C-4816/2026
Bundesverwaltungsgericht
Rückzug der Dopingmittelbeschwerde
1. September
Sachverhalt
Am Zoll zurückgehaltene 240 DHEA-Kapseln wurden von Swiss Sport Integrity eingezogen und zur Vernichtung bestimmt; der Beschwerdeführerin wurde zudem eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegt. Nachdem sie dagegen Beschwerde erhoben und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, zog sie die Beschwerde schriftlich zurück.
Erwägungen
• Der Rückzug machte das Beschwerdeverfahren gegen die Einziehung, Vernichtung und Gebührenauflage gegenstandslos; es war einzelrichterlich abzuschreiben.
• Mit dem Rückzug wurde auch die Zwischenverfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zur Vernehmlassung gegenstandslos; mangels erheblichen gerichtlichen Aufwands wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Entscheid
Das Beschwerdeverfahren und die Zwischenverfügung wurden als gegenstandslos abgeschrieben; die Beschwerdeführerin erhält das eingereichte Röntgenbild zurück.