5A_580/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Beschwerde nach Art. 17 SchKG
3. August
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Genf reduzierte zunächst die monatliche Lohnpfändung des Schuldners von 3'000 auf 2'200 Franken und setzte sie später auf 2'700 Franken fest. Seine Beschwerde gegen die Pfändung von 2'200 Franken wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 23. April 2026 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 26. Mai 2026 eingereicht.
Erwägungen
• Bei einer Beschwerde gegen einen kantonalen Aufsichtsentscheid in Betreibungs- und Konkurssachen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage ab Zustellung der vollständigen Ausfertigung.
• Die nicht abgeholte Sendung galt am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, dem 1. Mai 2026, als zugestellt; die am 26. Mai 2026 eingereichte Beschwerde war daher verspätet. Die Auslandsabwesenheit begründete keine unverschuldete Verhinderung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten.