9C_138/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung
10. August
Sachverhalt
A.________ bezog eine Dreiviertelsrente gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer Beeinträchtigung des rechten Knies. Infolge eines Revisionsgesuchs wegen Verschlechterung hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf ein Gutachten auf, das von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging; die kantonale Instanz stellte demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 20 % fest und wies die Sache zur Neuberechnung zurück.
Erwägungen
• Das SEM-Gutachten durfte nicht von vornherein ausser Acht gelassen werden: Trotz seiner Abweichung von der früheren Einschätzung des RAD war es schlüssig begründet und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht verändert hätten.
• Die Stellungnahme des behandelnden Arztes, die für sich allein nicht ausreichte, um die geltend gemachte Verschlechterung zu belegen, erlaubte es nicht, eine Arbeitsfähigkeit von 20 % anzunehmen; die IV-Stelle hätte zunächst die medizinischen Widersprüche durch ein neues orthopädisches Gutachten abklären lassen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die kantonalen und administrativen Entscheide werden aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden orthopädischen Expertise und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.