7B_962/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Verfahrensleitende Verfügung; Nichteintreten

9. September

Sachverhalt Das Departement des Innern schloss im Beschwerdeverfahren betreffend Strafantrittsbefehl den Schriftenwechsel ab. Das Verwaltungsgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein; hiergegen gelangte die Betroffene an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Verfügung über den Abschluss des Schriftenwechsels ist ein Zwischenentscheid, der nur bei drohendem nicht wiedergutzumachendem Nachteil anfechtbar ist; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Replikrechts, war nicht ersichtlich. • Die Beschwerdeführerin setzte sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern übte lediglich unzulässige appellatorische Kritik; die Beschwerdebegründung genügte daher den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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