4F_11/2026
Bundesgericht
Mietvertrag, Schlichtungsverfahren
6. August
Sachverhalt
Der ehemalige Mieter verlangte im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Schlichtungsverhandlung deren Verschiebung und focht die Abweisung dieses Begehrens erfolglos kantonal und anschliessend vor Bundesgericht an. Gegen das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil erhob er Revision und verlangte zudem Akteneinsicht sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Die behauptete Mitwirkung eines Richters begründet keine Revision, da im Ausgangsverfahren kein Ausstandsgesuch gestellt worden war und frühere Mitwirkung an Entscheiden sowie wiederholte Befassung mit Eingaben derselben Person keinen Ausstandsgrund darstellen.
• Der Gesuchsteller bezeichnete weder konkret übergangene zulässige Anträge noch aktenkundige erhebliche Tatsachen, die das Bundesgericht übersehen haben soll; das Revisionsgesuch war deshalb insgesamt nicht rechtsgenügend begründet.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.