AL.2025.00219
ZH Sozialversicherungsgericht
Vorzeitige Auflösung wegen Lohnausständen
Veröffentlicht am 28. September
Entschieden am 8. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00219
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil
vom
8. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse
8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der 1982 geborene
X.___
war vom 10. Dezember 2007 bis 28.
Feb
r
uar 2025 bei der
Y.___
AG als Architekt/Geschäftsführer tätig (Urk. 9/51-52). Der Versicherte meldete sich am 8. Februar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9
/
100) und beantragte am 27. Februar 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Februar 2025 (Urk. 9/92-
95
)
.
Mit Verfügung vom 4.
April
202
5
(Urk.
9
/
45-47
) wurde d
er
Versicherte ab
3
.
März
202
5
für die Dauer von
16
Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ih
m
dagegen erhobene Einsprache vom
7
.
April
202
5
(Urk.
9
/
38
) wurde mit
Einspracheentscheid
vom
4. August 2025
teilweise gutgeheissen, indem der Versicherte ab dem 1. März 2025 für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (
Urk.
9/19-23 = Urk. 2
).
2.
Dagegen erhob d
er
Versicherte am
12
.
September
202
5
Beschwerde
(Urk. 1)
und beantragte,
es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollständig zu verzichten.
Mit Beschwerdeantwort vom
30
.
Oktober
202
5
beantragte die Beschwerde
gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
8
).
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Der Einzelrichter
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
,
GSVGer
).
1.2
Gemäss
Art. 30 Abs. 1
lit
. a
des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(
AVIG
)
ist die versicherte Person in der Anspruchsbe
rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und
soweit
der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu
schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und
Umstän
den vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosen
versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).
1.
3
Nach Art. 44 Abs. 1
der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(
AVIV
)
gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbst
verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf
gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (
lit
. b).
Recht
sprechungsgemäss
kann auch eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Been
digung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV gelten, sofern die versicherte Person nicht gezwungen war, ihr Einver
ständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE
Rz
D23 f.).
1.
4
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht () folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare un
ternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip seine Grenzen am Zumut
-
barkeitsgedanken
(; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
1.
5
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/
bb
; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
1.
6
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens () und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel
schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ().
Ein schweres Verschulden liegt nach vor, wenn die ver
sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (
lit
. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (
lit
. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Reli
gionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundes
gerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im
Einspracheentscheid
aus (Urk.
2
), dass akten
kundig sei, dass
die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 unter Einhaltung der vertraglichen sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2025 gekündigt habe. Am 7.
Februar 2025 sei das Arbeitsverhältnis
i
m gegenseitigen Einvernehmen per 28.
Februar 2025 aufgrund der schwerwiegenden finanziellen Lage des Unternehmens aufgelöst worden (S. 2).
Durch das einvernehmliche Auflösen des Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung von Lohnforderungen für die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten beziehungsweise von einem Monat aufgrund des neuen Stellenantritts verzichtet. In
casu
sei nicht ersichtlich, dass die gesamten Umstände ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle gerechtfertigt hätten.
Die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers rühre damit einzig daher, dass er nicht auf d
er
Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bestanden habe. Ebenfalls ergäben sich vorliegend aus den Akten keine Indizien dafür, dass ihm die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre.
Selbst bei einer Konkurseröffnung oder Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer in einem entsprechenden Verfahren den ihm dadurch entgangenen Lohn geltend machen können und müssen (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe somit unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist seine verfrüht eingetretene Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Da der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund des neuen Stellenantritts auf die Kündigungsfrist von einem Monat verzichtet habe, erscheine es angemessen, die
Einstellungsdauer auf 11 Tage zu reduzieren, was im Bereich des leichten Verschuldens liege
(S. 4)
.
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass nicht er die Arbeitslosigkeit verschuldet habe, sondern der Arbeitgeber, der monatelang keine Löhne bezahlt habe. Die ganze Beurteilung im
Einspracheentscheid
sei hinfällig, weil aufgrund der Konkurseröffnung am 26.
Februar 2025 ohnehin die Arbeitslosigkeit eingetreten wäre und eingetreten sei.
2.3
Streitig
und zu prüfen
ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers
ab dem
2
8. Februar 2025
durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit
. a
beziehungsweise
lit
. b
AVIG und Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV eingetreten ist und ob die Beschwerde
geg
nerin
ihn
daher zu Recht ab dem
1. März 2025
für 11
Tage in
seiner
An
spruchs
berechtigung eingestellt hat.
3.
3.1
Aktenkundig
ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2007 bei der
Y.___
AG angestellt gewesen war. Gemäss Arbeitsvertrag betr
ug
der Bruttolohn ab August 2024 Fr. 14'000.-- und w
urde
jeweils per Ende eines Kalendermonats ausbezahlt (vgl. Urk.
9/11-13).
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2025 auflöste (Urk. 9/98).
Der Beschwerdeführer setzte seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Dezember 2024 eine Frist, um den ausstehenden November-Lohn innert drei Tagen zu begleichen
und wies darauf hin, dass er sich ansonsten vorbehalte, seine Arbeitsleistung bis zur Zahlung niederzulegen oder das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 337a
Obligationenrecht (
OR
)
fristlos aufzulösen (Urk. 9/29).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 setze der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin erneut eine Frist, um die Ausstände vom 1. November 2024 bis 31.
Januar 2025
in der Höhe von Fr. 50'775.10
zu begleichen (Urk. 9/30).
Den Akten sind zudem Zahlungsbefehle für die Monatslöhne November 2024 bis Januar 2025 (Urk. 9/31-35) zu entnehmen.
Schliesslich unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin am 7.
Februar 2025 eine Auflösungsvereinbarung, womit das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2025 aufgelöst w
urde
(Urk. 9/53). In der Auflösungsvereinbarung
w
urde
festgehalten, dass seit Juli 2024 kein Monatslohn pünktlich ausbezahlt worden sei, die letzte Lohnzahlung für den Monat Oktober 2024 am 25. November 2024 ausbezahlt worden sei, die Arbeitgeberin die Löhne für die geleistete Arbeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 bis heute nicht bezahlt habe,
die Arbeitgeberin den vertraglichen 13. Monatslohn des Jahres 2024 bis heute nicht bezahlt habe und
die Arbeitgeberin
aufgrund der schwerwiegenden finanziellen Lage des Unternehmens
die Lohnzahlung
en
März und April 2025 nicht garantieren könne.
Zudem
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lohnausstände von November 2024 bis Januar 2025 Betreibungen eingereicht habe.
Es
steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung am 7. Februar 2025 keine Zusicherung für eine neue Stelle hatte. Die neue Stelle
bei der
Z.___
GmbH
,
konnte
er gemäss
gleichentags abgeschlossenem
Arbeitsvertrag erst am 1. April 2025
antreten
(Urk. 9/14-15).
Mit Urteil vom 26.
Februar
2025
eröffnete
das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Hinwil über die
Y.___
AG (
ehemalige
Arbeitgeberin)
mit Wirkung ab dem 26.
Februar
2025, 16.00 Uhr, den Konkurs;
damit war
die Gesellschaft aufgelöst
(Urk. 9/48).
Es gilt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, unter den gegebenen Umstände seine Arbeitsstelle
vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufzugeben.
3.2
Mit Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 7. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer
auf die
Einhaltung der
sechsmonatige
n
Kündigungsfrist
verzichtet
beziehungsweise
auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
bis Ende April 2025
(
respektive bis Ende März 2025
aufgrund des
Antritts der
neuen Stelle per 1. April 2025).
Ein solches
V
erhalten kann
,
wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat
,
den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1
lit
. a AVIG erfüllen.
Denn die Auflösung des Anstellungsvertrages mit der
Y.___
AG
im gegenseitigen Einvernehmen gilt als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV (vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE
Rz
D24
).
Die
Arbeitslosigkeit ab dem
1
.
März
20
25
ist
bei dieser Ausgangslage
nach Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV nur dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an der Arbeitsstelle
- selbst
während der ordentlichen Kündigungsfrist
-
nicht mehr zumutbar gewesen war
. Das Verbleiben am Arbeitsplatz gilt namentlich dann als unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von
vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (vgl. AVIG-Praxis ALE
Rz
D2
7
)
.
3.3
Nach kann
sowohl
der Arbeitgeber wie
auch
der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wich
tiger Grund gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fort
setzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Ein wichtiger Grund, der den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt bei einer erheblichen Verletzung der Lohnzahlungspflicht vor, doch ist
in der Regel
eine vorg
ä
ngige Mahnung erforderlich
.
Bleibt die Lohnzahlung wegen Zahlungsunf
ä
higkeit des Arbeitgebers aus, so ist die Spezialnorm von Art.
337a massgebend (sog. Lohngefährdung)
(Portmann/Rudolph
in: BSK-OR I,
7.
Aufl. 20
20
,
N. 33
zu
Art. 337).
Im Weiteren ist der Arbeitnehmer bei Lohngefährdung nach Massgabe von berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Die Bestimmung lautet: «Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der
Arbeit
nehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.» Art. 337a ist eine gesetzliche Konkretisierung des wichtigen Grundes: Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlaubt dem Arbeitnehmer, das Arbeits
verhältnis – unter einer Bedingung – fristlos aufzulösen (
Schwaibold
in: KUKO OR, 2014, N 1 zu Art. 337a).
Von Zahlungsunfähigkeit nach darf unter
anderem
ausgegangen werden, wenn die L
ö
hne wiederholt nur mit Versp
ä
tung bezahlt oder die Sozial
abgaben nicht abgeliefert wurden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber jedoch die M
ö
glichkeit, dem Arbeitnehmer durch geeignete Angaben und Belege zu beweisen, dass er trotz der Rückstände zahlungsfähig ist. Erst wenn der Arbeit
nehmer vergeblich Sicherheit für seine Forderungen verlangt hat, kann er in einem zweiten Schritt nach Art. 337a fristlos k
ü
ndigen (Portmann/Rudolph in: BSK-OR I, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 337a).
Zahlungsunfähigkeit liegt nicht bloss nach einer Konkurseröffnung oder Pfändung vor, sondern auch bei Stellung eines Gesuches um Nachlassstundung oder wenn der Arbeitnehmer anderweitige Beweise für die Überschuldung z.
B. durch massive Zahlungsrückstände des Arbeitgebers hat. Nicht genügend ist aber eine bloss vorübergehende Illiquidität, die zu Verzögerungen in der Auszahlung führt
(Streiff/Von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.
Aufl. 2012, N
8 zu Art.
337a)
.
3.4
Vorliegend
kann aufgrund der offenbar seit Juli 2024 unpünktlich bezahlten und ab November 2024 gänzlich unterlassenen Lohnzahlungen der
Y.___
AG an den Beschwerdeführer durchaus von einer Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass
über die
Y.___
AG schliesslich am 26. Februar 2025
der
Konkurs eröffnet
wurde (Urk. 9/48).
Somit kann auch nicht (mehr) von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass ausge
gangen werden.
Zwar ist die Zahlungsunfähigkeit an sich noch kein Grund für eine ausser
ordentliche Kündigung. Erst wenn der Arbeitnehmer vergeblich Sicherheit für seine Forderungen verlangt hat, kann er nach fristlos kündigen (Reh
binder/Portmann in: Obligationenrecht I, Art. 1-529, 3. Auflage, S. 1838, Art. 337a
Rz
1). Jedoch
kam
hier aufgrund de
r von der Arbeitgeberin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und der in der Kündigungsfrist abgeschlossenen Auflösungsvereinbarung
das Vorgehen nach nicht mehr in Betracht.
Es wäre
dem Beschwerdeführer
unter
den gegebenen
Umständen nicht zumutbar gewesen, anstatt d
ie Auflösungsvereinbarung
zu unterzeichnen, zuerst eine Sicherheit zu verlangen und hernach - bei
U
nterbleiben einer solchen - eine fristlose Kündigung auszu
sprechen oder
die
ordentlich
e
(
sechs
monatige
)
Kündigungsfrist
abzuwarten
. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Arbeit
geberin bereit gewesen wäre,
für die Forderungen des Beschwerde
führers
aus dem Arbeitsverhältnis Sicherheit (
Art.
337a OR) zu leisten
, nachdem sie
nach den Aufforderungen sowie Betreibungen seitens des Beschwerdeführers nichts unternommen hatte.
Der Beschwerdeführer hatte, als die Auflösungsvereinbarung
am
7. Februar 2025
unterzeichnet wurde, bereits während drei Monaten keinen Lohn erhalten und
bereits zuvor
war
der Lohn
während vier Monaten
nicht pünktlich beglichen
worden
.
Unter diesen Umständen war es dem Be
schwerdeführer nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis weiter
zu
führen, zumal auch die Arbeitgeberin
offenbar mit der frühzeitigen
Auflösung des Arbeitsver
hältnisses
einverstanden war
. Er war daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis per sofort
beziehungsweise frühzeitig
aufzulösen. Denn was bezüglich des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung nach Art.
52
Abs.
1 AVIG
gilt, näm
lich dass
es dem Arbeitnehmer aus arbeitslosen
versiche
rungsrechtlicher Sicht
spätestens
nach vier Monaten ohne Lohn nicht mehr zumutbar
ist
, das Arbeits
verhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzu
führen
(
Urteil des Bundes
gerichts C
163/06 vom 19. Oktober 2006 E.
3.2
), muss unter den Umständen des vorliegenden Falles auch in Bezug auf die Auslegung
von Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV gelten, ansonsten sich die Bestimmungen nicht verein
baren liessen.
3.5
Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die einvernehmlich herbeigeführte
vorzeitige
Arbeits
losigkeit des Beschwerdeführers ab dem
1. März 2025
von einem Rechtferti
gungsgrund auszugehen, da ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle unter den konkreten Umständen nicht mehr zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeits
losigkeit des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit
. a AVIG (in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1
lit
. b AVIV) qualifiziert
und
ihn
ab dem
1
.
März
20
25
für
11
Tage
in der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
.
Der angefochtene
Einspracheentscheid
vom
4
.
August
20
25
(Urk. 2) ist folglich in Gut
heissung der Beschwerde aufzu
heben.
Der Einzelrichter erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird de
r
angefochtene
Einspracheentscheid
der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
vom
4. August 2025
aufgehoben
.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach
Referenzen
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