). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 61).
Die Parteien reichten jedoch in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts am 13. Juni 2025
(act. 62), 30. Juni 2025 (act. 64) und 23. Juli 2025 (act. 67) weitere Eingaben ein. Eine Beru-
fungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen
1.
Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:
1.1
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. ). Das Berufungs-
verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung
des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli-
chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend
ist die Berufung nach begründet einzureichen. Dabei muss der Beru-
fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch-
licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder
neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu-
kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster
Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ
auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün-
dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo-
gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025
E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4).
1.2
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus-
setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten
Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf
nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach entbindet nicht von einer gehörigen
Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs-
gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um
einen verbesserlichen Mangel im Sinne von (Urteil des Bundesgerichts
5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
1.3
Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst
ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge-
stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst
recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum
geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können
(Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Seite 7/19
1.4
Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache
und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über-
prüfen (vgl. ). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist,
von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn
die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen-
sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III
176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2;
4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).
1.5
Die Klägerin brachte in ihrer Berufungsantwort keine neuen Tatsachen oder Beweismittel in
das Berufungsverfahren ein. Dennoch ergänzte der Beklagte in seiner Replikeingabe vom
13. Juni 2025 seine Berufungsschrift sowohl mit Sachverhaltsvorbringen als auch mit juristi-
schen Argumenten. Dies ist unzulässig. Diese Eingabe ist deshalb unbeachtlich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Ausserdem ist vorweg an-
zumerken, dass die Begründung der Berufung in einigen Punkten eine hinreichende Ausein-
andersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermissen lässt. Dies-
bezüglich ist somit auf die Berufung nicht einzutreten. Darauf ist nachfolgend bei den ent-
sprechenden Erwägungen zurückzukommen.
2.
In der Berufungsschrift macht der Beklagte unter anderem geltend, die Abtretungsverfügung
vom 4. Mai 2021 sowie die Kollokation der Klägerin im Kollokationsplan der G.________ AG
seien nichtig und die Klägerin daher nicht aktivlegitimiert.
2.1
Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation im Wesentlichen mit folgender Begründung
(act. 55 E. 2):
2.1.1 Es sei nicht Sache des Gerichts, sondern der SchKG-Aufsichtsbehörde, die Abtretungsverfü-
gung inhaltlich auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Einwände gegen den rechtskräf-
tigen Kollokationsplan seien nicht zu hören. Die Nichtigkeit der Abtretung sei hingegen auch
im Abtretungsprozess von Amtes wegen zu beachten. Nichtigkeit sei nur ausnahmsweise
anzunehmen. Eine im Kollokationsplan enthaltene Verfügung sei [namentlich dann] nichtig,
wenn sie durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden sei.
2.1.2 Gemäss Kollokationsplan sei die Klägerin Gläubigerin der G.________ AG mit einer Forde-
rung von CHF 1'297'602.75. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 habe die Konkursverwaltung der
Klägerin sämtliche inventarisierten Rechtsansprüche, darunter die mit Klage vom 7. Juni
2022 erhobenen Ansprüche, gemäss abgetreten, nachdem die Konkursver-
waltung und die anderen Gläubiger auf deren Geltendmachung verzichtet hätten. Eine Nich-
tigkeit der Abtretungsverfügung sei nicht ersichtlich.
2.1.3 Die Klägerin stütze ihre Forderung gegen die G.________ AG auf den Kommissionsvertrag
zwischen M.________ und der G.________ AG, vertreten durch N.________ und den Be-
klagten, vom 25. November 2014. Inwiefern die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Kon-
kurseingabe ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich betrügerischer Machenschaften
oder Kniffe bedient haben solle, vermöge der Beklagte weder substanziiert darzulegen noch
Seite 8/19
nachzuweisen. Die Ausführungen der Klägerin seien durch Urkunden und die Befragung der
Parteien im vorliegenden Prozess belegt. Am 24. November 2014 habe die Klägerin
N.________ mitgeteilt, dass der Kaufinteressent sehr interessiert sei und Fragen zum Kauf-
preis habe. Am 25. November 2014 habe sich die Klägerin bei N.________ nach einer
schriftlichen Bestätigung bezüglich ihrer Provision erkundigt. Hierauf habe N.________ die
Bestätigung auf Weisung der Klägerin auf den Namen M.________ ausgestellt und zusätz-
lich vom Beklagten [namens] der G.________ AG unterzeichnen lassen. Gleichentags habe
die Klägerin N.________ über die Unterzeichnung des LOI durch den Kaufinteressenten in-
formiert. Am 29. November 2014 habe N.________ der Klägerin schriftlich bestätigt, dass die
G.________ AG sowie die Bank akzeptieren würden, dass die O.________ Limited die Klien-
tin der Klägerin sei. Aus dieser Korrespondenz gehe hervor, dass die Klägerin aktiv in den
Verkaufsprozess involviert gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass V.________ von
der in den Verkauf involvierten Anwaltskanzlei W.________ die Klägerin in der E-Mail-
Korrespondenz mit X.________, über welche auf der Käuferseite die Verkaufsverhandlungen
gelaufen seien, jeweils ins "cc" genommen habe. Zudem habe die Klägerin im direkten Kon-
takt mit X.________ gestanden. Am 5. November 2015 habe die Klägerin X.________ eine
Nachricht des Beklagten weitergeleitet, worin dieser der Klägerin Folgendes mitgeteilt habe:
"Dear a.________ [Rufname der Klägerin], I will travel myself to Hong Kong to meet Mr
S.________ as soon as we have a Binding Offer […]". Nichts an dieser Einschätzung ändere
der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe mit N.________ mehr als nur eine geschäftli-
che Beziehung gepflegt. Der Beklagte vermöge zum einen nicht darzulegen, inwiefern dies
einen Einfluss auf die urkundlich belegte Korrespondenz zwischen den beiden haben solle.
Zum anderen stehe die Korrespondenz im Einklang mit anderen offerierten Beweisen, wes-
halb auf die Befragung von N.________ verzichtet werden könne.
2.2
Der Beklagte rügt in der Berufung, die Vorinstanz stelle gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung lediglich fest, es sei nicht Sache des Gerichts, die Forderung der Klägerin
zu überprüfen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten. Mit Entscheid der Konkurs-
verwaltung vom 14. Dezember 2020 sei jedoch die Aussonderungsklage des Beklagten
betreffend den Escrow-Betrag II gutgeheissen worden. Infolgedessen sei es ihm mangels
Gläubigerstellung nicht mehr möglich gewesen, eine Kollokationsklage zu erheben oder die
Abtretungsverfügungen anzufechten. Damit sei sein Recht auf eine gerichtliche Beurteilung
nach – sowie sein rechtliches Gehör – in schwerwiegender Weise verletzt wor-
den (act. 56 Rz 10-15). Diese Rüge ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet:
2.2.1 Bei der Abtretung nach handelt es sich um ein betreibungs- und prozess-
rechtliches Institut sui generis, das auch als eine Form der Prozessstandschaft bezeichnet
wird. Sie erlaubt dem Abtretungsgläubiger, einen Prozess im eigenen Namen, auf eigene
Rechnung und auf eigenes Risiko und Gefahr einzuleiten oder diesen unter den gleichen
Voraussetzungen wieder aufzunehmen. Durch die Abtretung wird er nicht Inhaber der streiti-
gen Forderung. Diese gehört weiterhin zur Masse. Ihm wird nur das Recht, anstelle der Mas-
se zu handeln, abgetreten. Seine Aktivlegitimation beruht auf der gesetzlichen Prozess-
standschaft. Der Abtretungsgläubiger verfügt allerdings über ein Vorzugsrecht im Moment
der Verteilung des Prozesserlöses (). Dennoch dient der Prozess, der
gestützt auf die Abtretung geführt wird, einzig dazu, der Konkursmasse zu Aktiven zu verhel-
fen. Daran ändert nichts, dass der Erlös in erster Linie demjenigen zugutekommt, der das Ri-
siko des Prozesses eingeht. Im Verfahren, das der Abtretungsgläubiger anhebt, beschränkt
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sich das Gericht deshalb darauf festzustellen, dass sich die Legitimation der klagenden Par-
tei aus einer Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung ergibt. Vorbehalten bleibt die Prü-
fung des Kollokationsplans oder der Abtretungsverfügung auf deren Nichtigkeit. Dies ent-
spricht ständiger bundesgerichtlicher Praxis (vgl. Urteil 5A_318/2018 vom 18. Juli 2018
E. 4.3.1; BGE 145 III 101 E. 4.2.1 [= Pra 2020 Nr. 5]; 136 III 534 E. 4.1; 132 III 342 E. 2.2
und 2.2.1; Bachofner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, N 94 m.H.). Folglich
kann die beklagte Partei im Verfahren um abgetretene Ansprüche nicht einwenden, die For-
derung des klagenden Abtretungsgläubigers sei zu Unrecht kolloziert worden (Urteil des
Bundesgerichts 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.5.1; BGE 111 II 81 E. 3b).
2.2.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände des Beklagten als unbehelflich. Es trifft
zwar zu, dass die Gläubigereigenschaft der Klägerin für ihre kollozierte Forderung gerichtlich
nie überprüft wurde und es dem Beklagten – nach Abschluss seines Aussonderungsverfah-
rens – mangels Gläubigerstellung verwehrt war, den Kollokationsplan anzufechten (vgl.
; Hierholzer/Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, N 35).
Dies schadet vorliegend jedoch nicht, zumal die Klägerin keine eigenen Ansprüche geltend
macht. Entsprechend spielt es für den Beklagten bzw. einen Schuldner prinzipiell keine Rolle,
wer den Prozess für die Masse führt. Grundsätzlich kann jedermann diesen Prozess führen.
Vorausgesetzt ist einzig die rechtskräftige Kollokation als Gläubigerin. Diese Kollokation und
die nach der Abtretung gestützt auf eingeräumte Prozessführungsbe-
fugnis führen allerdings noch nicht zur Gutheissung der Klage. Denn die im Prozess geltend
gemachten Ansprüche müssen nach wie vor einer umfassenden formellen und materiellen
gerichtlichen Prüfung standhalten. Damit sowie in Verbindung mit der nach wie vor zulässi-
gen Prüfung des Kollokationsplans auf Nichtigkeit ist den Anforderungen an eine gerichtliche
Beurteilung nach Art. 29a Satz 1 BV, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch
auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, Genüge getan. Anzumerken bleibt, dass
der Beklagte, indem er seine gesamte Forderung im Konkurs G.________ AG aussondern
liess, von sich aus vollumfänglich auf seine Gläubigerstellung im Konkurs der G.________
AG und folglich auf die Befugnis, Kollokationsklage zu erheben, verzichtet hat. Daher wäre
es ihm ohnehin verwehrt, sich auf eine fehlende gerichtliche Beurteilung zu berufen (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das skizzierte System der gesetzlichen
Konzeption von Kollokation und Verwertung (Art. 244 ff. und ) entspricht.
Diese Gesetzesbestimmungen wären für die Gerichte selbst dann massgebend, wenn sie
verfassungswidrig wären ().
2.2.3 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz – obwohl nur unter dem Aspekt
der Nichtigkeit erwähnt – einlässlich darlegte, welche Gründe für die Aktivlegitimation der
Klägerin in Bezug auf die kollozierte Forderung sprechen (act. 55 E. 2.4.2 f.). Wie die Kläge-
rin zutreffend ausführt (act. 60 Rz 24), gingen diese Erwägungen über das hinaus, was für
die Prüfung der Nichtigkeit erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dieser Sachverhaltsfeststel-
lungen der Vorinstanz bestehen nun aber keine ernsthaften Zweifel an der Aktivlegitimation
mehr. Diese muss daher sogar als bewiesen gelten (; BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
Die diesbezüglichen materiellrechtlichen Einwände des Beklagten in der Berufung (dazu so-
gleich in E. 2.2.4) sind unbehelflich. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid ist nicht erkennbar, wiederholt doch der Beklagte damit
im Wesentlichen bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumen-
te. Deshalb ist auf diese Einwände nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).
Seite 10/19
2.2.4 Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, änderten die Einwände (act. 56 Rz 14 und 19-23)
am Ergebnis nichts. Ob es sich nämlich bei M.________ um die Mutter der Klägerin oder um
eine ihr [persönlich] bekannte Person handelt, ist unerheblich. Jedenfalls zeigt der Beklagte
nicht auf, was dieses Verhältnis zur Sache täte. Genauso ist unerheblich, ob die Klägerin
eine Vollmacht von M.________ vorgelegt hat, geht doch aus den – in der Berufung nicht
gerügten – Ausführungen der Vorinstanz deutlich hervor, dass die Klägerin und M.________
das Handeln der jeweils anderen zumindest genehmigten. So war es die Klägerin selbst, die
darum ersuchte, M.________ als Vertragspartnerin im Kommissionsvertrag aufzuführen. Zu-
dem war es die Klägerin, die in die Verhandlungen involviert war. Inwiefern sich sodann der
Umstand, dass O.________ Limited der Klient der Klägerin gewesen ist, auf die Gültigkeit
des Kommissionsvertrags auswirken sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
Ebenso wenig legt der Beklagte dar, weshalb eine rechtzeitige oder gültige Unterzeichnung
des LOI für das Entstehen des Provisionsanspruchs massgebend war, zumal der – die Provi-
sion auslösende – Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Pflicht zur Vorlage eines LOI war
nicht als Bedingung für den Provisionsanspruch ausgestaltet.
Der Beklagte bringt weiter vor, N.________, der zur Klägerin eine nicht rein geschäftliche
Beziehung gepflegt habe, sei für die G.________ AG nicht einzelzeichnungsberechtigt ge-
wesen. Deshalb vermöge die Feststellung der Vorinstanz, dass dieser am 29. November
2014 der Klägerin schriftlich bestätigt habe, die G.________ AG sowie die Bank würden ak-
zeptieren, dass die O.________ Limited die Klientin der Klägerin sei, nicht zu genügen. Auch
dieses Vorbringen nützt dem Beklagten nichts. Selbst wenn nämlich diese Bestätigung un-
gültig wäre, ist nicht ersichtlich (und wird vom Beklagten nicht dargelegt), wer anders als die
Klägerin die O.________ Limited vermittelt haben soll. Der Beklagte bestreitet im Grunde
genommen denn auch nicht, dass die Klägerin die Vermittlerin der O.________ Limited war.
Er bestreitet lediglich, dies bestätigt zu haben. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu.
Weiter wendet der Beklagte ein, selbst wenn ein Provisionsanspruch bestünde, würde sich
dieser nicht auf die geltend gemachte Höhe belaufen. Von der (bestrittenen) Kommission
wären sämtliche Vergütungen abzuziehen, die von der G.________ AG an Dritte bezahlt
worden seien. Dieser Einwand nützt dem Beklagten nichts. Zunächst legt er nicht dar, wes-
halb diese "Vergütungen" in Abzug zu bringen sind. Möglicherweise stützt er sich auf die die-
se Passage in der Provisionsvereinbarung: "The Commission will cover all commissions
which might occur on this transaction […]" (act. 7/3). Diesfalls legt er aber nicht dar, weshalb
es sich bei dem von ihm mit Verweis auf Beilagen (act. 7/20-23) geltend gemachten Ver-
gütungen um "Commissions" in diesem Sinn handeln sollte. Insbesondere die "Geschäftsge-
bühr" des Rechtsanwalts Y.________ (act. 7/23) fällt offenkundig nicht unter diese Definition.
Ob der Provisionsanspruch der Klägerin geringer ist als CHF 1'297'602.75, ist letztlich aber
ohnehin unerheblich, da die Klägerin nicht ihren Provisionsanspruch, sondern Ansprüche der
Masse, die sie sich hat abtreten lassen, geltend macht. Bloss aufgrund eines allenfalls tiefe-
ren Provisionsanspruchs verlöre die Klägerin ihre Gläubigerstellung im Kollokationsplan noch
nicht.
Schliesslich legt der Beklagte in der Berufung auch nicht dar, welche Beweise die Vorinstanz
zu Unrecht nicht abgenommen haben soll oder inwiefern deren Abnahme für den Ausgang
Seite 11/19
des Prozesses entscheidend gewesen wäre. Deshalb ist auf die entsprechenden Ausführun-
gen oder Beweisanträge nicht mehr einzugehen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; Urteil des Bun-
desgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.3).
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass ein Provisionsanspruch der Klägerin –
wenngleich allenfalls nicht zwingend in der Höhe von CHF 1'297'602.75 – selbst einer ein-
lässlichen materiellen Prüfung standhielte.
2.3
Der Beklagte rügt ferner, die Abtretungsverfügung sei nichtig (act. 56 Rz 25-33). Dieser Ein-
wand beruht indes im Wesentlichen auf der Prämisse, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch
zu Unrecht kolloziert wurde. Nach dem Gesagten verfängt dieser Einwand nicht (vgl. vorne
E. 2.2). Davon abgesehen erwog die Vorinstanz zutreffend, dass eine Falschkollokation
grundsätzlich nur nichtig ist, wenn sie betrügerisch – d.h. arglistig – erlangt wurde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_714/2020 vom 1. März 2021 E. 2.5.1). Sodann legte die Vorinstanz
mit einlässlicher Begründung dar, weshalb die Voraussetzungen der Arglist vorliegend nicht
erfüllt sind (vgl. act. 55 E. 2.3.3 ff.). Inwiefern diese Erwägungen unzutreffend sein sollen,
zeigt der Beklagte in der Berufung nicht auf. Insbesondere erklärt er nicht, worin das angebli-
che "regelrechte Lügengebäude" in der Forderungseingabe an das Konkursamt vom 30. De-
zember 2019 bestanden haben soll. Im Weiteren macht der Beklagte geltend, die Klägerin
habe gewusst oder zumindest gehofft, dass das Konkursamt die Forderung nicht eingehend
prüfen werde. Arglist wird bei einfachen falschen Angaben indessen nur bejaht, wenn der
Täter voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be-
sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Inwiefern
zwischen der Klägerin und dem Konkursamt ein solches Vertrauensverhältnis bestanden ha-
ben soll, zeigt der Beklagte ebenfalls nicht auf (vgl. dazu auch Maeder/Niggli, Basler Kom-
mentar, 4. A. 2019, N 92). Soweit sich der Beklagte schliesslich daran stört,
dass die Vorinstanz die Forderungseingabe vom 30. Dezember 2019 (im Konkursverfahren)
als integralen Bestandteil der Replik der Klägerin betrachtet hat, fehlt es an hinreichenden
Rügen. Der Beklagte geht nicht auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 55
E. 2.4.4) ein. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. vorne E. 1.1).
3.
Strittig ist sodann, ob der Beklagte gestützt auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit haftet.
3.1
Die Vorinstanz prüfte die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erhobenen Verantwort-
lichkeitsansprüche nach und kam zum Schluss, dass der Beklagte gegenüber
der G.________ AG bzw. der Konkursmasse für einen Schaden von CHF 3 Mio. einzustehen
hat. Dies begründete die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt:
3.1.1 Die G.________ AG habe sich betreffend die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 in zwei
Steuerrechtsstreitigkeiten mit der Steuerverwaltung des Kantons Zug befunden. Mit Ent-
scheid vom 21. September 2011 habe Letztere die Veranlagung für die Steuerjahre 2005 und
2006 erlassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel seien erfolglos geblieben.
Auch das Bundesgericht habe die Beschwerde der G.________ AG am 29. Januar 2015 ab-
gewiesen. Sämtliche Instanzen hätten das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verneint.
Am 13. April 2016 habe die Steuerverwaltung die G.________ AG auch für das Jahr 2007
veranlagt. Sie habe eine Gewinnaufrechnung vorgenommen und diese damit begründet,
dass das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen sei. Am 30. Mai 2017 habe das Verwal-
Seite 12/19
tungsgericht Zug die gegen den entsprechenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde
abgewiesen. Am 11. Juli 2017 habe die G.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht
geführt. Die Revisionsstelle habe im Anhang zu den Jahresrechnungen 2016 und 2017 den
Steuerstreit im Betrag von CHF 4,1 Mio. offengelegt und dazu ausgeführt, der Verwaltungsrat
habe vorerst auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet, da aufgrund einer Expertenbeur-
teilung von einer Abwendung der Zahlungspflicht auszugehen sei. Im Falle einer Zahlungs-
pflicht über CHF 4,1 Mio. wäre die Gesellschaft gemäss überschuldet.
Am 30. Januar 2019 habe das Bundesgericht – so die Vorinstanz – die Beschwerde abge-
wiesen. Hierauf habe über die G.________ AG auf deren Begehren wegen Überschuldung
der Konkurs eröffnet werden müssen. Gestützt auf den Verlauf der Steuerstreitigkeiten für
die Steuerjahre 2005 und 2006 habe die G.________ AG im letzten noch hängigen Steuer-
streit von einer Unterliegenswahrscheinlichkeit über 50 % ausgehen müssen. Die Revisions-
stelle habe keine Empfehlung abgegeben, auf entsprechende Rückstellungen zu verzichten.
Die vom Beklagten eingereichte Expertenmeinung der Anwaltskanzlei Q.________ AG datie-
re vom 2. November 2018 und sei somit nach der Testierung der Jahresrechnungen betref-
fend die Geschäftsjahre 2016 und 2017 durch die Revisionsstelle am 2. März und 21. Juni
2018 entstanden. Die Expertenmeinung der Anwaltskanzlei R.________ AG sei sogar erst
am 15. März 2019 und somit auch nach dem abweisenden Entscheid des Bundesgerichts
vom 30. Januar 2019 erfolgt. Inwiefern diese Expertenmeinungen den Beklagten in seiner
[vorangehenden] Einschätzung, keine Rückstellungen vorzunehmen, hätten bestärken sol-
len, sei nicht ersichtlich und werde von ihm nicht substanziiert vorgetragen. Zudem habe kei-
nes dieser Gutachten die Thematik der Vor- bzw. Nichtvornahme von Rückstellungen beur-
teilt. In den Gutachten sei im Wesentlichen lediglich das nachträgliche Einfordern der zu be-
zahlenden Steuern in einem Regressverfahren gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft
Counselnet AG im Raum gestanden. Indem der Beklagte es gänzlich unterlassen habe, für
die G.________ AG Rückstellungen für den Steuerstreit zu bilden, habe er sich als Verwal-
tungsrat der G.________ AG pflichtwidrig verhalten (act. 55 E. 5.1).
3.1.2 Weiter sei zu beachten, dass auch die zwischen der G.________ AG, vertreten durch den
Beklagten, und dem Beklagten vereinbarte Kaufpreisreduktion von CHF 17,4 Mio. auf
CHF 14,4 Mio. gemäss Ergänzungsvereinbarung vom 26. Januar 2018 eine Pflichtwidrigkeit
des Beklagten darstelle. Diese Kaufpreisreduktion von CHF 3 Mio. sowie die in diesem Zu-
sammenhang erfolgte Verrechnung der Darlehensforderung der G.________ AG gegenüber
dem Beklagten im Betrag von CHF 2'932'696.28 habe eine verbotene Kapitalrückgewähr
nach dargestellt, da kein frei verfügbares Eigenkapital in genügender
Höhe mehr vorhanden gewesen sei. Durch den Wegfall des Aktivdarlehens der G.________
AG sei das Aktienkapital der G.________ AG von CHF 2,5 Mio. nicht mehr vollständig ge-
deckt gewesen. Diese Kaufpreisreduktion habe einzig im Interesse des Beklagten gelegen
und der G.________ AG keinerlei Vorteile geboten. Bei der Kaufpreisreduktion handle es
sich weiter um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Beklagten als Alleinaktionär der
G.________ AG. Diese sei ohne entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung erfolgt
und sei denn auch vertraglich ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen der "clausula
rebus sic stantibus" seien nicht erfüllt. Eine Vertragsanpassung setze gemäss dem vorlie-
gend anwendbaren § 313 BGB unter anderem voraus, dass sich die die Geschäftsgrundlage
ausmachenden Umstände schwerwiegend verändert hätten oder weggefallen seien. Die
Rechte aus § 313 BGB seien dem Schuldner verwehrt, wenn er ein Risiko ausdrücklich ver-
traglich übernommen habe oder für ihn vorhersehbar gewesen sei, dass eine Änderung ein-
Seite 13/19
treten würde. Gemäss Übernahmevertrag vom 19. Mai 2016 habe der Beklagte das volle Ri-
siko dafür übernommen, dass die O.________ Limited die zweite Rate von CHF 20 Mio. oder
den Escrow-Betrag I über CHF 1 Mio. nicht oder nicht vollständigen zahlen würde. Dies habe
ausdrücklich auch für den Fall gegolten, dass der Beklagte von der O.________ Limited we-
niger als CHF 17,4 Mio. erhalten sollte. Eine Vertragsanpassung gestützt auf § 313 BGB
scheide daher aus (act. 55 E. 5.2-5.6).
Ebenfalls nicht stichhaltig sei das Argument des Beklagten, sein Verzicht auf das Darlehen
im Umfang von CHF 10 Mio. gegenüber der G.________ AG vom 25. Mai 2016 stelle einen
Bestandteil des Kaufpreises an die G.________ AG im Zusammenhang mit dem I.________
SPA dar, weshalb er trotz nachträglicher Kaufpreisreduktion um CHF 3 Mio. einen angemes-
senen Kaufpreis bezahlt habe. Wie der Beklagte selbst darlege, bilde der Verzichtsvertrag
vom 25. Mai 2016 keinen Bestandteil des Vertragsübernahmevertrags vom 19. Mai 2016.
Dass es sich um zwei voneinander unabhängige Geschäfte handle, ergebe sich auch aus
Ziffer 6.1 des Vertragsübernahmevertrags. Diese besage, dass der Vertragsübernahmever-
trag sämtliche zwischen den [Vertrags-]Parteien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf
den Kaufpreis beinhalte. In Ziffer 4.3.2 seien die G.________ AG und der Beklagte zudem
ausdrücklich übereingekommen, dass das nachrangige Darlehen des Beklagten gegenüber
der G.________ AG in der Höhe von CHF 10 Mio. nicht mit dem Kaufpreis von CHF 17,4
Mio. verrechnet werden dürfe. Dies zeige, dass das Darlehen von CHF 10 Mio. gerade nicht
Bestandteil des Übernahmevertrages und nicht Teil der Kaufpreiszahlung gewesen sei. Auch
weise der Darlehensverzicht keinen Zusammenhang zur Ergänzungsvereinbarung vom
26. Januar 2018 auf. Die Ergänzungsvereinbarung sei knapp zwei Jahre nach dem Ver-
zichtsvertrag aufgesetzt worden, wobei der Verzicht unwiderruflich und vorbehaltlos erfolgt
sei. Somit sei erstellt, dass der Verzicht des Beklagten auf das Darlehen gegenüber der
G.________ AG von CHF 10 Mio. keinerlei Leistung im Rahmen der Übernahme der Rechte
aus dem SPA dargestellt habe. Insbesondere stelle der Verzicht keine Gegenleistung für die
nachträgliche Kaufpreisreduktion im Umfang von CHF 3 Mio. dar (act. 55 E. 5.2.7).
3.1.3 Betreffend den Schaden der G.________ AG sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin kei-
nen Konkursverschleppungsschaden geltend mache. Vielmehr beziehe sich ihre Klage auf
spezifische Vermögensverminderungen, nämlich die Kaufpreisreduktion im Umfang von
CHF 3 Mio. und die anschliessende Verrechnung der daraus entstandenen Forderung des
Beklagten gegenüber der G.________ AG mit der Darlehensforderung der G.________ AG
gegenüber dem Beklagten im Betrag von CHF 2'932.696.28. Auch wenn dadurch kein Liqui-
ditätsabfluss stattgefunden habe, seien die Aktiven der G.________ AG durch diese Trans-
aktion im Umfang von CHF 2'932'696.28 vermindert worden, was ebenfalls einen Schaden
der G.________ AG darstelle, weil keine frei verfügbaren Eigenmittel der Gesellschaft vor-
handen gewesen seien. Ein Substanzabfluss infolge einer Ausschüttung könne einen Scha-
den der Gesellschaft darstellen, wobei statt einer Ausschüttung auch eine Verrechnung von
Forderungen des Aktionärs mit Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär erfol-
gen könne. Die Darlehensgewährung des Beklagten an die G.________ AG im Restbetrag
von CHF 67'393.72 gemäss Ergänzungsvereinbarung vom 26. Januar 2018 (Kaufpreisreduk-
tion von CHF 3 Mio. abzüglich Verrechnung mit Aktivdarlehen von CHF 2'932'696.28) stelle
eine neue Schuld der G.________ AG und damit ebenfalls einen Schaden dar. Vorliegend
sei ein Schaden im Umfang von CHF 3 Mio. erstellt (act. 55 E. 5.4).
Seite 14/19
3.1.4 Ohne die vom Beklagten für die G.________ AG unterlassenen Rückstellungen wäre die er-
folgte Kaufpreisreduktion um CHF 3 Mio. – in Kombination mit der anschliessenden Verrech-
nung der daraus entstandenen Kaufpreisrückforderung des Beklagten von CHF 3 Mio. mit
einem Darlehen der G.________ AG gegenüber dem Beklagten – nicht möglich gewesen.
Wären die Rückstellungen rechtzeitig gebildet worden, hätte der Beklagte aufgrund der
Überschuldung gestützt auf in Verbindung mit das Kon-
kursgericht benachrichtigen müssen und er hätte die zu seinen Gunsten erfolgte Kaufpreis-
reduktion mit Verrechnung nicht vornehmen können. Somit seien der natürliche und der
adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Darüber hinaus hätte die G.________ AG ohne
die Kaufpreisreduktion mit anschliessender Verrechnung über eine Darlehensforderung in
Höhe von CHF 2'932'696.28 gegenüber dem Beklagten verfügt. Durch die Sorgfaltspflichtver-
letzung des Beklagten sei diese eliminiert worden (act. 55 E. 5.5).
3.1.5 Das Verschulden des Beklagten sei zu bejahen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die
gegen ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sprechen würden. Er habe nicht so gehan-
delt, wie es von einem gewissenhaften und vernünftig handelnden Verwaltungsrat in der
gleichen Situation hätte verlangt werden dürfen. Gestützt auf die Revisionsberichte der
Geschäftsjahre 2016 und 2017 habe er Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der
G.________ AG gehabt. Er sei bereits von der Revisionsstelle auf eine unzulässige Kapital-
rückgewähr hingewiesen worden (act. 55 E. 5.6).
3.1.6 Die Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit seien hinsichtlich des Beklag-
ten erfüllt. Der Beklagte sei daher zur Leistung von Schadenersatz im eingeklagten Umfang
von CHF 1'297'602.75 an die Klägerin zu verpflichten. Bei diesem Ergebnis könne eine Beur-
teilung der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (Rückforde-
rung nach ; Anfechtung nach ; Schadenersatz nach Art. 41
OR i.V.m. Art. 158 und ) unterbleiben (act. 55 E. 5.7 und E. 6).
3.2
Dagegen wendet der Beklagte in der Berufung unter anderem ein, die Vorinstanz unterliege
in Bezug auf ihre Ausführungen zu den zwei vom Beklagten eingeholten Expertenmeinungen
einem Rückschaufehler. Die Entscheidfindung des Verwaltungsrats unterliege einem gewis-
sen Ermessensspielraum, der von diversen Faktoren, wie beispielsweise dem Zeitpunkt,
Zeitdruck und der zur Verfügung stehenden Informationen, abhängig sei. Bei einem allfälli-
gen Fehlentscheid müsse die Situation vom Gericht so beurteilt werden, wie sie sich damals
und auf Basis desselben Informationsstands dargestellt habe. Die G.________ AG habe zum
massgeblichen Zeitpunkt noch keine Steuerschulden gehabt und habe zu Recht auf Rück-
stellungen verzichten dürfen. Die Steuerschulden seien erst mit dem Entscheid des Bundes-
gerichts am 30. Januar 2019 entstanden. Die G.________ AG habe auf Basis "einer Exper-
tenbewertung" von der Bildung einer Rückstellung abgesehen, zumal sie davon ausgegan-
gen sei, dass aufgrund der Einschätzung zweier Schweizer Anwaltskanzleien die "realisti-
sche Möglichkeit" bestanden habe, einen Regressanspruch gegen den seinerzeit betreuen-
den Steuerberater geltend zu machen. Aufgrund der Chancen, dass der Steuerstreit zu
Gunsten der G.________ AG ausgehen könnte, und der Möglichkeit, den seinerzeit betreu-
enden Steuerberater im Umfang des später eingetretenen Steuerschadens haftbar zu ma-
chen, habe sie damals zu Recht von der Bildung von Reserven abgesehen (act. 56 Rz 40 f.).
Diese Einwände sind – soweit auf sie einzutreten ist – unbegründet:
Seite 15/19
3.2.1 Zunächst fehlt es an einer (hinreichenden) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der
Vorinstanz. Diese Erwägungen gibt der Beklagte zwar wieder, doch nimmt er darauf nicht
Bezug, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss, was er bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren vorgebracht hat. Insbesondere stützt er sich erneut auf die zwei Expertenmeinungen,
ohne auf das Argument der Vorinstanz einzugehen, wonach diese erst nach Testierung der
Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 entstanden seien und somit nicht
relevant gewesen sein könnten. Auf diese Erwägung (vgl. vorne E. 3.1.3) und die weiteren
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Bildung von Rückstellungen nach
(act. 55 E. 4.3.2 und 5.1 [vorne E. 3.1.1]) kann verwiesen werden (zur
Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom
25. Juli 2024 E. 4.2). Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob Rückstellungen zu bilden
waren, war nicht der Tag, an dem das Bundesgericht den zweiten Steuerstreit für das Steu-
erjahr 2007 zuungunsten der G.________ AG entschieden hatte (30. Januar 2019). Vielmehr
wären Rückstellungen spätestens dann zu bilden gewesen, als das Bundesgericht am
29. Januar 2015 den ersten Steuerstreit betreffend die Steuerjahre 2005 und 2006 mangels
nachgewiesenen Treuhandverhältnisses zuungunsten der G.________ AG entschieden, die
Steuerverwaltung des Kantons Zug am 13. April 2016 die G.________ AG für das Steuerjahr
2007 (zweiter Steuerstreit) veranlagt und das Verwaltungsgericht die Beschwerde der
G.________ AG in dieser Angelegenheit am 30. Mai 2017 abgewiesen hatte. Auch im zwei-
ten Steuerstreit ging es um die Frage dieses Treuhandverhältnisses. Der Beklagte legt nicht
dar, weshalb im zweiten Steuerstreit ein anderer Ausgang zu erwarten gewesen wäre. Bei
dieser Ausgangslage (Niederlage vor dem Bundesgericht im ersten Steuerstreit sowie Nie-
derlage vor allen kantonalen Instanzen im zweiten Steuerstreit, bei dem sich dieselbe
Rechtsfrage stellte) war die Unterliegenswahrscheinlichkeit näher bei 100 % als bei 50 %.
Folglich hätte unverzüglich der volle Betrag der Steuerschuld von CHF 4,1 Mio. sogar als
(normale) Verbindlichkeit () – jedenfalls aber als Rückstellung (Art. 960e
Abs. 2 OR) – verbucht werden müssen (vgl. Kälin, Buchhalterische Beurteilung von Prozess-
risiken aus Beklagtensicht, AJP 9/2017 S. 1042 ff., 1045; Urteil des Bundesgerichts
4A_62/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.3.3). Die zwei Expertenmeinungen datieren der-
weil erst vom 2. November 2018 und 15. März 2019. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
können diese für die Frage nach der (rechtzeitigen) Bildung von Rückstellung nicht von Be-
lang gewesen sein. Die Vorinstanz unterlag keinem Rückschaufehler. Ausserdem betreffen
diese zwei Expertenmeinungen ausschliesslich Regressansprüche gegen den seinerzeit be-
treuenden Steuerberater und somit allfällige Forderungen (Aktiven). Für die Fragen nach Be-
stand oder Wahrscheinlichkeit der Steuerschuld sowie der Bildung von Rückstellungen (Pas-
siven) waren diese Meinungen somit von vornherein irrelevant (vgl. dazu auch E. 3.2.2). Die
Revisionsstelle erwähnte zwar in den Berichten zu den Jahresrechnungen der G.________
AG für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 eine "Expertenbeurteilung" (vgl. vorne Sachver-
halt-Ziff. 4 und E. 3.1.1). Um welche Beurteilung es sich dabei handeln und insbesondere
von wann diese datieren soll, legt der Beklagte mit keinem Wort dar. Mithin ist darauf nicht
weiter einzugehen.
3.2.2 Ausserdem legt der Beklagte in der Berufung auch nicht dar, weshalb auf die Vornahme von
Rückstellungen hätte verzichtet werden können, bloss weil eine realistische Chance für einen
Regress bestanden haben soll. Der Mittelabfluss in Form der fälligen Steuerforderung stand
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor. Der Beklagte zeigt nicht auf, inwie-
fern er eine Überschuldung der G.________ AG nach Fälligkeit der Steuerforderung hätte
Seite 16/19
verhindern können. Zudem bestanden in Bezug auf die Kompensation (Mittelzufluss durch
Regress) trotz der Expertenmeinungen (erhebliche) Unsicherheiten hinsichtlich Eintretens-
wahrscheinlichkeit, Höhe und Zeitpunkt (vgl. die Hinweise in einer der Expertenmeinungen
auf "weitere Faktoren" und nicht vorliegende Unterlagen [act. 13/27 S. 9 ff.]). Insofern stellte
sich bereits die Frage, ob diese Forderung überhaupt als Aktivum buchhalterisch hätte er-
fasst werden können, und, gegebenenfalls, zu welchem Wert (vgl. ). Aus-
serdem hätte der Regressanspruch durchprozessiert und vollstreckt werden müssen, was
angesichts der seinerzeitigen finanziellen Lage der G.________ AG ein weiteres Hindernis
dargestellt hätte. Daran ändert die spätere Aufnahme der Regressforderung von CHF 4,1
Mio. gegenüber Z.________ im Inventar der G.________ AG (act. 1/5 S. 2) nichts. In das In-
ventar werden unter anderem jene Vermögenswerte aufgenommen, die der Schuldner an-
gibt. Das Erstellen des Inventars ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung und
hat mit Bezug auf den materiellrechtlichen Bestand oder Nichtbestand einer Forderung kei-
nerlei Wirkung (vgl. Lustenberger/ Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021,
N 24). Mithin ändert die behauptete Regressforderung nichts daran, dass Rückstellungen
hätten gebildet werden müssen.
3.3
Weiter moniert der Beklagte, die Vorinstanz komme in willkürlicher Weise zum falschen
Schluss, dass das von der G.________ AG dem Beklagten gewährte Darlehen von
CHF 2'932'696.28 eine nach verbotene Kapitalrückzahlung darstelle. Nur
weil einem Revisionsbericht ein solcher Hinweis zu entnehmen sei, entbinde dies die Kläge-
rin nicht, den Beweis dafür zu erbringen, dass das Darlehen nicht zu Drittbedingungen abge-
schlossen worden sei (act. 56 Rz 43).
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung
letztlich (auch) mit der Kaufpreisreduktion von CHF 17,4 Mio. auf CHF 14,4 Mio. begründete
(dazu sogleich E. 3.4), welche gemäss Vorinstanz erst dank unterbliebener Rückstellungen
möglich geworden sei.
3.4
Der Beklagte rügt, die Vorinstanz verkenne, dass er auf das nachrangige Darlehen im Um-
fang von CHF 10 Mio. gegenüber der G.________ AG verzichtet habe. Die Vorinstanz führe
aus, dass der entsprechende Verzicht auf das Darlehen von CHF 10 Mio. keine Gegenleis-
tung für die nachträgliche Kaufpreisreduktion darstelle, unterlasse es aber zu begründen,
weshalb er sonst auf ein Darlehen im Umfang von CHF 10 Mio. hätte verzichten sollen. Mit
dem ihm gewährten Preisnachlass von CHF 3 Mio. habe er nicht beabsichtigt, die
G.________ AG zu schädigen. Im Gegenteil, die Rahmenbedingungen des Vertrags hätten
sich in gravierender Weise zu seinen Ungunsten verändert. Er sei mit Garantieansprüchen
von fast CHF 8 Mio. konfrontiert worden. Diese hätten den im Vertragsübernahmevertrag
vorgenommenen Abschlag von CHF 3,6 Mio. um mehr als das Zweifache überschritten. Er
sei hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Abschlags in der Höhe von CHF 3,6 Mio. einem
unausweichlichen Fehlschluss unterlegen. Aufgrund dieser Veränderung der Verhältnisse
und des zusätzlichen Verzichts auf das nachrangige Darlehen im Umfang von CHF 10 Mio.
sei die Reduktion der zweiten Kaufpreisrate um CHF 3 Mio. angemessen (act. 56 Rz 45 f.).
Diese Vorbringen lassen erneut kaum eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen erkennen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu an sich erübrigen (vgl. dazu
vorne E. 1.1). So oder anders überzeugen die Einwände des Klägers auch in der Sache
nicht:
Seite 17/19
3.4.1 Ob der Verzicht eine Gegenleistung für die Kaufpreisreduktion war, kann offenbleiben. Der
Beklagte behauptet dies auch nicht. Sein Standpunkt ist, dass die Kaufpreisreduktion unter
anderem deshalb "alles andere als missbräuchlich" oder angemessen gewesen sei, weil er
zuvor auf weit mehr verzichtet habe (vgl. auch act. 26 Rz 38). Diesem Argument kann bei
längerfristiger Betrachtung allenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht gefolgt werden. Juristisch je-
doch hält sie nicht stand. Erlässt nämlich ein Gläubiger einer Aktiengesellschaft eine Schuld
endgültig, dann läuft es der geforderten Gewinnstrebigkeit (vgl. Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR)
zuwider, wenn diese Gesellschaft wegen des Forderungserlasses zu einem späteren Zeit-
punkt ohne Weiteres eine andere Forderung, die sie gegenüber demselben Gläubiger (jetzt
Schuldner) hat, ganz oder teilweise erlässt. Im vorliegenden Fall gilt nichts anders. Über die
Konditionen der Übernahme der Forderungen aus dem SPA haben die Vertragsparteien im
Vertragsübernahmevertrag eine verbindliche Regelung getroffen. Bei diesem Vertrag handelt
es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Klauseln für die Anpassung des Übernahmeprei-
ses (Kaufpreises) an veränderte Verhältnisse haben die Vertragsparteien nicht vorgesehen.
Mithin ist von einem Verzicht auf eine Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus; hier
nach § 313 BGB) auszugehen (für das Schweizer [Richter-]Recht, das dem deutschen [Ge-
setzes-]Recht [§ 313 BGB] in den Grundzügen entspricht, vgl. Urteil des Bundesgerichts
4C.49/2004 vom 30. März 2004 E. 2.2; 4C.246/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 3.5). Zudem
nahmen der Beklagte und die G.________ AG im Vertragsübernahmevertrag bereits einen
Abschlag im Umfang von CHF 3,6 Mio. (von CHF 21 Mio. [inklusive Escrow-Betrag I] auf
CHF 17,4 Mio.) für mögliche Gewährleistungsansprüche vor und hielten ausdrücklich fest,
dass das Risiko von über diesen Abschlag hinausgehenden "Reduzierungen" der zweiten
Kaufpreisrate "allein D.________ [der Beklagte]" trage (act. 1/18 Ziff. 4.2). Dies schliesst eine
Vertragsanpassung – und im Übrigen auch eine Kaufpreisminderung – umso mehr aus (vgl.
§ 313 Abs. 1 BGB; Grünewald, in: Palandt [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 80. A. 2021, §
313 BGB N 12, wonach § 313 BGB im Anwendungsbereich der Mängelhaftung grundsätzlich
nicht anwendbar ist).
3.4.2 Hätte es sich bei der G.________ AG und dem Beklagten nicht um nahestehende Personen
gehandelt und hätte die G.________ AG nach der Direktive der Gewinnstrebigkeit gehandelt,
hätte für sie keinerlei Anlass bestanden, freiwillig eine Kaufpreisreduktion zu gewähren. Ge-
genteiliges legt der Beklagte jedenfalls nicht dar. Durch diese – entschädigungslose – Kauf-
preisreduktion bzw. der damit verbundenen Verrechnung mit einem Darlehen ist der
G.________ AG offenkundig ein Schaden von CHF 3 Mio. durch Verminderung von Aktiven
entstanden. Dieser Schaden ist kausal zur Pflichtverletzung des Beklagten, der namens der
G.________ AG handelte. Der Beklagte bestreitet nicht, gewusst und gewollt oder zumindest
in Kauf genommen zu haben, dass der G.________ AG durch diesen Vorgang ein Anspruch
von CHF 3 Mio. entgeht. Damit ist sein Verschulden gegeben. Ob ihm eine eigentliche
"Schädigungsabsicht" angelastet werden kann, ist unerheblich. Im Unterschied zum Straf-
recht wird im Zivilrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz unterschieden. Für die Haftungs-
begründung spielt es keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder
Eventualvorsatz – vorliegt (vgl. Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, N 45).
Unerheblich ist ferner, ob die G.________ AG zum fraglichen Zeitpunkt überschuldet, mit der
Provisionsforderung der Klägerin konfrontiert oder zur Bezahlung der Steuerschuld verpflich-
tet war.
Seite 18/19
3.5
Dass sich die Vorinstanz nebst der Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu den weiteren Tatbe-
standsvoraussetzungen von geäussert hat, wie der Beklagte moniert (act. 56
Rz 49), trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich nebst der Sorgfaltspflichtverletzung auch ein-
lässlich mit dem Schaden, der Kausalität und dem Verschulden auseinandergesetzt (vgl.
vorne E. 3.1.3-3.1.5).
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der an-
gefochtene Entscheid ist zu bestätigen ().
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem
Beklagten aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Par-
teientschädigung zu bezahlen (vgl. ).
Beim Streitwert von CHF 1'297'602.75 sind die Gerichtskosten auf CHF 32'440.00 festzuset-
zen (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte beträgt beim genannten Streitwert CHF 34'376.05. Im Rechtsmittelver-
fahren dürfen davon ein bis zwei Drittel berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Hinzuzurech-
nen ist sodann eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und die Mehrwertsteuer
von 8,1 % (§ 25a AnwT). Unter diesen Umständen ist das von den Rechtsvertretern der Klä-
gerin geltend gemachte Honorar von CHF 8'470.45 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen.
Urteilsspruch
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan-
tonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Februar 2025 wird bestätigt.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 32'440.00 wird dem Beklagten
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 8'470.45 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer-
degründe richten sich nach den . Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta-
gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie
unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1
BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 19/19
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 21)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Zivilabteilung
P. Huber
I. Cathry
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
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Bestimmungsliste
- Z1 2025 9Organhaftung für verdeckte Kaufpreisreduktion