C-4136/2023

Bundesverwaltungsgericht

Berufliche Vorsorge

Kostenfolge nach aufgehobenem Zwangsanschluss

2. September

Sachverhalt Die Ausgleichskasse meldete der Auffangeinrichtung, die Arbeitgeberin beschäftige 2018 obligatorisch zu versichernde Personen. Aufgrund der Lohnbescheinigung (Fr. 5'216 für Januar und Februar) ordnete die Auffangeinrichtung mangels Nachweises rückwirkend per 1. Januar 2018 den Zwangsanschluss an. Erst im Beschwerdeverfahren wurde die Lohnsumme auf Fr. 1'753.90 korrigiert; darauf hob die Vorinstanz den Anschluss wiedererwägungsweise auf, hielt aber an Kosten von Fr. 1'475 fest. Erwägungen • Die Auffangeinrichtung durfte und musste im Verfügungszeitpunkt auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse abstellen; der hochgerechnete Jahreslohn von Fr. 31'296 überschritt die Eintrittsschwelle von Fr. 21'150. • Die nachträgliche Korrektur beseitigt zwar die Anschlusspflicht, nicht aber die Kostenfolge: Die Arbeitgeberin verletzte ihre Mitwirkungspflicht, weil sie die falsche Lohnmeldung trotz ausdrücklicher Aufforderung erst verspätet berichtigen liess und dadurch den Zwangsanschluss veranlasste. Entscheid Die Beschwerde wurde im Kostenpunkt abgewiesen und im Übrigen zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos abgeschrieben; zusätzlich wurden Fr. 800 Verfahrenskosten auferlegt.
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