200 2026 165
BE Verwaltungsgericht
Leistungseinstellung nach Kopfsturz
Veröffentlicht am 30. September
Entschieden am 2. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
UV 200 2026 165
FRC/FRJ/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 2. September 2026
Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Frésard
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 2 -
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als
sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 1. September 2024 am 25. August
2024 beim Aufstehen aus einem ... aus rund eineinhalb Metern Höhe mit
dem Kopf und den Nacken auf den Boden stürzte, nachdem sich die ... des
... gelöst hatte (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte ihre Leis-
tungspflicht und gewährte die vorübergehenden Versicherungsleistungen in
Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 2). Im weiteren Verlauf un-
terbreitete sie das medizinische Dossier der Versicherungsmedizin Mitte
(act. II 66, 69) und stellte gestützt auf deren Beurteilung mit Verfügung vom
15. April 2025 (act. II 82) die Leistungen per 16. April 2025 ein. Die hierge-
gen erhobene Einsprache (act. II 95) wies die Suva mit Entscheid vom
5. Februar 2026 ab (act. II 124).
B.
Dagegen erhob die Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren vertre-
ten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2026 Beschwerde und
stellte folgende Anträge:
1.
Der Einspracheentscheid der Suva vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben.
2.
Die Suva sei zu verurteilen, A.________ die gesetzlichen Leistungen nach
UVG für die Folgen des Ereignisses bis wann rechtens, insbesondere aber
über den 16. April 2025 hinausgehend, auszurichten.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva mit der Anordnung zurück-
zuweisen, mittels verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens abzu-
klären, ob sich der Gesundheitszustand von A.________ mittels Behand-
lungen und Therapien noch namhaft verbessern lässt, um über den Zeit-
punkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu entscheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
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- 3 -
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. März
2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Februar
2026 (act. II 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 16. April 2025
hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Beschwerden noch als
kausal zum Ereignis vom 25. August 2024 zu qualifizieren sind.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
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1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes
vom
20. März
1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
148 V 356 E. 3 S. 358).
2.2
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163;
SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
2.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli-
chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat-
frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi-
cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für
die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1
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S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120,
8C_537/2009 E. 5.1).
2.2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf-
ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er-
reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191).
2.2.4
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam-
menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe-
dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis-
last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51
E. 5.1 S. 56).
2.3
2.3.1
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa-
che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-
ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
2.3.2
Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen
Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausal-
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zusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin
und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwor-
tung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage
– im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang –
nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu er-
folgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
2.3.3
Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt
sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier
spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob
das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet
ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V
218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re-
produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga-
ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese-
nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho-
benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen
bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2025
UV Nr. 12 S. 38, 8C_558/2023 E. 3.1, 2020 UV Nr. 34 S. 136,
8C_627/2019 E. 3.2).
2.3.4
Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge-
hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie-
hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140
V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder-
traumata und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie
Schädel-Hirn-Traumata auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112;
SVR 2025 UV Nr. 12 S. 38, 8C_558/2023 E. 3.2, 2018 UV Nr. 29 S. 100,
8C_860/2015 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
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Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR
1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-
Hirn-Trauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3)
erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet,
wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der
Halsregion und der Halswirbelsäule manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30
S. 105, 8C_413/2008 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor,
gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psy-
chischen Folgeschäden zur Anwendung.
3.
3.1
Es ist unbestritten und steht fest, dass das Ereignis vom 25. Au-
gust 2024 einen Unfall im Rechtssinne () darstellt. Streitig und
zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin auch über den 16. April
2025 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
3.2
Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende
entnehmen:
3.2.1
Im Bericht des Spitals C.________ über die Notfallkonsultation
vom 25. August 2024 (act. II 24) wurden folgende Diagnosen ("Problemlis-
te") gestellt (S. 1):
1.
Commotio cerebri
2.
Knochenkontusion der Halswirbelsäule
Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei gegen 8.15
Uhr (vor neun Stunden) in einer ... von einem ... aus einer Höhe von ei-
neinhalb Metern direkt (orthogonal) mit dem Kopf auf den Boden gestürzt.
Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie sei nicht aufgetreten. Im weiteren Ver-
lauf seien Kopfschmerzen, Nausea und Nackenschmerzen aufgetreten.
Zudem habe sie sich eine Schürfwunde über der rechten Hüfte zugezogen.
Weitere Beschwerden bestünden nicht (S. 1). Als Befund wurden u.a. eine
minime Beule am Kopf hochfrontal, eine leichte Druckdolenz paravertebral
über der unteren Halswirbelsäule rechtsseitig und eine leicht eingeschränk-
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te Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgehalten. Es hätten zudem ein
Glasgow Coma Scale (GCS) Wert von 15, eine allseitige Orientierung, iso-
kore und beidseits prompt lichtreagible Pupillen, ein grobkursorisch intakter
Hirnnervenstatus sowie eine intakte periphere Motorik und Sensibilität be-
standen. Das gleichentags durchgeführte CT des Schädels und der Hals-
wirbelsäule habe weder Frakturen noch Blutungen gezeigt (S. 2, vgl. auch
act. II 43 f.).
3.2.2
Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
hielt im Verlaufsbericht vom 28. November 2024 (act. II 36 S. 4 ff.) fest, am
30. August 2024 sei die Beschwerdeführerin (subjektiv) weiterhin stark in
der Bewegung der Halswirbelsäule eingeschränkt. Zudem habe sie gele-
gentlich Kopfschmerzen nach Bewegungen der Halswirbelsäule. Schmer-
zen in der Halswirbelsäule habe sie dagegen kaum. Sie sei zudem müde
und schlapp, insbesondere beim Arbeitsversuch im Homeoffice. Fokalneu-
rologische Ausfälle und Nausea habe die Beschwerdeführerin verneint. In
den nächsten Tagen wolle sie nach Paris reisen. Am 11. September 2024
sei es der Beschwerdeführerin nicht so gut gegangen; sie habe über
Schmerzen im Nacken je nach Bewegung, Lichtempfindlichkeit und teilwei-
se Nausea sowie Müdigkeit berichtet. Neurologisch habe ein unauffälliger
Befund vorgelegen. Zudem habe keine Klopf- oder Druckdolenz über der
Halswirbelsäule bzw. paravertebral bestanden. Am 20. September 2024
habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung und weniger Schmer-
zen bei weiterhin bestehender Müdigkeit berichtet. Am 7. Oktober 2024
habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass die Kopfschmerzen
fast weg seien, der Nacken indes noch verspannt sei. Es wurde eine
40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 5). Am 21. Oktober 2024 habe die
Beschwerdeführerin gut spürbare Fortschritte geschildert; sie könne jedoch
weiterhin den Stress nicht gut vertragen und habe weiterhin Schmerzen in
der Halswirbelsäule (S. 4 f.). Am 5. November 2024 habe sie von immer
mal wieder bestehenden Gleichgewichtsbeschwerden und einem ver-
spannten Rücken berichtet. Am 20. November 2024 habe sie ein "Auf- und
Ab" geschildert, jedoch auch von guten Momenten berichtet und davon,
bereits zweimal wandern gewesen zu sein; dabei habe sie aber weiterhin
das schlechte Gleichgewicht bemerkt. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsun-
fähigkeit von 40 % (S. 4).
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3.2.3
PD Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, stellte im
Bericht vom 9. Januar 2025 über die gleichentags erfolgte Erstkonsultation
(act. II 52 S. 2 ff.) folgende Diagnose (S. 2):
-
Persistierende posttraumatische Symptome nach Schädel-Hirn-Trauma mit
V.a. HWS-Distorsion/-Kompression und V.a. Commotio/Contusio labyrinthi im
Rahmen eines Falltraumas (unvorbereitet von 1.60 m senkrecht gegen den
Boden und Schlag des Kopfes parietal am 25. August 2025 [recte: 2024])
Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltenden Beschwerden aufgrund
einer Vielzahl von Symptomen (Benommenheit, Schmerz-/Druckgefühl
bifrontal, Schwindel, Unsicherheit beim Laufen, Überforderung bei vielen
visuellen Informationen und Nackenschmerzen [S. 4]). Aufgrund der Viel-
zahl der betroffenen Systeme sei eine multimodale, apparativ gestützte
Screening-Untersuchung zu ergänzen, dies zur Quantifizierung sowie im
Hinblick auf die Beratung betreffend das Behandlungskonzept. Diagnos-
tisch sei ein MRI vorgesehen. Ebenso seien weitere diagnostische Unter-
suchungen geplant (namentlich eine vestibuläre und okulomotorische Un-
tersuchung sowie eine apparativ gestützte Untersuchung für benignen par-
oxysmalen Lagerungsschwindel [S. 7]).
3.2.4
Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule des Spitals
F.________ vom 31. Januar 2025 (act. II 53 S. 2 f.) zeigte mehrere kleinvo-
lumige, teils konfluierende, FLAIR-hyperintense Läsionen vor allem im sub-
kortikalen und tiefen Marklager supratentoriell beidseits sowie vereinzelte
Läsionen ebenfalls periventrikulär und juxtakortikal, DD mikroangiopa-
thisch, DD postentzündlich, DD posttraumatisch eher unwahrscheinlich. Es
zeigten sich weder ein diffuser axonaler Schaden noch intrakranielle Blu-
tungen. Ferner zeigten sich degenerative Veränderungen der abgebildeten
Halswirbelkörper, betont auf Höhe HWK 4-6 mit breitbasigen Bandschei-
benprotrusionen und einer leichten Spinalkanalstenose. Ferner zeigte sich
eine mässig bis hochgradige neuroforaminale Stenose HWK 4/5 rechts und
HWK 5/6 links mit Impingement C5 rechts und C6 links (S. 2).
3.2.5
Am 10. Februar 2025 fand eine Verlaufskontrolle bei PD Dr. med.
E.________ statt. Die Nackenschmerzen und der Schlaf hätten sich etwas
verbessert. Im Vordergrund stünden weiterhin Benommenheit, Schmerz-/
Druckgefühl bifrontal, Schwindel, Unsicherheit beim Laufen, Überforderung
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bei vielen visuellen Informationen und Nackenschmerzen (act. II 73 S. 6).
Als eine Ursache der persistierenden Symptome seien auch apparativ Hin-
weise auf eine Contusio labyrinthi objektiviert worden. Die Beschwerdefüh-
rerin werde sich das multimodale Therapiekonzept überlegen (act. II 73
S. 14).
3.2.6
Im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2025 (act. II 57 S. 7 f.) berich-
tete Dr. med. D.________ am 11. Dezember 2024 und am 10. Januar 2025
von einem stagnierenden Heilverlauf bei 40%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 8).
3.2.7
Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
für Chirurgie, hielt in der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom
26. März 2025 (act. II 66) fest, in der Bildgebung – einschliesslich CT und
MRI des Schädels und der Halswirbelsäule – hätten sich keine Hinweise
auf überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte strukturelle Läsionen ge-
zeigt. Aus chirurgisch-traumatologischer Sicht bestünden inzwischen mehr
als ein halbes Jahr nach dem Ereignis unfallbedingt keine Einschränkun-
gen der Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei spätestens sechs Monate nach dem
Ereignis von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2).
3.2.8
Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, führte in der versi-
cherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 31. März 2025 (act. II 69)
aus, es liege, das neurologische Fachgebiet betreffend, heute keine über-
wiegend wahrscheinlich unfallkausale Gesundheitsbeeinträchtigung mit
Einfluss auf die Leistungsfähigkeit vor (S. 1). Anlässlich der Erstversorgung
sei über eine minimale Beule hochfrontal ohne weitere äussere Verlet-
zungszeichen berichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem an-
gegeben, dass es weder zu Bewusstlosigkeit noch zu einer Amnesie ge-
kommen sei. Zudem sei ein GCS von 15 ohne neurologische Defizite fest-
gestellt worden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei leicht einge-
schränkt gewesen und die Beschwerdeführerin habe eine leichte Druckdo-
lenz paravertebral über der unteren Halswirbelsäule rechts angegeben.
Das gleichentags durchgeführte CT des Schädels und der Halswirbelsäule
habe keine Unfallfolgen gezeigt. Ein kraniales MRI vom 31. Januar 2025
habe – auch nach eigener Einsichtnahme – ebenfalls keine unfallkausale
Pathologie gezeigt. Damit habe die Beschwerdeführerin keine bilddiagnos-
tisch erfassbare, unfallkausale Pathologie erlitten. Ferner seien die dia-
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gnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss
EFNS/EAN-Klassifikation nicht erfüllt (keine Bewusstlosigkeit, keine Amne-
sie, kein GCS-Abfall und keine neurologischen Defizite). Demnach seien
unfallkausale Beschwerden bei einem einfachen Kopfprall und einer mögli-
chen Distorsion der Halswirbelsäule (positive muskuloskelettale Zeichen)
höchstens bis maximal drei Monate nach dem Unfall begründbar anzu-
nehmen (S. 3).
3.2.9
Im Rahmen einer weiteren Verlaufskontrolle vom 8. April 2025
führte PD Dr. med. E.________ aus, der erste Therapieblock sei nun abge-
schlossen. Subjektiv und objektiv seien gute Fortschritte bei persistieren-
den
Symptomen
nach
Schädel-Hirn-Trauma
mit
HWS-Beschleu-
nigungstrauma und Contusio labyrinthi erzielt worden. Subjektiv stehe ak-
tuell die schnelle Ermüdung im Vordergrund. Es könne nun der zweite Teil
des multimodalen Therapiekonzepts eingeleitet werden (act. II 73 S. 12 f.).
3.2.10
Im Bericht über die Sprechstunde vom 15. Mai 2025 des Spitals
F.________ (act. II 108) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.):
1.
Verdacht auf eine Demyelinisierende Krankheit des Zentralnervensystems
2.
Commotio cerebri
Die Beschwerdeführerin berichte, im August 2024 eine Commotio cerebri
erlitten zu haben. In der kürzlich durchgeführten neuropsychologischen
Testung hätten sich leichte Minderleistungen im Bereich der verbal-
mnestischen Funktionen (Abruf und Wiedererkennen) sowie qualitative
Auffälligkeiten (erhöhte Interferenzanfälligkeit, Repetitionen) bei sonst un-
auffälligem kognitivem Leistungsprofil gezeigt. Nach ausführlicher Ana-
mnese mit zeitlicher Zuordnung der Symptome werde der Symptomkom-
plex, bestehend aus Müdigkeit, Kopfschmerzen und teilweise Schwindel,
als Ausdruck eines Post-Concussion-Syndroms beurteilt. Die Verteilung
und Morphologie der Läsionen in der MR-Bildgebung würden jedoch gegen
eine posttraumatische Genese sprechen. Die multiplen Läsionen liessen
derzeit keine eindeutige Ätiologie zu (S. 2).
3.2.11
Im Bericht des Spitals F.________ über die am 26. Mai 2025
durchgeführte Lumbalpunktion (act. II 110) wurde folgende Diagnose ge-
stellt (S. 1):
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-
Demyelinisierende Krankheit des Zentralnervensystems
3.2.12
Im Bericht vom 4. Juni 2025 (act. II 107) stellte Dr. med.
I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, folgende Diagnose (S. 1):
-
Zervikozephalgie bei St.n. Commotio cerebri 08/2024
-
Diskopathie C4/5, C5/6
Die Beschwerdeführerin klage seit dem Ereignis über verschiedene Sym-
ptomkomplexe, welche typisch für eine Commotio cerebri seien. Sie kom-
me heute vor allem wegen der persistierenden Nackenschmerzen unter
Belastung; die Rotation der Halswirbelsäule sei vor allem rechts deutlich
eingeschränkt, wobei sich die Situation unter Physiotherapie verbessert
habe (S. 1). Das MRI des Halswirbelsäule vom 31. Januar 2025 zeige kei-
ne Myelomalaziezeichen und keine Hinweise auf traumatische Verände-
rungen. Es bestehe eine Diskopathie C4/5 sowie C5/6, welche die Nacken-
schmerzen sicherlich adäquat erklären könne. Gegebenenfalls seien die
Beschwerden durch das Trauma bei bereits vorbestehender Degeneration
ausgelöst worden (S. 2).
3.2.13
Das MRI des Spitals F.________ der ganzen Wirbelsäule vom
11. Juni 2025 zeigte keine abgrenzbaren suspekten Myelonläsionen (act. II
109 S. 1).
3.2.14
Dr. med. J.________ hielt in der zuhanden der Beschwerdeführe-
rin verfassten Stellungnahme vom 11. September 2025 (act. II 115) fest,
sie teile die Auffassung nicht, dass die Beschwerden nicht objektivierbar
seien. Nach ausführlicher Abklärung werde der Symptomkomplex als Aus-
druck eines Post-Concussion-Syndroms im Rahmen des Unfalls vom Au-
gust 2024 beurteilt. Zudem sei klinisch und bildgebend ein Zervikalsyndrom
objektiviert worden. Die Ätiologie bleibe derzeit unklar; es komme sowohl
eine postkontusionelle als auch eine degenerative Ursache in Frage, eben-
so wie eine durch die Kontusion aggravierte degenerative Ursache.
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- 13 -
3.3
3.3.1
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3
S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers
sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche-
rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE
150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo-
ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 14 -
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem
kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach-
tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4
Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres. med.
G.________ und H.________ vom 26. März (act. II 66) bzw. 31. März 2025
(act. II 69) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an den
Beweiswert einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung (E. 3.3.2 hiervor)
und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass keine klinische Ex-
ploration der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, schadet nicht, konn-
ten sich die Versicherungsmediziner doch aufgrund der medizinischen Ak-
ten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen ein gesamthaft lückenlo-
ses Bild verschaffen. Zudem kann insbesondere auch die Kausalität im
Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (E. 3.3.2 hiervor).
Die Dres. med. G.________ und H.________ setzten sich in ihrer Beurtei-
lung mit den bildgebenden Befunden (act. II 43 f., 53 S. 2 f.), den klinischen
Echtzeitbefunden (act. II 24 S. 2) sowie den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin zum Unfallhergang (act. II 1, 24 S. 1) und zu den eingetretenen Be-
schwerden (act. II 24 S. 1, 36 S. 4 ff., 52 S. 2 ff., 57 S. 7 f.) auseinander
und legten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass es anlässlich des Un-
falls vom 25. August 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen
unfallbedingten strukturellen Läsionen und einzig zu einem einfachen
Kopfanprall sowie möglicherweise zu einer Distorsion der Halswirbelsäule
gekommen ist. Ausgehend davon kamen sie zum Schluss, dass unfallkau-
sale Beschwerden für längstens drei respektive sechs Monate nach dem
Ereignis anzunehmen sind (act. II 66 S. 2, 69 S. 3). Diese Beurteilung
überzeugt und steht im Einklang mit der Aktenlage:
So geht aus dem Arztbericht über die noch am Unfalltag erfolgte Notfall-
konsultation hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einem direkten,
senkrechten Kopfaufprall – mithin keinem typischen HWS-Distorsions-
mechanismus – eine minimale Beule hochfrontal und eine Schürfwunde an
der Hüfte ohne weitere äussere Verletzungszeichen aufwies. Zudem betrug
der GCS den (bestmöglichen) Wert von 15 und die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 15 -
verneinte Bewusstseinsbeeinträchtigungen oder Amnesie; ebenso lagen
keine neurologischen Defizite vor (act. II 24 S. 1 f.). Das noch am selben
Tag durchgeführte CT (act. II 43 f.) sowie das im Januar 2025 durchgeführ-
te MRI (act. II 53 f.) zeigten sodann keine Hinweise auf (überwiegend
wahrscheinliche) traumatische Pathologien im Bereich des Schädels oder
der Halswirbelsäule. Entsprechend schloss Dr. med. H.________ unter
Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien der European Federation of
Neurological Societies (EFNS) bzw. der European Academy of Neurology
(EAN) das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung bzw. einer
Commotio cerebri überzeugend aus und nahm einen einfachen Kopfanprall
an (act. II 69 S. 3). Hinsichtlich der von Dr. med. H.________ lediglich als
möglich festgehaltenen HWS-Distorsion (act. II 69 S. 3) steht fest, dass die
Beschwerdeführerin zwar noch im Rahmen der Notfallkonsultation über
Nacken- und Kopfschmerzen sowie Nausea berichtet hatte und eine leichte
Druckdolenz paravertebral über der unteren Halswirbelsäule sowie eine
leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt worden
waren (act. II 24 S. 1 f.). Bereits fünf Tage später bestätigte die behandeln-
de Hausärztin jedoch, dass die Beschwerdeführerin kaum Schmerzen in
der Halswirbelsäule habe – im Vordergrund stünden vielmehr die Bewe-
gungseinschränkung und gelegentliche, bewegungsabhängige Kopf-
schmerzen – und die Beschwerdeführerin (rund eine Woche nach dem
Ereignis) nach Paris reisen wolle (act. II 36 S. 5). Im weiteren Verlauf wur-
de bereits ab dem 20. September 2024 von einer Besserung und weniger
Schmerzen bei insgesamt gutem bzw. erfreulichem Verlauf berichtet (act. II
36 S. 4 f.). Damit überzeugt, dass der Versicherungsmediziner die Diagno-
se einer HWS-Distorsion lediglich als möglich, nicht jedoch als überwie-
gend wahrscheinlich erachtete.
In den Akten finden sich denn auch keine medizinischen Unterlagen, wel-
che die Beurteilung der Dres. med. G.________ und H.________ in Zweifel
zu ziehen vermöchten: Soweit die Erstbehandelnden im Rahmen der Not-
fallkonsultation vom 25. August 2024 und auch weitere behandelnde Ärzte
eine Commotio cerebri bzw. ein (nicht näher spezifiziertes) Schädel-Hirn-
Trauma diagnostizierten respektive diese Diagnosen übernahmen (act. II
24 S. 1, 36 S. 5, 52 S. 2, 73 S. 2 ff., 107 S. 1, 108 S. 2, 115 S. 1), vermag
dies angesichts des Fehlens der von Dr. med. H.________ genannten Kri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 16 -
terien für das Vorliegen einer Commotio cerebri im Echtzeit-Arztbericht (vgl.
Ausführungen hiervor) keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen
Beurteilung zu wecken.
Ebenso keine Zweifel zu erwecken vermögen sodann die Berichte der be-
handelnden Neurologin PD Dr. med. E.________: Zunächst ist festzuhal-
ten, dass PD Dr. med. E.________ die HWS-Komponente im Bericht vom
9. Januar 2025 (act. II 52 S. 7) sowie in der Eintragung zur Untersuchung
vom 10. Februar 2025 (act. II 73 S. 14) noch als Verdachtsdiagnose ("Ver-
dacht auf HWS-Beschleunigungstrauma") aufführte. In der Eintragung zur
Untersuchung vom 8. April 2025 im selben Bericht spricht sie indessen
(ohne weitere Erläuterung) von einem "HWS-Beschleunigungstrauma"
(act. II 73 S. 12), ohne darzulegen, inwieweit sich diese Diagnose erhärtet
haben soll. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass weder die
Erstbehandler noch die behandelnde Hausärztin (im Rahmen ihrer mehr-
monatigen Verlaufsbetreuung) eine HWS-Distorsion diagnostizierten oder
eine solche als Verdachtsdiagnose erwogen hätten (act. II 24 S. 1, 36 S. 4
ff.). Auch die Neurologen des Spitals F.________ führten die geklagten
Beschwerden nicht auf eine HWS-Distorsion zurück (act. II 108, 110, 115)
und der Orthopäde Dr. med. I.________ ordnete die persistierenden (Na-
cken-)Beschwerden einer vorbestehenden Diskopathie zu, wobei er die
Beschwerden nur "gegebenenfalls" auf das Unfallereignis zurückzuführen
vermochte (act. II 107 [was für den Nachweis der Unfallkausalität nicht
genügt; vgl. E. 2.2.2 hiervor]). Die von PD Dr. med. E.________ gestellte
Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas steht damit diagnostisch
isoliert da und wird durch keine der übrigen Fachpersonen bestätigt. Glei-
ches gilt für die von ihr in der Eintragung zur Untersuchung vom 8. April
2025 (act. II 73 S. 12) erstmals als gesichert bezeichnete Diagnose einer
Contusio labyrinthi. Diesbezüglich finden sich in den echtzeitnahen Berich-
ten denn auch keine Hinweise auf eine vestibuläre Symptomatik; entspre-
chende Beschwerden werden erstmals rund zehn Wochen nach dem Er-
eignis intermittierend erwähnt (vgl. act. II 24 S. 1, 36 S. 4 ff.).
Schliesslich vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte des Spi-
tals F.________ keine Zweifel zu erwecken: Die weiterhin geklagten Be-
schwerden wurden dort als Ausdruck eines Post-Concussion-Syndroms im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 17 -
Rahmen des Unfalls gesehen (act. II 108 S. 2, 115). Ein solches Schädel-
Hirn-Trauma wurde vom Versicherungsmediziner überzeugend ausge-
schlossen (vgl. Ausführungen hiervor). Zudem wurde eine weitere Diagno-
se in Form einer demyelinisierenden Krankheit des Zentralnervensystems
erwähnt, wobei eine posttraumatische Entstehung der erhobenen Befunde
als unwahrscheinlich beurteilt wurde (act. II 110 S. 1). Schliesslich bleibt
auch die Ätiologie des objektivierten Zervikalsyndroms gemäss den behan-
delnden Ärzten unklar (act. II 115). Soweit die Behandler unter Verweis auf
die zeitliche Zuordnung der Symptome auf ein unfallbedingtes Post-
Concussion-Syndrom schliessen, vermag diese Schlussfolgerung nach
dem Prinzip "post hoc, ergo propter hoc" keinen Nachweis einer unfallkau-
salen Schädigung zu erbringen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V
335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2).
3.5
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als
hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen – nament-
lich in Form des beantragten Gutachtens (Beschwerde Eventualbegehren
Ziff. 3) – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE
151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162;
SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Nach dem soeben Darge-
legten sind die geklagten Beschwerden höchstens während der sechs dar-
auffolgenden Monate auf den Unfall vom 25. August 2024 zurückzuführen.
Darüber hinaus ist der natürliche Kausalzusammenhang (E. 2.2 hiervor)
zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 16. April 2025 vornahm bzw.
die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte und einen darüber hin-
ausgehenden Versicherungsanspruch verneinte. Weiterungen zur adäqua-
ten Kausalität erübrigen sich insofern grundsätzlich (E. 2.1 hiervor).
4.
Selbst wenn jedoch mit Blick auf die geklagten Beschwerden die Frage der
natürlichen Kausalität offengelassen und eine Adäquanzprüfung vorge-
nommen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Nach dem Darge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 18 -
legten sind keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen ausgewiesen.
Sodann ist weder ein Schädel-Hirn-Trauma noch eine HWS-Distorsion,
sondern einzig ein einfacher Kopfanprall mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erstellt (E. 3.4 hiervor). Folglich sind – anders als in der Beschwer-
de vertreten – für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 133 für Unfäl-
le mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend
(E. 2.3.4 hiervor).
4.1
Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für
die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass-
gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht
fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi-
ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im
mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit-
tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich
beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere
sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese
werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356
E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74,
8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes
oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge-
wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen-
hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel
(vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden,
weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass
ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha-
den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a
S. 139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 19 -
Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel
zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende
psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1
S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal-
zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be-
antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen-
hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu
nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich-
keit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun-
gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh-
lentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim-
mert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist
jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen
kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen-
falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es
sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle-
ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un-
fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 20 -
im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge-
nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232
E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien
in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein
(SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für
die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV
Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zu-
sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung
der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140;
vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).
4.2
Ausgehend vom beschriebenen Geschehensablauf und den sich
dabei entwickelnden Kräften qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Er-
eignis als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend
(act. II 124 S. 10). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des
BGer 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen, wonach
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich bei einer Sturzhöhe ab zwei Metern
von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen ist). Dem-
nach müsste für die Bejahung der Adäquanz entweder ein einzelnes unfall-
bezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder mindestens
vier Kriterien in einfacher Weise erfüllt sein (E. 4.1 hiervor). Wie die Be-
schwerdegegnerin zutreffend erwog, ist vorliegend offensichtlich keines der
Kriterien erfüllt (erfolgt die Prüfung vorliegend doch unter Ausschluss der
Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden [Urteil des BGer
8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6]). Damit würde es ebenfalls an
einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Be-
schwerden und dem Unfall fehlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 21 -
5.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Februar 2026 (act. II 124) nicht zu beanstanden und die hiergegen erho-
bene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
6.2
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des
Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1
UVG i.V.m. [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin
hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute öffentlich-
rechtliche Anstalt praxisgemäss nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikos-
ten (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Die Kammerpräsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, UV 200 2026 165
- 22 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2026 165Leistungseinstellung nach Kopfsturz