SV 25 23

NW Gerichte

Arbeitslosenversicherung

Einstellung wegen Verweigerung der Stellenvermittlung

5. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er gegenüber einem Stellenvermittler erklärt hatte, wegen negativer Erfahrungen keine Beratung durch dessen Agentur zu wünschen, stellte ihn das RAV ab 15. Oktober 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein; der Stellenvermittler hatte vier zumutbare Stellen im Kanton Luzern vermitteln wollen. Erwägungen • Die Verweigerung der Vermittlung erfüllt Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, obwohl unklar blieb, ob konkrete Angebote bereits unterbreitet worden waren: Der Beschwerdeführer nahm damit zumindest in Kauf, dass die vier Stellen anderweitig besetzt würden. • Jedenfalls ist der Auffangtatbestand erfüllt, weil das Verhalten gegenüber dem Stellenvermittler das Risiko einer verlängerten Arbeitslosigkeit schuf; objektiv nachvollziehbare Gründe für die Verweigerung bestanden nicht. Die 31 Einstelltage sind angesichts schweren Verschuldens und früherer Einstellungen angemessen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die 31-tägige Einstellung bleibt bestehen.
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