C-4816/2026

Bundesverwaltungsgericht

Wirtschaft

Rückzug der Dopingmittelbeschwerde

1. September

Sachverhalt Am Zoll zurückgehaltene 240 DHEA-Kapseln wurden von Swiss Sport Integrity eingezogen und zur Vernichtung bestimmt; der Beschwerdeführerin wurde zudem eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegt. Nachdem sie dagegen Beschwerde erhoben und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, zog sie die Beschwerde schriftlich zurück. Erwägungen • Der Rückzug machte das Beschwerdeverfahren gegen die Einziehung, Vernichtung und Gebührenauflage gegenstandslos; es war einzelrichterlich abzuschreiben. • Mit dem Rückzug wurde auch die Zwischenverfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zur Vernehmlassung gegenstandslos; mangels erheblichen gerichtlichen Aufwands wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Entscheid Das Beschwerdeverfahren und die Zwischenverfügung wurden als gegenstandslos abgeschrieben; die Beschwerdeführerin erhält das eingereichte Röntgenbild zurück.
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