7B_962/2026
Bundesgericht
Verfahrensleitende Verfügung; Nichteintreten
9. September
Sachverhalt
Das Departement des Innern schloss im Beschwerdeverfahren betreffend Strafantrittsbefehl den Schriftenwechsel ab. Das Verwaltungsgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein; hiergegen gelangte die Betroffene an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Verfügung über den Abschluss des Schriftenwechsels ist ein Zwischenentscheid, der nur bei drohendem nicht wiedergutzumachendem Nachteil anfechtbar ist; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Replikrechts, war nicht ersichtlich.
• Die Beschwerdeführerin setzte sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern übte lediglich unzulässige appellatorische Kritik; die Beschwerdebegründung genügte daher den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.