1C_337/2025

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Entzug des Führerausweises

28. Juli

Sachverhalt A.________ vereitelte am 6. Februar 2021 Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, was als schwere Widerhandlung qualifiziert wurde. Weil ihm der Führerausweis zuvor wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 6. Juli bis 5. August 2016 entzogen worden war, verfügte das Strassenverkehrsamt einen sechsmonatigen Entzug. Erwägungen • Für die Rückfallfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG ist nach gefestigter Rechtsprechung der Ablauf des früheren Ausweisentzugs massgebend, nicht der Zeitpunkt der damaligen Widerhandlung. • Diese Berechnung wahrt den Zweck der verschärften Rückfallregelung, weil die Bewährungsfrist sonst vor dem Erlass oder Vollzug der Massnahme ablaufen könnte; Gründe für eine Praxisänderung oder eine Verletzung von Art. 8 BV bzw. des Doppelbestrafungsverbots liegen nicht vor. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der sechsmonatige Führerausweisentzug bleibt bestehen.
Auf bger.ch öffnen →