4A_265/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

unentgeltliche Rechtspflege

17. Juli

Sachverhalt A.________ SA beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, um von einem Kostenvorschuss von 75'000 Franken in einer Zahlungsklage über 3'804'133 Fr. 20 gegen einen Anwalt befreit zu werden. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht bejahte die kantonale Instanz die Bedürftigkeit des Aktionärs und wies die Sache an die erste Instanz zurück, damit diese die Erfolgsaussichten prüfe. Erwägungen • Der kantonale Entscheid, der die Sache nach Bejahung der Bedürftigkeit des Aktionärs zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage an die erste Instanz zurückweist, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 LTF dar; die Beschwerdeführerin hat den Entscheid weder als solchen qualifiziert noch dargetan, dass eine der Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde erfüllt wäre. • Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 LTF nicht genügt: Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Rückweisung nicht konkret auseinander und legt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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