8C_541/2025

Bundesgericht

Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Kantonale Sozialversicherung (Rückerstattung)

28. Mai

Sachverhalt Provisorische Krankenkassenprämienverbilligungen waren den Ehegatten ab Juni 2019 gewährt worden. Nach der rückwirkenden Zusprechung einer IV-Rente ab Mai 2019 und einer BVG-Rente ab April 2020 berechnete die kantonale Behörde das massgebende Einkommen neu und forderte 13'716 Fr. 10 zurück, nach Anrechnung der vom IV-Stelle ausgerichteten 15'616 Fr. 60. Erwägungen • Die Neuberechnung hatte die Versicherten in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn sie die Renten von Beginn ihres Anspruchs an bezogen hätten; die IV- und BVG-Renten stellten somit nach kantonalem Recht massgebende Einkommen dar, auch wenn die IV-Nachzahlungen an eine Taggeldversicherung ausbezahlt worden waren. • Art. 85bis RAI regelt die Verteilung einer Verrechnung, nicht den Grundsatz oder den Umfang der Rückerstattung von Verbilligungen; die Verrechnung tilgt die Schuld nur im Umfang des ausgerichteten Betrags. Die Beschwerdeführer haben weder Willkür bei der Anwendung des kantonalen Rechts noch eine Verletzung von Bundesrecht dargetan. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Rückerstattung von 13'716 Fr. 10 wird bestätigt.
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